Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Auskunftsverlangen eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Aktenzeichen 41 II 170/82)

LG Darmstadt (Aktenzeichen 5 T 163/83)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsgegner zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 500,– DM

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts wird auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die zulässige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist nicht begründet; der angefochtene Beschluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Amtsgericht und Landgericht haben zu Recht festgestellt, daß die Antragsgegner den Antragstellern gegen Kostenerstattung eine Liste der Wohnungseigentümer (Name, Anschrift) zu übergeben haben.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich gewesen; denn der von den Vorinstanzen zutreffend angenommene Auskunftsanspruch aus den §§ 675, 666 BGB besteht unabhängig von einem konkreten Anlaß. Es kommt daher nicht darauf an, ob zur Zeit eine Minderheit die Einberufung einer Eigentümer Versammlung verlangen will (§ 24 II WEG) oder eine negative Feststellungsklage (vgl. den Schriftsatz der Antragsteller vom 25.1.1983) beabsichtigt ist. Dies sind nur Beispiele für Gründe – das Amtsgericht hat zutreffend weitere aufgezählt (§§ 43 I 1, 13 WEG, 426 BGB) –, aus denen sich unter anderem der geltend gemachte Anspruch rechtfertigt und die es als selbstverständlich erscheinen lassen, daß der einzelne Wohnungseigentümer von der Mitgliedschaft der anderen Wohnungseigentümer Kenntnis haben muß. Das Bundesdatenschutzgesetz wird hiervon nicht berührt; die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist keine anonyme Gemeinschaft.

Der Eigentümerbeschluß vom 28.3.1980 steht dem Auskunftsanspruch der Antragsteller auch nicht entgegen. Das Landgericht konnte es offen lassen, ob dieser Beschluß, den das Amtsgericht für nichtig hält, wirksam ist oder nicht. Selbst wenn er nicht nichtig wäre, hätte er als sog. negativer Beschluß nicht angefochten werden können (§§ 23 IV, 43 I 4 WEG), ein – unzulässiger – Anfechtungsantrag wäre vielmehr als Antrag auf eine ordnungsgemäße Verwaltung (§ 21 IV WEG) auszulegen gewesen (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 80, 418; BayObLG DWE 82, 31, 67, 104, Bärmann-Pick-Merle, WEG, 5. Aufl., § 23 Rdnr. 38), worüber auch jetzt entschieden worden ist.

Da die Antragsgegner den Auskunftsanspruch der Antragsteller, wenn er – wie festgestellt – besteht, durch die Übergabe einer Liste erfüllen wollen, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Antragsteller auch durch eine Einsicht in das Grundbuch oder in die Verwaltungsunterlagen ihr Verfahrensziel erreichen könnten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG; die Wertfestsetzung erfolgte nach § 48 II WEG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 555750

OLGZ 1984, 258

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