Normenkette

VersAusglG § 51; FamFG § 225 Abs. 3; SGB IV § 18

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 28.06.2012; Aktenzeichen 51 F 2547/10 VA)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 20.7.2012 wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Darmstadt vom 28.6.2012 abgeändert und auf seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 3.12.2010 der unter III. des Urteils des AG - Familiengericht - Darmstadt vom 19.10.1987 (51 F 1228/84) geregelte Versorgungsausgleich gem. § 51 VersAusglG geändert und wie folgt neu durchgeführt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 8,1006 Entgeltpunkten auf deren Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 30.9.1984, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 4,3314 Entgeltpunkten auf dessen Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 30.9.1984, übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten sind wechselseitig nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 1.660 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch das o.g. Urteil vom 19.10.1987 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich gem. § 1587b Abs. 1 BGB a.F. für die Ehezeit vom 1.2.1969 bis 30.9.1984 durchgeführt. Bezogen auf das Ende der Ehezeit betrug die Rentenanwartschaft des Antragstellers monatlich 536 DM und die Rentenanwartschaft der Antragsgegnerin monatlich 247,70 DM jeweils bei der damaligen LVA Hessen (jetzt Deutsche Rentenversicherung Hessen). Dem entsprechend war nach dem damaligen Recht die Hälfte des Differenzbetrags, mithin monatlich 144,15 DM, zugunsten der Antragsgegnerin ausgeglichen worden.

Der seit 1.1.2011 rentenberechtigte Antragsteller begehrt nunmehr die Abänderung des seinerzeitigen Ausgleichs. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen, weil eine wesentliche Änderung der Anrechte i.S.v. § 225 FamFG, der auch bei Abänderungen von Entscheidungen nach altem Recht gem. § 51 VersAusglG insoweit entsprechend anzuwenden ist, nicht vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des AG vom 28.6.2012 und die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 27.7.2011 nebst anliegendem Rentenbescheid für den Antragsteller sowie vom 14.11.2011 für die Antragsgegnerin Bezug genommen.

Die gegen den Beschluss vom 28.6.2012 gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 58 FamFG statthaft und gem. §§ 59 ff. FamFG auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerde ist auch begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung. Soweit das AG ausgeführt hat, dass die vom Antragsteller in einem zusätzlichen Schreiben vom 29.4.2012 erstinstanzlich vorgebrachten - und in zweiter Instanz mit einer nachträglichen Stellungnahme vom 1.8.2013 teilweise wiederholten - Einwände gegen den Ablauf des seinerzeitigen Scheidungsverfahrens und die Regelung weiterer Folgesachen weder nachvollziehbar noch berücksichtigungsfähig sind, ist ihm allerdings zunächst beizupflichten. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen besonderer Härte aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden. Abweichend von der Auffassung des AG bejaht der Senat jedoch die Voraussetzungen für eine Abänderung der Altentscheidung aus dem Jahr 1987 gem. § 51 Abs. 2 VersAusglG wegen einer wesentlichen Wertänderung aufseiten der Antragsgegnerin.

Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht einen nach dem bis 31.8.2009 geltenden Recht durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab. Wesentlich ist eine Änderung gem. § 51 Abs. 2 VersAusglG bereits dann, wenn die Voraussetzungen nach § 225 Abs. 2, 3 FamFG nur hinsichtlich des Ausgleichswerts eines Anrechts vorliegen. Die Wertänderung muss danach mindestens 5 Prozent des bisherigen Ausgleichswerts eines Anrechts betragen und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigen (§ 225 Abs. 3 FamFG).

Diese Voraussetzungen liegen für das Anrecht des Antragstellers ersichtlich nicht vor. Seine auf das Ehezeitende bezogene Rentenanwartschaft betrug nach der Entscheidung des Jahres 1987 monatlich 536 DM (Ausgleichswert 268 DM) und beträgt nach der neuen Auskunft auf der Basis errechneter 16,2012 Entgeltpunkte, multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum Ehezeitende von damals 32,89 DM, umgerechnet 532,86 DM (Ausgleichswert 266,43 DM). Insoweit kann ergänzend auf die Ausführu...

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