Leitsatz (amtlich)

  • Bringt der Träger einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer extern zu teilenden Versorgung den sich aus § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB ergebenden Zinssatz als Rechnungszins in Ansatz, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken.
  • Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils einer extern zu teilenden beitragsorientierten Leistungszusage mit zugesagter Mindestverzinsung ist hingegen sowohl für die bei der Berechnung der künftigen Versorgungsleistungen vorzunehmende Aufzinsung als auch für die bei der Berechnung des Barwerts vorzunehmende gegenläufige Abzinsung der zugesagte Zinssatz in Ansatz zu bringen.
  • Anpassungen der Versorgungshöhe im Leistungsstadium finden bei der Bewertung des für die externe Teilung maßgeblichen Ausgleichswerts einer betrieblichen Altersversorgung keine Berücksichtigung, sofern sie nicht fest zugesagt sind.
  • Im Falle einer Versorgungszusage mit kombiniertem Alters-, Invaliditäts- und Todesfallschutz unterliegt auch der auf die zugesagte Hinterbliebenenversorgung entfallende Anteil der Versorgung dem Wertausgleich bei der Scheidung.
  • Eine Bezugnahme auf den Wert von Fondsanteilen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung bei der Bestimmung des Zahlbetrags für die externe Teilung fondsgebundener Anrechte kommt dann nicht in Betracht, wenn der Wert der Fondsanteile keiner Veröffentlichungspflicht unterliegt.
 

Normenkette

VersAusglG §§ 2, 14-15, 17, 45; BetrAVG §§ 2, 4 Abs. 5; FamFG § 222

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Beschluss vom 16.07.2012; Aktenzeichen 541 F 64/10)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Ausgleich der Anrechte der Antragsgegnerin bei der Beschwerdeführerin (vierter und fünfter Absatz des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin aus der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Rentenzusage) bei der BMW AG, Personalnummer, zugunsten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer, ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 3.341 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5,25 Prozent p. a. hieraus vom 1.6.2010 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung begründet. Der BMW AG wird aufgegeben, an die Deutsche Rentenversicherung Bund 3.341 EUR nebst 5,25 Prozent Zinsen p. a. hieraus vom 1.6.2010 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin aus der Versorgungszusage Persönliches Vorsorgekapital I (Entgeltumwandlung) bei der BMW AG, Personalnummer, zugunsten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer, ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 5.261,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2,75 Prozent p. a. hieraus vom 1.6.2010 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung begründet. Der BMW AG wird aufgegeben, an die Deutsche Rentenversicherung Bund 5.261,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 2,75 Prozent p. a. hieraus vom 1.6.2010 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es bei dem vom AG angeordneten Wertausgleich.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs trägt der Antragsteller zur Hälfte. Im Übrigen wird von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abgesehen. Ihre durch das Beschwerdeverfahren verursachten Aufwendungen tragen die Beteiligten selbst. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 18.000 EUR für das Verfahren im Allgemeinen und auf 9.000 EUR für die Entscheidung des Senats.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss schied das AG auf den am 8.6.2010 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 21.9.2005 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin und führte den Versorgungsausgleich durch. Wegen der von den geschiedenen Ehelauten im Zeitraum zwischen dem 1.9.2005 und dem 31.5.2010 erworbenen Anrechte wird auf die vom AG eingeholten Auskünfte Bezug genommen.

Das AG ordnete die externe Teilung des Anrechts des Antragstellers auf Beamtenversorgung durch Begründung eines Anrechts von 274,52 EUR monatlich zugunsten des vorhandenen Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und die interne Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Übertragung von 4,7354 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto des Antragstellers an.

Hinsichtlich eines im Zeitraum zwischen dem 1.3. und dem 31.5.2010 erworbenen Anrechts der Antragsgegnerin auf betriebliche Altersversorgung bei der niederländischen ASML Netherlands BV verwies das AG den Antragsteller in den Entscheidungsgründen auf einen etwaigen Wertausgleich nach der Scheidung. Hinsichtlich des im genannten Zeitraum ebenfalls erworbenen Anrechts in der niederländischen gesetzlichen Rentenversicherung ...

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