Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert der Minerungsklage des Mieters?

 

Normenkette

GKG § 41 Abs. 5, § 48; ZPO §§ 3, 9

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.07.2014; Aktenzeichen 2-11 S 196/14)

 

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der im Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 3.7.2014 (2-11 S 196/14) festgesetzte Streitwert des Berufungsverfahrens auf 39.007,50 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.10.2013 Klage zum LG Frankfurt/M. erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, ab dem Februar 2012 die monatliche Miete für die Liegenschaft A-straße ... in O1 zu mindern. Außerdem hat er Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.023,16 EUR verlangt. Der vereinbarte Mietzins für das gemischt genutzte Objekt beträgt 3.554,98 EUR zzgl. Nebenkostenvorauszahlungen i.H.v. 160,- EUR.

Den Streitwert hat der Kläger in der Klageschrift mit 19.503,75 EUR angegeben. Er errechnet ihn aus einer Mietminderung von 928,75 EUR pro Monat und einer Minderungsdauer im Klagezeitpunkt von 21 Monaten (928,75 EUR × 21 = 19.503,75 EUR).

Das LG hat mit Beschluss vom 15.10.2013 den Streitwert vorläufig auf den vom Kläger angegebenen Betrag festgesetzt.

Wegen Überwiegens der Wohnraumnutzung hat das LG den Rechtsstreit an das AG Frankfurt/M. verwiesen. Dieses hat mit Urteil vom 4.4.2014 die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hat das LG mit Beschluss vom 3.7.2014 zurückgewiesen. Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat das LG in diesem Beschluss auf 11.145,- EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Streitwert sei entsprechend § 41 Abs. 1 GKG auf den begehrten jährlichen Mietminderungsbetrag festzusetzen.

Gegen diesen ihm am 11.7.2014 zugestellten Beschluss hat der Beklagtenvertreter mit einem am 15.7.2014 eingegangenen Schriftsatz Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 39.007,50 EUR festzusetzen.

Er ist der Ansicht, dass der Streitwert nach § 9 ZPO zu bemessen sei. Er verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BGH, der diese Vorschrift auf Mieterhöhungen sowie positive als auch negative Feststellungsklagen anwendet, insbesondere auf die Mietminderung. § 41 GKG sei nur anwendbar, wenn das Bestehen des Mietverhältnisses selbst streitig sei, nicht aber wenn über die Höhe der geschuldeten Miete gestritten werde. Die anderen Tatbestände des § 41 GKG würden als Streitgegenstand einen Räumungsanspruch voraussetzen, der nicht geltend gemacht sei. Eine Bestimmung des Streitwerts nach § 9 ZPO sei auch deshalb angemessen, weil der Kläger die Feststellung der Minderung nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit begehre. Außerdem sei der Mietvertrag bis zum 31.3.2025 befristet. Der Kläger habe also eine Senkung der Miete für 277 Monate begehrt, was einem Betrag i.H.v. 257.263,75 EUR entspreche.

Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Rechtsprechung des KG, die den Jahresbetrag der Minderung als Grundlage für die Streitwertfestsetzung nimmt.

Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 4.8.2014 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Begrenzung auf den Minderungsbetrag rechtfertige sich aus einer analogen Anwendung von § 41 Abs. 1 und Abs. 5 GKG. Die gesetzliche Regelung enthalte eine planwidrige Regelungslücke, da der Gesetzgeber von einer Regelung bewusst abgesehen habe. Auch sei die Interessenlage vergleichbar mit dem Fall, dass der Mieter auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen klage. Die Begrenzung des Gebührenrahmens sei aus sozialpolitischen Erwägungen eingeführt worden, um Mieter nicht durch zu hohe Gerichtsgebühren von Klagen abzuhalten. Durch hohe Streitwerte können aber nicht nur Mieter davon abgehalten werden, den Vermieter auf Durchführung von Instandsetzungsarbeiten wegen Mängeln in Anspruch zu nehmen, sondern auch davon, Minderungen geltend zu machen.

II. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. 68 Abs. 1 Satz 1 und 5, 66 Abs. 3 GKG zulässig.

Dass der Streitwert vom LG im Beschluss nach § 522 ZPO und nicht in einem separaten Beschluss festgesetzt wurde, ist unmaßgeblich. Bei der Streitwertfestsetzung im Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine prozessuale Nebenentscheidung, die separat anfechtbar ist. Dies entspricht allgemeiner Ansicht bezüglich einer Streitwertentscheidung im Urteil (vgl. Hartmann Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 63 GKG, Rz. 26 m.w.N.) und gilt entsprechend für Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass das LG in der Hauptsache als letzte Instanz entschieden hat. Nach überwiegender Ansicht ist eine Streitwertbeschwerde zum OLG als nächsthöherem Gericht statthaft, auch wenn ...

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