Leitsatz (amtlich)

Die in einem Auskunftstitel enthaltene Verpflichtung zur Vorlage eines nach Kalendervierteljahren und Vertriebswegen gegliederten Verzeichnisses von Vorlieferanten und Abnehmern sowie von Verkaufsmengen und -preisen wird durch eine Auskunft in fremder Sprache dann erfüllt, wenn es sich beim Auskunftsgläubiger um ein international tätiges Unternehmen handelt und es sich bei der fremden Sprache um eine übliche Arbeitssprache handelt; letzteres ist für die englische Sprache zu bejahen, für die chinesische Sprache zu verneinen.

 

Normenkette

ZPO § 888

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.04.2017; Aktenzeichen 3-8 O 39/16)

 

Tenor

1.) Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Gegen die Beklagte wird wegen Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung aus dem Anerkenntnisurteil vom 07.06.2016 ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR, ersatzweise ein Tag Zwangshaft je 1.000 EUR, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, festgesetzt.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des gegen sie verhängten Zwangsmittels abwenden, indem sie den Verpflichtungen aus dem Urteilstenor vom 07.06.2016 binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses nachkommt.

2.) Die Kosten des Zwangsmittelverfahrens trägt die Beklagte.

3.) Beschwerdewert: 30.000 EUR

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Vollstreckung einer Auskunftsverpflichtung wegen der Verletzung einer Marke.

Das Landgericht hat die Beklagte mit am 07.06.2016 durch Zustellung verkündeten Anerkenntnisurteil verurteilt, dem Kläger unter Vorlage aller entsprechenden Belege, also insbesondere Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheine, Auskunft zu erteilen hinsichtlich der Benutzung der Marke "X" (Z-Logo) auf Kraftfahrzeugteilen und zwar unter Angabe von Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderen Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren, sowie über die Herstellungs-, Einkaufs- und Verkaufspreise und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, das nach Kalendervierteljahren und Vertriebswegen gegliedert ist, und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit den bezeichneten Waren erzielten Umsätze (und Kostenfaktoren), aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgelistet nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen.

Die Beklagte erteilte die aus den Schreiben vom 06.07.2016 (Anlage ZV 2) sowie 21.11.2016 und 20.01.2017 ersichtlichen Auskünfte (Bl. 172, 175, 183 d. A.). Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Verhängung eines Zwangsgeldes mit Beschluss vom 12.04.2017 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.05.2017, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Sie ist der Auffassung die Auskunft sei ersichtlich unvollständig, da die Liste 1 über die Hersteller in Chinesisch abgegeben worden sei und deshalb offensichtlich ungeeignet sei. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht das erforderliche Verzeichnis vorgelegt, sondern vielmehr nur nach Kunden und Quartalen sortierte Listen. Sämtliche vom Beklagten eingereichten Unterlagen stellten Belege, nicht hingegen Verzeichnisse dar.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die Beklagte hat keine vollständige Auskunft erteilt. Im Falle einer offensichtlich falschen oder unvollständigen Auskunft kann der titulierte Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 25.7.2005 - 6 W 6/05 ; Beschl. v. 13.08.2009 - 6 W 176/08).

1.) Die erteilten Auskünfte führen nicht zu einer Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung.

a) Die Auskunftspflicht bezog sich zeitlich unbeschränkt auf die Auskunft hinsichtlich der Benutzung der Marke "X" unter Vorlage aller Belege. Die Verpflichtung ist zu erbringen durch Vorlage eines nach Kalendervierteljahren und Vertriebswegen gegliederten Verzeichnisses mit Angabe von Herstellernamen/-anschriften, Lieferanten Vorbesitzern, gewerblicher Abnehmer sowie Mengen, Herstellungs-, Einkaufs- und Verkaufspreise, Umsätze sowie Werbung.

Die Beklagte hat hierzu vorgelegt eine Herstellerliste der die Lieferantin der Beklagten beliefernden Lieferanten (Anlage 1), quartalsmäßig und nach Kunden geordnete Listen betreffend die Umsätze (Anlage 2) sowie Verträge der Beklagten mit ihren Kunden (Anlage 3), Lieferantenrechnungen der Lieferantin der Beklagten an diese (Anlage 4) sowie eine Packliste (Anlage 5).

b) Diese Angaben sind nicht ausreichend.

(1) Auf der Hand liegt dies bei der "Anlage 1" zum Belege des Herstellers und anderer Vorbesitzer, die in chinesischer Sprache abgefasst ist. Es ist nicht Aufgabe der Gläubigerin, insoweit kostenverursachende Übersetzungen vornehmen zu lassen. Vielmehr muss die Schuldnerin die Auskunft so leisten, d...

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