Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter nach deren Umzug in ihr Heimatland Spanien

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, nachdem die Mutter mit den Kindern in ihr Heimatland zurückgezogen ist.

 

Normenkette

BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Aktenzeichen 53 F 281/00)

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Eltern der drei Kinder A, geboren am ... 1994, B, geboren am ... 1995 und C, geboren am ... 1999. Sie lernten sich 1991 im Heimatland der Antragstellerin in O1 kennen und zogen im Juli 1993 in eine gemeinsame Wohnung nach O2. Im September 1998 trennten sich die Parteien erstmals und die Antragstellerin zog mit den beiden Söhnen in ihren Heimatort O3 in Spanien. Die Kinder besuchten dort den Kindergarten der deutschen Schule in O4. Im August 1999 versöhnten sich die Parteien wieder und die Antragstellerin zog mit den beiden Söhnen zurück nach O2. Am ... 1999 kam die Tochter C zur Welt. Am 14.12.1999 fand die Hochzeit der Parteien statt. Die Kinder besitzen die deutsche und die spanische Staatsangehörigkeit, der Antragsgegner die deutsche und die Antragstellerin die spanische Staatsangehörigkeit. Bereits einige Monate nach der Eheschließung wollte die Antragstellerin sich erneut von dem Antragsgegner trennen und mit den Kindern nach O3 ziehen. Da der Antragsgegner einem Umzug der Kinder widersprach, stellte die Antragstellerin im März 2000 bei dem AG Wiesbaden den Antrag, ihr das Sorgerecht für die drei gemeinsamen Kinder zu übertragen. Diesem Antrag entsprach das AG mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.8.2000, nachdem es die Parteien und die Kinder A und B persönlich angehört hatte. Es stützte seine Entscheidung für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Wesentlichen auf die mangelnde Kooperationsfähigkeit und eventuell auch fehlende Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern und erachtete die Kindesmutter als besser geeignet, die elterliche Sorge zum Wohl der Kinder auszuüben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Die hiergegen gerichtete befristete Beschwerde des Antragsgegners wurde mit Beschluss des Senats vom 22.3.2001 nach Anhörung der Kinder A und B und der Kindeseltern zurückgewiesen. Der Senat stützte die Entscheidung im Wesentlichen auf die Uneinigkeit der Eltern über den künftigen Lebensmittelpunkt der Kinder und die mangelnde Kooperationsfähigkeit der Eltern. Es wird im Übrigen auf die Gründe des Beschlusses vom 22.3.2001 Bezug genommen. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Antragsgegners führte zur Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 22.3.2001 und Zurückverweisung des Verfahrens. Der Beschluss des AG wurde nicht aufgehoben. Das BVerfG, auf dessen Beschluss vom 1.3.2004 Bezug genommen wird, sah den Antragsgegner durch die Entscheidungen des AG und des Senats in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, da nicht hinreichend geprüft worden sei, ob es neben der strittigen Frage des Aufenthaltes der Kinder auch in anderen Fragen des Sorgerechtes an dem gebotenen Mindestmaß an Übereinstimmung und einer hinreichend tragfähigen sozialen Beziehung fehle.

Der Senat hat daraufhin die Kinder A und B und die Beteiligten zu 1 und 2 am 11.7.2005 erneut angehört und eine weitere Stellungnahme des Jugendamtes der Stadt O2 eingeholt. Es wird insoweit auf den Bericht des Jugendamtes vom 4.7.2005 und die Sitzungsniederschrift vom 11.7.2005 Bezug genommen.

Mit Beweisbeschluss vom 11.7.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wurde die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage der Sorgerechtsregelung angeordnet. Der zum Sachverständigen bestellte Diplom Psychologe Dr. SV1 und sein Praxiskollege Diplom Psychologe SV2 führten mit beiden Elternteilen und den drei Kindern Anamnese- und Explorationsgespräche, wegen deren Ergebnisse auf das Gutachten Bezug genommen wird. Der den Kindeseltern zur weiteren Diagnostik überreichte Persönlichkeitsfragebogen und Beschwerdelisten wurden von beiden nicht zurückgegeben. Der Inhalt des Gutachtens wurde mit den Parteien eingehend im erneuten Anhörungstermin vor dem Senat am 10.9.2007 erörtert. Die Kindeseltern legten im Rahmen ihrer Anhörung ihre unterschiedlichen Erziehungsvorstellungen und Konfliktpunkte dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.9.2007 Bezug genommen.

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da das AG zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge für die drei Kinder aufgehoben und das Sorgerecht auf die Kindesmutter übertragen hat. Diese Regelung entspricht dem Kindeswohl, welches oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist, am besten. Die Regelung des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die eine Ausgestaltung des beiden Elternteilen gleichermaßen zustehenden Elternrechts ist, bedeutet nicht, dass dem Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge ein Vorrang vor der alleinigen Sorge eines Elternteils einzuräumen ist. Ebenso wenig besteh...

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