Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben (vgl. BGH vom 17.03.1982- IV B ZR 664/80 -, FamRZ 1982, 573; BGH vom 24.06.1987 - IV B ZR 73/86 -, FamRZ 1989, 838; BGH vom 09.02.1994 - XII ZR 220/92 -, FamRZ 1994, 558) noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist (BGH FamRZ 1985, 376).

 

Normenkette

BGB §§ 1361, 1579; EuUnthVO §§ 3b, 15

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 401 F 1009/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.02.2020; Aktenzeichen XII ZB 358/19)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Dezember 2018 monatlich zum 3. eines jeden Monats fälligen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.320,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins aus jeweils 1.320,00 EUR ab dem 3. eines jeden Monats, beginnend mit Dezember 2018, zukünftige Beträge ab Fälligkeit, zu zahlen.

Im Übrigen werden der Antrag und die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin zu 17% und der Antragsgegner zu 83% zu tragen.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 22.190,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Trennungsunterhalt seit Dezember 2018.

Sie schlossen am 23.08.2017 die Ehe miteinander. Die Antragstellerin ist deutsche Staatangehörige, der Antragsgegner hat die britische Staatsangehörigkeit. Zum Zeitpunkt der Eheschließung lebte die Antragstellerin unter der im Rubrum angegebenen Anschrift im Haushalt ihrer Eltern. Der Antragsgegner lebte in Paris. Auch nach der Eheschließung gaben die Eheleute ihre Wohnorte nicht auf. Die Antragstellerin lebte und arbeitete weiterhin in Frankfurt. Der Antragsgegner lebte und arbeitete in Paris. Die Ehe wurde von den Eltern der Beteiligten, die einen indischen kulturellen Hintergrund haben, arrangiert. Nach der Eheschließung fanden an den Wochenenden regelmäßig Übernachtungskontakte statt. Wegen der Daten der Übernachtungskontakte im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Eine sexuelle Beziehung wurde nicht aufgenommen. Es war geplant, dass die Antragstellerin sich nach Paris versetzen lässt und dort gemeinsam gelebt wird.

Die Eheleute verfügten während der gesamten Ehezeit über keine gemeinsamen Konten. Jeder verbrauchte seine Einkünfte für sich selbst.

Während der Aufenthalte der Antragstellerin in Paris bezahlte der Antragsgegner die Einkäufe. Spätestens seit einer Aussprache im August 2018 leben die Beteiligten getrennt. Das Scheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht Familiengericht - Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst unter dem Aktenzeichen 401 F 122/19 S anhängig. Die Antragstellerin arbeitete zum Zeitpunkt der Eheschließung bis heute bei einer Bank, bei der sie monatlich 2.670,00 EUR netto verdient.

Der Antragsgegner ist als Trader beschäftigt und verdient monatlich durchschnittlich 4.000,00 EUR. Zudem bewohnt er eine Eigentumswohnung in Paris deren Wohnwert 500,00 EUR beträgt. Aus der Vermietung einer ihm gehörenden Immobilie in London erzielt er Mieteinkünfte in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich.

Mit Schreiben der Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 27.11.2018 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.585,00 EUR auf.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von mindestens 1.585,00 EUR zu. Sie habe mit dem Antragsgegner ein ganz normales Eheleben geführt. Sofern die Beteiligten keine sexuelle Beziehung miteinander eingegangen seien, habe dies auf dem Wunsch des Antragsgegners beruht, der auf medizinische Probleme hingewiesen habe.

Der Antragsgegner behauptet, dass er die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Antragstellerin abgelehnt habe, da die Antragstellerin ihm im Dezember 2017 eine Beziehung zu einem anderen Mann eingestanden habe, mit dem sie bereits vor Beginn der Ehe eine Partnerschaft geführt hätte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Amtsgericht räumte der Antragsgegner den Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der gemeinsamen gegenseitigen Besuche ein. Nach Auffassung des Antragsgegners seien die gegenseitigen Besuche eher freundschaftlicher Natur gewesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien nicht von dem Einkommen beider Beteiligten geprägt gewesen. Sie hätten nach der Eheschließung weder zusammengewohnt noch gemeinsam gewirtschaftet. Sowohl vor als auch nach der Trennung im August 2018 habe keiner der Ehegatten an den Einkünften des anderen partizipiert.

Zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs sei nur dann auf die von den Ehegatten erzielten Einkünfte abzustellen, soweit diese die ehelich...

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