Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum. WEG. Jahresabrechnung. Beschlüsse. Ungültigkeit. Gültigkeit. Instandhaltungsumlage. Berechnung

 

Normenkette

WEG § 21; WEG 43

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-9 T 340/00)

 

Gründe

Der Antragsteller hat zunächst vor dem Amtsgericht beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.1998 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 7, 8, 9, 11 und 12 für ungültig zu erklären. Durch Beschluss vom 03.05.2000 hat das Amtsgericht die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.1998 zu den Tagesordnungspunkten 2 hinsichtlich der Genehmigung der Jahresabrechnung 1997 und der Entlastung der Verwaltung, 7.2 und 8 für ungültig zu erklärt und die Anträge des Antragstellers im übrigen zurückgewiesen.

Hiergegen haben der Antragsteller, die Antragsgegner und die weitere Beteiligte jeweils sofortige Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht sodann die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 19.05.1998 zu Tagesordnungspunkt 2.1 hinsichtlich der Genehmigung der Jahresabrechnung 1997 in einzelnen Punkten, zu Tagesordnungspunkt 2.2 zur Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirates und zu den Tagesordnungspunkten 7.2 und 8 für ungültig erklärt. Im übrigen hat es die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben zunächst sofortige weitere Beschwerde eingelegt, soweit das Landgericht den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19.05.1998 zu Tagesordnungspunkt 8 für ungültig erklärt hat. Sie haben sodann die weitere Beschwerde mit Schriftsätzen vom 15.11.2001 und 02.01.2002 auf zwei Einzelbeanstandungen des Landgerichts hinsichtlich Tagesordnungspunkt 2.1, der Genehmigung der Jahresabrechnung 1997, erweitert.

Der Antragsteller hat gegen die teilweise Zurückweisung des Anfechtungsantrages zu Tagesordnungspunkt 2.1 der Eigentümerversammlung vom 19.05.1998 hinsichtlich der Genehmigung der Jahresabrechnung 1997 und die Zurückweisung des Anfechtungsantrages zu Tagesordnungspunkt 9 dieser Versammlung sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Antragsteller und Antragsgegner sind den jeweils anderen sofortigen weiteren Beschwerden entgegen getreten.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Gleiches gilt für die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner. Die Antragsgegner selber haben ihren Verfahrensbevollmächtigten durch Eigentümerbeschluss vom 28.11.2001 zur Vertretung im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde ausdrücklich bevollmächtigt; auf die Zustimmung des Verwaltungsbeirats, die durch Eigentümerbeschluss vom 19.06.2000 für den Fall der Durchführung von gerichtlichen Verfahren durch die Hausverwaltung, die Beteiligte zu 3.), geregelt worden war, kann es mithin nicht ankommen. Ebenfalls unerheblich für die Wirksamkeit der Bevollmächtigung ist, ob den Antragsgegnern der Ablauf des Verfahrens der weiteren Beschwerde im einzelnen bekannt ist. Soweit die Antragsgegner sodann die weitere Beschwerde zweifach erweitert haben, ist dies vorliegend im Rahmen der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht zu beanstanden. Ist nämlich die Einlegung der weiteren Beschwerde hinsichtlich eines Teils der angefochtenen Entscheidung zulässig, so kann das Beschwerdebegehren nachträglich erweitert werden. Auch bei der sofortigen weiteren Beschwerde ist die Erweiterung der Anfechtung noch nach Fristablauf möglich, sofern in der anfänglichen Beschränkung des Rechtsmittels auf einen selbstständigen Verfahrensgegenstand oder den abtrennbaren Teil eines solchen nicht zugleich ein Rechtsmittelverzicht liegt (vgl. Keidel/Kuntze/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 21 Rz. 28, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BayObLG NZM 2003, 124). Von letzterem kann für den vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht insoweit nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 546 ZPO.

Es ist zunächst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Genehmigung der Jahresabrechnung lediglich hinsichtlich einiger genau bezeichneter Einzelpunkte für ungültig erklärt hat. Es entspricht weit überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung auf einzelne selbstständige Rechnungsposten beschränkt werden kann. Daraus folgt, dass der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung bei uneingeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbstständigen Abrechnungsposten für ungültig zu erklären ist, die mit Mängeln behaftet sind (vgl. etwa BayObLG WE 1999, 153, 154; WE 1995, 89; WuM 1994, 498, 499; NJW-RR 1990, 1107, 1108; vgl. weiter Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 28 Rz. 106; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 28 W...

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