Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit von Kosten für Dolmetscher im Sorgerechtsverfahren, der durch Verfahrensbeistand beauftragt wurde

 

Normenkette

FamFG § 158 Abs. 4 S. 3, Abs. 7 S. 4

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 460 F 9343/12)

BGH (Aktenzeichen XII ZB 624/13)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.04.2015; Aktenzeichen XII ZB 624/13)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde zum BGH wird zugelassen.

 

Gründe

Die Bezirksrevisorin wendet sich als Vertreterin der Staatskasse gegen die Erstattung von Dolmetscherkosten i.H.v. 334,80 EUR, die durch die Beauftragung durch die Verfahrensbeiständin in einem Sorgerechtsverfahren entstanden sind. Sie ist der Auffassung, dass die der Verfahrensbeiständin durch die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstandenen Auslagen mit der Vergütungspauschale von 550 EUR abgegolten seien, da die Verfahrensbeiständin die Beistandschaft berufsmäßig ausübe. Da sie den Dolmetscher beauftragt habe, handele es sich um eigene Auslagen und nicht um zusätzlich anzusetzende Auslagen des Sorgerechtsverfahrens.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen, da es sich nicht um Aufwendungen der Verfahrensbeiständin handele.

Die von der Rechtspflegerin zugelassene Beschwerde ist gem. §§ 58, 63, 64 FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist im Ergebnis jedoch unbegründet, da der Rechtspfleger die Kostenerstattung aus der Staatskasse zu Recht angeordnet hat. Zwar weist die Bezirksrevisorin zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich gem. § 157 Abs. 7 S. 4 FamFG mit der Vergütungspauschale auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen abgegolten sind und der BGH mehrfach entschieden hat, dass auch bei geringem Aufwand der volle Pauschalbetrag zu vergüten ist, also nicht auf den konkreten Aufwand abzustellen ist (vgl. BGH v. 19.1.2011 FamRZ 201, 558; BGH v. 15.9.2010 FamRZ 2010, 1896).

Vorliegend enthält der Bestellungsbeschluss vom 19.10.2012 die erweiternde Aufgabe, dass der Verfahrensbeistand Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes führen soll (§ 158 Abs. 4 S. 3 FamFG). Das Kind war zuvor in Obhut genommen worden und es stand der Verdacht der körperlichen Misshandlung des Kindes durch die Kindesmutter im Raum. Das Gericht ergänzte den Beschluss mit weiterem Beschl. v. 26.1.2012 - vermutlich auf Nachfrage der Verfahrensbeiständin - dahingehend, dass es der Verfahrensbeiständin gestattete, zu den Gesprächen mit der Kindesmutter einen Dolmetscher für die spanische Sprache hinzuzuziehen.

Das Gericht hat hiermit zum Ausdruck gebracht, dass es wie auch im Übrigen Verfahren die Hinzuziehung eines Dolmetschers für die aus der ... stammende Kindesmutter für notwendig erachtete, da die Kindesmutter offenbar nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um dem Verfahren in der gebotenen Weise folgen und sich ausdrücken zu können. Jeder Ausländer hat im Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik dieselben prozessualen Grundrechte sowie denselben Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche (Vgl. BVerfG v. 27.8.2003 NJW 2004, 50; BVerfGE 97, 35). Wenn das Gericht in einem Amtsermittlungsverfahren, wie dem vorliegenden, dem Verfahrensbeistand die ausdrückliche Genehmigung für die Hinzuziehung eines Dolmetschers erteilt, kommt dies einer Beauftragung durch das Gericht selbst gleich. Dementsprechend hat auch der Dolmetscher die Rechnung unmittelbar an das Gericht übersandt, obwohl die tatsächliche Beauftragung unter Angabe von Zeit und Ort durch die Verfahrensbeiständin erfolgte. Bei einer solchen Vorgehensweise, in denen das Gericht die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Sicherung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens als notwendig erachtet und die Verfahrensbeiständin entsprechend zur Beauftragung ermächtigt, da das Gericht selbst Zeit und Ort des Tätigwerdens nicht kennt, durfte die Verfahrensbeiständin jedenfalls darauf vertrauen, dass sie von den entsprechenden Aufwendungen, die ihr durch die Beauftragung entstehen, freigestellt wird. Die insoweit aufgrund der Ermächtigung des Gerichts entstandenen Aufwendungen sind gesonderte Auslagen des gerichtlichen Verfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 7013289

FamRZ 2014, 1135

FamRB 2014, 296

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