Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Recht eines Teileigentümers auf Werbung an einer Hausfront einer Eigentumsanlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Teileigentümer, der in der Wohnungseigentumsanlage ein Geschäft betreibt, darf ortsüblich und angemessen an der Außenfront des Hauses dafür werben. In diesem Umfang ist auch ein Sondernutzungsrecht an der Außenfassade, das anderen Wohnungseigentümern zusteht, eingeschränkt.

 

Normenkette

WoEigG § 13

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538138

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