Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Entscheidung vom 30.12.1988; Aktenzeichen 4 T 543/88)

AG Wiesbaden (Aktenzeichen 33 UR II 45/87)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Landgericht Wiesbaden zurückverwiesen.

Wert: 1.000,– DM.

 

Gründe

Die zulässige weitere Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Der angefochtene Beschluß ist nicht rechtsfehlerfrei ergangen.

Das Landgericht hat angenommen, das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an der Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 22.4.1987 (TOP 2) sei dadurch weggefallen, daß die Wohnungseigentümer am 2.12.1988 zu TOP 2 erneut einen inhaltsgleichen Entlastungsbeschluß gefaßt hätten. Dem kann nicht gefolgt werden. Da auch der neue Eigentümerbeschluß wieder angefochten worden ist, besteht das Rechtsschutzinteresse fort. Würde dieser Beschluß nämlich für ungültig erklärt, kommt es für die Beteiligten nach wie vor darauf an, ob der beanstandete Erstbeschluß gültig ist oder nicht (BGH ZMR 89, 155). Dem steht nicht entgegen, daß nach der tatrichterlichen Auslegung des Eigentümerbeschlusses vom 2.12.1988 in Verbindung mit der Einladung vom 18.11.1988 die Annahme des Landgerichts möglich ist, die Wohnungseigentümer hätten den Erstbeschluß durch den Zweitbeschluß ersetzen wollen. Auch bei einem ersetzenden Eigentümerbeschluß entfällt wegen der möglichen Ungültigerklärung das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Erstbeschlusses erst – womit dann eine Hauptsacheerledigung eintreten würde –, wenn der Zweitbeschluß unanfechtbar geworden ist (BayObLG DWE 88, 34; NJW-RR 87,9; Deckert ETW 2, 629; Palandt-Bassenge, BGB, 48. Aufl., § 43 WEG, Anm. 2 d). Da dies hier noch nicht der Fall ist, ist die Hauptsache nicht wegen des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses erledigt. Das Landgericht durfte daher den Antrag auf eine Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 24.4.1987 nicht als unzulässig verwerfen. Verfahrensrechtlich empfiehlt sich eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Gültigkeit des neuen Eigentümerbeschlusses (vgl. BGH ZMR 89, 155).

Bei der Wertfestsetzung ist der Senat der landgerichtlichen Festsetzung gefolgt (§ 48 II WEG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1115234

OLGZ 1989, 434

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