Leitsatz (amtlich)

Eine Erbengemeinschaft beruht nicht auf einem freien Willensentschluss, sondern ausschließlich auf gesetzlicher Anordnung. Sie kann nicht durch freie Vereinbarung herbeigeführt werden. Lässt also der Vorerbe vor Eintritt des Nacherbfalls ein Nachlassgrundstück an die (Mit-)Nacherben auf, so können diese nicht als Nacherben zur gesamten Hand in das Grundbuch eingetragen werden, da zwischen ihnen vor Eintritt des Nacherbfalls eine Erbengemeinschaft nicht besteht.

 

Normenkette

BGB § 2032; GBO § 47

 

Verfahrensgang

AG Bad Homburg (Entscheidung vom 14.05.2018; Aktenzeichen OU-3965-13)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit damit (ausweislich der Begründung, Seite 2, am Ende) der Antrag auf Löschung der Grundschuld in Abt. III, lfd. Nr. 4, des betroffenen Grundbuchs zurückgewiesen worden ist. Insoweit wird das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aus einem Geschäftswert von 150.000,- EUR zu tragen.

 

Gründe

I. Im betroffenen Grundbuch war zunächst A in Abt. I, lfd. Nr. 3, als Eigentümer eingetragen. Seit dem 17.07.2003 ist die Beteiligte zu 4 - zuletzt, nämlich seit 25.01.2006, aufgrund eines Erbscheins des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 10.08.2005 - in Abt. I, lfd. Nr. 4, als Eigentümerin eingetragen. In Abt. II, lfd. Nr. 5, ist seit 25.01.2006 vermerkt, dass die Beteiligte zu 4 Vorerbin nach A ist. Weiter heißt es dort, dass Nacherben die Beteiligten zu 1 und 3 sind. Die Nacherbfolge tritt ein beim Tod oder bei Wiederheirat der Vorerbin. Weiterhin ist dort vermerkt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist; Nacherbenvollstreckung gemäß § 2222 BGB ist angeordnet. In dieser Eintragung wird ebenfalls Bezug genommen auf den Erbschein des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 10.08.2005. In Abt. III, lfd. Nr. 4, des betroffenen Grundbuchs ist seit dem 05.11.1997 eine Grundschuld über 102.258,38 EUR für die Bank1 eingetragen.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte unter anderem ihren notariell beurkundeten Erbschaftskauf- und Übertragungsvertrag vom 30.03.2017, UR-Nr. .../2017 (Bl. 13/3 ff. der Akten), und eine Löschungsbewilligung der Bank1 vom 24.02.2017/03.03.2017 (Bl. 13/40 ff. der Akten) beim Grundbuchamt eingereicht und im Namen der Beteiligten die Löschung der Grundschuld in Abt. III, lfd. Nr. 4, des Rechts in Abt. II, lfd. Nr. 5, und die Umschreibung des Eigentums auf die Nacherben beantragt. An dem bezeichneten Vertrag vom 30.03.2017 haben die oben aufgeführten Beteiligten mitgewirkt. In der Präambel dieses Vertrages wird ausgeführt, dass die Beteiligten sich in einer Güteverhandlung vom 06.03.2015 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Bl. 13/13R ff. der Akten) darauf geeinigt hätten, dass die Vorerbin - die Beteiligte zu 4 - den Nachlass des Erblassers zu gleichen Teilen auf die Nacherben - die Beteiligten zu 1 und 3 - übertrage. In Ziffer I. des Vertrages (Erbschaftsverkauf) haben die Beteiligten unter anderem erklärt, dass die Vorerbin die unter Ziffer II. des Vertrages aufgelisteten Nachlassgegenstände, zu denen auch der hier betroffene Grundbesitz gehört, an die dies annehmenden Nacherben zu gleichen Teilen überträgt. Unter Ziffer III. des Vertrages heißt es, dass klargestellt werde, dass die Beteiligten mit der nachfolgenden Übertragung keine Auseinandersetzung des Nachlasses beabsichtigen. Vielmehr solle der Nachlass bis zu seiner endgültigen Auseinandersetzung zwischen den Nacherben ungeteilt bleiben. Unter Ziffer III.1. (Auflassungen und Grundbuchberichtigungen) heißt es sodann, dass die Vorerbin und die Nacherben sich darüber einig sind, dass das Eigentum (unter anderem) an dem hier betroffenen Grundbesitz auf die Nacherben als ungeteilte (Nach-)Erbengemeinschaft übergehe und sie die Auflassung erklären. Der Eigentumsübergang (unter anderem) im betroffenen Grundbuch wird dort bewilligt und allseits beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten und des genauen Wortlauts des bezeichneten Vertrages vom 30.03.2017 wird auf den Akteninhalt verwiesen, ebenso wegen der Einzelheiten der Güteverhandlung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 06.03.2015.

Nach vorangegangener Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 16.08.2017 (Bl. 13/53 der Akten) hat die Verfahrensbevollmächtigte den Antrag hinsichtlich der Löschung des Rechts in Abt. II, lfd. Nr. 5, mit Schriftsatz vom 12.03.2018 (Bl. 13/65 der Akten) zurückgenommen. Durch weitere Zwischenverfügung vom 05.04.2018 (Bl. 13/68 der Akten) hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt sodann darauf hingewiesen, dass in der Urkunde vereinbart sei, dass das Eigentum auf die Nacherben in ungeteilter Erbengemeinschaft übertragen werde, was rechtlich nicht möglich sei. Nach weiterem Schriftwechsel und einer weiteren Verfügung des Grundbuchamts vom 24.04.2018 (Bl. 13/74 der Akten) hat die Rechtspflegerin beim Grundbuch...

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