Normenkette

FamFG § 57 S. 2; BGB § 1666 Abs. 1, 4, § 1684 Abs. 4; GewSchG § 3

 

Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Beschluss vom 29.11.2012; Aktenzeichen 61 F 1123/12)

 

Tenor

Die Beschwerden werden verworfen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: EUR 1.500,00

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Frage fort, ob und in welchem Ausmaß dem Kindesvater die Kontaktaufnahme zum Kind zu untersagen ist.

Das Kind ... lebte - nach der Trennung seiner Eltern - zunächst beim Kindesvater. Dieser brachte es im Juni 2012 zum Zwecke einer Rehabilitationsmaßnahme in die ...-Klinik ... Ende Juli 2012 begehrte er dort, dass ... zum ihm entlassen werde. In der Folgezeit stieg ... auf das Fensterbrett eines geöffneten Fensters und drohte, dort heraus- und herunterzuspringen, um sich das Leben zu nehmen. Daraufhin wurde ... im Rahmen einer Inobhutmaßnahme in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik in ... verlegt; zugleich entzog das Familiengericht durch Beschl. v. 17.8.2012 - 61 F 772/12 eASO, beiden Eltern die bis dahin gemeinsam bestehende (Personen-) Sorge und bestellte vorläufig insoweit das Jugendamt ...-Kreises zum (Amts-)Pfleger. Diese Entscheidung bestätigte es aufgrund mündlicher Erörterung mit den dortigen Beteiligten vom 30.8.2012 durch Beschluss vom gleichen Tag. Das auf Veranlassung des Kindesvaters durchzuführende Beschwerdeverfahren ist beim Senat zu Az. 4 UF 254/12 anhängig.

Am 1.11.2012 passte der Kindesvater das Kind vor der (klinikeigenen) Schule ab und verbrachte es zur Staatsanwaltschaft bei dem LG Limburg, Außenstelle Wetzlar, damit es dort eine Aussage tätige ... kehrte dann im Laufe des Tages nach ... zurück, von wo er Anfang/Mitte November 2012 in eine vollstationäre Jugendhilfeeinrichtung in Franken entlassen wurde. Den Vorfall vom 1.11.2012 nahm der Amtspfleger zum Anlass, in Vertretung des Kindes am 9.11.2012 beim Familiengericht den Erlass einer Einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen, so dass dem Kindesvater geboten werden sollte, keine Verbindung zu ... aufzunehmen.

Im sodann geführten hiesigen Verfahren bestellte das Familiengericht für das Kind einen Verfahrensbeistand und bestimmte einen Erörterungstermin auf den 29.11.2012, zudem es auch das persönliche Erscheinen von ... anordnete. Nach Kenntnis hiervon erlitt ... einen "Impulsdurchbruch" und attackierte Mitarbeiter und Mitbewohner der Jugendhilfeeinrichtung. Er wurde sodann notfallmäßig in der Jugendpsychiatrie ... aufgenommen, am Folgetag indes in eine Inobhutnahmegru einer anderen Einrichtung entlassen. Aktuell befindet er sich in einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung nach § 35 SGB VIII.

Mit Beschluss vom 29.11.2012 verbot das Familiengericht dem Kindesvater im Wege einstweiliger Anordnung, Verbindung mit dem Kind aufzunehmen und ein Zusammentreffen mit diesem herbeizuführen bzw. sich dem Aufenthaltsort und der Schule von ... weniger als 100 m zu nähern. Es stützte seine Entscheidung darauf, dass diese Maßnahme nötig seien, um Gefahren für das Kindeswohl von ... abzuwenden, §§ 1666, 1666a BGB.

Diese Entscheidung wurde dem Amtspfleger am 3.12.2012 und dem Kindesvater am 6.12.2012 zugestellt. Beide legten am 13.12.2012 bzw. schon 4.12.2012 Beschwerde ein.

Der Senatsberichterstatter hat am 18.2.2013 darauf hingewiesen, dass die Beschwerden unzulässig sein dürften, da die getroffenen Anordnungen sich zutreffender Weise aus umgangsrechtlichen Vorschriften herleiteten, insoweit jedoch im einstweiligen Anordnungsverfahren die Beschwerde unstatthaft sei.

II. Die beiderseitigen Beschwerden des Kindes und des Kindesvaters waren infolge Unstatthaftigkeit der Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, § 68 II 2 FamFG.

Nach § 57 S. 2 FamFG ist eine in einer Familiensache erlassene einstweilige Anordnung nur dann mittels der Beschwerde anfechtbar, wenn sie in einem dort abschließend genannten Regelungsbereich - nach Erörterung mit den Beteiligten - getroffen wurde.

Dies ist vorliegend nicht der Fall; im Einzelnen:

a) Es liegt kein Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz vor, wie auch zutreffend vom Familiengericht erkannt, so dass keine Beschwerdemöglichkeit nach § 57 S. 2 Nr. 4 FamFG gegeben ist. Denn nach § 3 I GewSchG gelten anstelle der §§ 1, 2 GewSchG im Verhältnis zu den Eltern die für das Sorge-, Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht maßgeblichen Vorschriften, sofern die verletzte oder bedrohte Person unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht.

So verhält es sich hier: Die als bedroht oder verletzt bezeichnete Person,..., steht nach der Entscheidung des Familiengerichts vom 17.8.2012 zwar nicht mehr unter der Personen-, aber nach wie vor unter der Vermögenssorge seiner Eltern. Im Übrigen wurde durch die genannte Entscheidung im Bereich der Personensorge ein Pflegschaftsverhältnis begründet. Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz scheiden damit im Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern, hier dem Vater, aus. b) Es l...

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