Leitsatz (amtlich)

Wirksame Widerrufsinformationen zum Darlehensvertrag - Einbeziehung der Allgemeinen Darlehensbedingungen, Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung und Tageszinssatz

 

Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 12.12.2018; Aktenzeichen 3 O 493/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Dezember 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung des Klägers ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 27. Mai 2019 unbegründet (Bl. 527 ff. d. A.).

 

Gründe

Die Einwände des Klägers gegen diese Hinweise führen zu keinem anderen Ergebnis:

1. Der Berufung kann nicht zum Erfolg verhelfen, dass die Beklagte in einem Parallelverfahren Summen hinsichtlich des Gesamtbetrages vorgelegt hat, die nicht die angegebenen Rundungsfehler beinhalten.

Der Senat hält es für fernliegend, von einem bewussten Falschvortrag der Beklagten auszugehen. Es macht keinerlei Sinn, den Verbraucher über Summen von 17 bzw. 14 Cent bewusst täuschen zu wollen, weil Beträge in dieser Größenordnung keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers haben dürften.

2. Die Ausführungen der Gegenseite zur Rechtsmissbräuchlichkeit sind durch die Hinweise nicht veranlasst.

3. Soweit der Kläger behauptet, dass die "Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag" sowie die "Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite" nicht Vertragsbestandteile geworden seien, weil sie nur in dem Kundenexemplar, welches dem Verbraucher für gewöhnlich erst nach dem Vertragsschluss überlassen werde, und nicht in dem vom Verbraucher unterschriebenen Bankexemplar enthalten seien, kann der Senat diesen Einwand nicht nachvollziehen. Denn der Kläger legt in seiner Klageschrift vom 22.12.2017 selber die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge, die er zur Finanzierung der Fahrzeuge jeweils geschlossen haben will, als Anlagen KGR 1und Anlage KGR 2 vor. Diese Anlagen enthalten gerade die oben genannten Informationen.

4. Soweit der Kläger weiterhin der Ansicht ist, dass die Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung nicht den Anforderungen von Artikel 247 § 7 Nr. 3 EGBGB entsprechen würden und auch die Kündigungsrechte nicht entsprechend Artikel 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB ausgestaltet worden waren, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Ziffer 2. und Ziffer 3. verwiesen.

5. Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Widerrufsinformation auch deshalb nicht zu beanstanden, weil sie dem Muster in Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht.

Die von dem Kläger gegen den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion vorgebrachte Einwendung greift nicht durch. Anlage 7 beschreibt unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" zunächst für den Verbraucher ersichtlich die abstrakte Verpflichtung des Darlehensnehmers, das ausbezahlte Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückabwicklung des Widerrufs den vereinbarten Sollzinssatz zu entrichten.

Erst unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" wird auf die individuellen Verhältnisse eingegangen, wenn dem Verbraucher in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zusteht. Darin ist deutlich ausgeführt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten dann gegen den Verbraucher ausgeschlossen sind. Dies entspricht exakt dem Muster.

6. Der Senat kann auch durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden. Entgegen der Ansicht des OLG Köln (Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, juris) ist der Senat der Ansicht, dass die Fragen, wann eine Widerrufsinformation dem Muster entspricht, höchstrichterlich geklärt ist und dass die hier offenen Streitfragen unter Anwendung der umfangreichen Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des BGH zum Widerruf von Verbraucherinformationen zu lösen ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

Vorausgegangen ist unter dem 27.05.2019 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (...)

weist der Senat den Kläger darauf hin, dass er beabsichtigt, dessen Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung zweier Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung zweier Gebrauchtwagenkäufe dienten. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 310f.).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (Bl. 309 - 313 d.A.).

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Widerrufserklärung des Klägers i...

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