keine Angaben zur Rechtskraft

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentümerversammlung. Versammlung. Verwaltung. Verwalterwechsel. Protokollberichtigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Verwalter kann Antragsgegner eines auf ordnungsgemäße Verwaltung gerichteten Begehrens sein.

2. In einem gegen den Verwalter gerichteten Verfahren führt ein Verwalterwechsel grundsätzlich zur Erledigung der Hauptsache.

3. Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Antrags auf Protokollberichtigung einer Wohnungseigentümerversammlung

 

Normenkette

WEG 43

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Aktenzeichen 3 T 583/00)

 

Gründe

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1. bilden die betroffene Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu 2. war bis zum Jahr 2002 die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage.

Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht zuletzt beantragt,

  1. der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben, in einer neu anzusetzenden Eigentümerversammlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt die dringend notwendige Teilsanierung der Grundstückszufahrt im Bereich D…weg bis zum Ostrand der Tiefgarage zu behandeln,
  2. der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben, das Protokoll zur Eigentümerversammlung am 29.03.2000

    a. mit den gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften zu versehen,

    b. mit den Änderungen erneut kostenfrei an die Eigentümer zu übersenden,

  3. den Antragsgegnern zu 1. aufzugeben, den Antragstellern die von ihnen ausgelegten Kosten nebst Folgekosten für die Rollladenreparatur in Höhe von 764,52 DM nebst 4 % Zinsen seit Antragszustellung zu erstatten,
  4. der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben, den Antragstellern 740,– DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Antragsschrift zu zahlen,
  5. der Antragsgegnerin zu 2. aufzugeben, den Antragstellern 287,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.02.1996 zu zahlen.

Hinsichtlich ursprünglich weitergehend gestellter Sachanträge hatten die Beteiligten zuvor übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Durch Beschluss vom 26.9.2000, auf den Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Anträge zurückgewiesen. Es hat angeordnet, dass die Antragsteller die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. zu tragen hätten und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im übrigen nicht stattfinde.

Die hiergegen von den Antragstellern eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, zurückgewiesen und angeordnet, dass die Antragsteller die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu tragen hätten. Hiergegen haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Anträge weiter verfolgen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegner kann dabei die sofortige weitere Beschwerde nicht durch eine verspätete Begründung unzulässig geworden sein, weil die sofortige weitere Beschwerde einer Begründung gar nicht bedarf (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 45 Rz. 79). Es bedarf zur Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde auch keines neuen selbstständigen Beschwerdegrundes, wie die Antragsgegner weiter meinen. Vielmeh ist die Beschwerdeberechtigung stets gegeben, wenn – wie hier – die Erstbeschwerde des Beschwerdeführers keinen Erfolg gehabt hat (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 75). Die Frage, ob sich die sofortige weitere Beschwerde auf neue Tatsachen stützen darf oder nicht, wäre im Rahmen der Begründetheit zu prüfen; auch dieser Gesichtspunkt könnte jedenfalls nicht gegen die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde führen. Hinsichtlich des Sachantrags zu 1. spricht gegen die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde noch nicht der Gesichtspunkt, dass das Landgericht insoweit von einer Erledigung der Hauptsache ausgegangen ist. Eine Erledigung der Hauptsache während des Beschwerdeverfahrens hat auf die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde grundsätzlich keinen Einfluss (vgl. auch BayObLG WuM 1992, 644, 645; WE 1993, 320).

Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, woraufhin er durch das Rechtsbeschwerdegericht ausschließlich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 546 ZPO.

1. Soweit die Antragsteller auch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde ausweislich des Schriftsatzes vom 12.3.2001 nach wie vor begehren, dass der Antragsgegnerin zu 2. aufgegeben werden solle, in einer neu anzusetzenden Eigentümerversammlung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt die dringend notwendige Teilsanierung der Grundstückszufahrt im Bereich D…weg bis zum Ostrand der Tiefgarage zu behandeln, hat das Landgericht zu Recht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen, wobei dahinstehen kann, ob sie aus diesem Grund nicht als unzulässig zu verwerfen gewesen ...

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