Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Dachterrassenisolierung als Gemeinschaftseigentum sowie Mitverantwortung eines Eigentümers für Schäden am Sondereigentum

 

Verfahrensgang

AG Fritzlar (Aktenzeichen UR II 275/81)

LG Kassel (Aktenzeichen 2 T 72/85)

 

Tenor

Das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten werden zurückgewiesen.

Von den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Antragsteller 2/3, der Antragsgegner 1/3.

Wert: 111.400,– DM.

 

Gründe

Wegen des Sachverhalts Wird auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die zulässigen weiteren Beschwerden sind in der Sache nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Soweit die Antragsteller weitere Beschwerde eingelegt haben, konnte das Landgericht dem Zahlungsantrag (Antrag 1.a) nicht betragsmäßig voll entsprechen, da die in dem Betrag von 30.406,76 DM enthaltenen 20.000,– DM dem Gutachten des – begründet abgelehnten – Sachverständigen entstammen. Das Landgericht hat sich daher rechtsfehlerfrei auf eine Entscheidung dem Grunde nach beschränkt, wobei die Quote von 2/3 – auch beim Antrag zu 2., soweit er sich auf das Sondereigentum bezieht – nicht zu beanstanden ist, wie bei der weiteren Beschwerde des Antragsgegners noch zu erörtern sein wird. Eine erneute Augenscheinseinnahme, wie beantragt, ist dem Senat als Rechtsbeschwerdegericht verwehrt.

Soweit das Landgericht die Anträge zu 1.c und 2., soweit nicht das Sondereigentum betroffen ist, zurückgewiesen hat, ist es zutreffend davon ausgegangen, daß das Dach im gemeinschaftlichen Eigentum steht und eine Sanierung zuerst von der Eigentümerversammlung zu beschließen ist. Von dieser, auch von den Antragstellern als grundsätzlich richtig anerkannten Verfahrensweise kann nicht abgewichen werden, auch wenn die Antragsteller sie wegen des Verhaltens des Antragsgegners als Förmelei bezeichnen und eine erneute Anrufung des Gerichts erforderlich wäre. Eine Pflicht zur Schadensbehebung am Gemeinschaftseigentum ergibt sich auch nicht daraus, daß der Antragsgegner sich des Sondereigentums an der „Dachterrasse” berühmt. Von einer Dachterrasse kann nämlich nicht gesprochen werden. Wie dem sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebenden Schichtenaufbau entnommen werden kann, hat auch die oberste Schicht (einlagige Dachabdichtung) noch eine Isolierungsfunktion und ist damit gemeinschaftliches Eigentum (Bärmann-Pick-Merle, WEG, 5. Aufl., § 5 Rdnr. 27; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, S. 31), so daß hier ein Vergleich mit der Rechtslage bei Balkonen nicht möglich ist, wo Balkonplatte und Isolierung gemeinschaftliches Eigentum, Mörtelbett und Plattenbelag dagegen Sondereigentum sein können (OLG Frankfurt OLGZ 84, 148; DWE 83, 121). Das Landgericht hat daher zutreffend ausgeführt, daß es sich bei dem Dach notwendig um gemeinschaftliches Eigentum handelt (§ 5 II WEG), das auch nicht durch eine Vereinbarung zum Sondereigentum erklärt werden kann (Müller, a.a.O., S. 24, Bärmann-Pick-Merle, a.a.O., § 5 Rdnr. 13). Die Frage des Nutzungsrechts des Antragsgegners bleibt davon unberührt.

Soweit der Antragsgegner weitere Beschwerde eingelegt hat, ist zunächst die Hauptsache (Antrag 1.b) nicht deswegen erledigt, weil der Antragsgegner die Erdaufschüttung und die Anpflanzungen jetzt entfernt hat. Er hat dies nämlich nicht in Erfüllung des amtsgerichtlichen Beschlusses und in Anerkennung eine Verpflichtung getan, sondern um ein Zeichen für zukünftige sinnvolle Regelungen zu setzen, während er weiterhin der Auffassung ist, mit dem Dachgarten sein Nutzungsrecht ordnungsgemäß ausgeübt zu haben. Die Verpflichtung zur Beseitigung des Dachgartens durch den Antragsgegner als Störer hat aber das Landgericht rechtsfehlerfrei begründet, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.

Die Grundentscheidung des Landgerichts zum Antrag 1.a und die Entscheidung über den Feststellungsantrag (Antrag 2.), wonach der Antragsgegner 2/3 des Schadens am Sondereigentum der Antragsteiler zu ersetzen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Wegen der Wasserschäden in der Wohnung der Antragsteller konnte das Landgericht von einem undichten Dach ausgehen. Dies hat auch der Sachverständige unter Aufzeigung der Ursachen bestätigt. Das Landgericht durfte weiter annehmen, daß der Antragsgegner durch die ebenfalls mangelhafte Anlage des Dachgartens – nach den Ausführungen des Sachverständigen hat insbesondere die sehr wichtige Drän- oder Filterschicht gefehlt – die Dachdurchfeuchtung verstärkt hat. Dies hat der Sachverständige auch einleuchtend damit erklärt, daß es im Bereich der Aufschüttung zu stauender und drückender Nässe kommt, die nicht ablaufen kann und bei kleinsten Fehlern in der Abdichtung zu Durchfeuchtungen führt. Soweit der Sachverständige dann zwar meint, daß die Erdaufschüttung noch k...

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