Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Unterlassung der Löschung von Kommentar in sozialem Netzwerk

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Streitwert für einen im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens verfolgten Anspruch auf Unterlassung der Löschung eines Kommentars auf der Plattform eines sozialen Netzwerks und auf Unterlassung der Sperre des Betroffenen.

 

Normenkette

BGB § 1004 Abs. 1 analog; GVG § 23 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 06.07.2018; Aktenzeichen 8 O 123/18)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers und die Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 2018 - 8 O 123/18 - werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren - und zwar beider Instanzen - wird auf je 3.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller postete bei "A" in der X4. Kalenderwoche des Jahres 2018 den Kommentar

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

Die Antragsgegnerin machte diese Nachricht für alle Nutzer der Plattform mit Ausnahme des Antragstellers mit der Begründung unsichtbar, der Kommentar verstoße gegen ihre "Standards hinsichtlich Hassrede" und sperrte den Antragsteller überdies für einen Zeitraum von 30 Tagen für das Posten von Nachrichten.

Hinsichtlich der Mitteilungen der Antragsgegnerin wird auf Bl. 55 bis 57 d. A. Bezug genommen.

Der Antragsteller hat beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann,

einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR, Ordnungshaft

insgesamt höchstens zwei Jahre) zu verbieten, den Kommentar des Antragstellers

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

zu löschen und/oder den Antragsteller wegen dieses Kommentars auf "A" zu sperren.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28. Juni 2018 den Streitwert vorläufig auf 3.000,- EUR festgesetzt und dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, einen Verweisungsantrag zu stellen. Der Antragsteller hat keinen Verweisungsantrag gestellt und einen Streitwert von 10.000,- EUR für angemessen erachtet.

Mit Beschluss vom 6. Juli 2018 hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 19. Juni 2018 zurückgewiesen, weil es sachlich unzuständig sei. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass selbst für die Hauptsache der Streitwert für den geltend gemachten Anspruch 5.000,- EUR nicht übersteige, sodass gemäß § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht sachlich zuständig sei.

Gegen diesen ihm am 9. Juli 2018 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einer am 11. Juli 2018 beim Landgericht eingegangenen Schrift Streitwertbeschwerde und sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert anderweitig auf 10.000,- festzusetzen und die einstweilige Verfügung - wie beantragt - zu erlassen.

Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, dass im Vergleich zum Streitwert von 3.000,- EUR, der für die Zusendung einer unerwünschten Mail angenommen werde, ein Streitwert von 10.000,- EUR im vorliegenden Fall nicht unangemessen sei, da die Löschung eines Kommentars einen potenziell unbegrenzten Zeitraum betreffe und einen Streitwert von 150,- EUR pro Tag rechtfertige und daneben eine Sperrung von 30 Tagen für sämtliche Posts einen Eingriff in die Kommunikationsfreiheit darstelle, für die pro Tag 200,- EUR zu veranschlagen seien.

Zahlreiche Landgerichte und Oberlandesgerichte hätten auch einen Streitwert von über 5.000,- angenommen.

Das Landgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die originäre Einzelrichterin hat die Beschwerde dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zur Entscheidung übertragen (§ 568 Satz 2 Ziff. 1 ZPO).

Die Beschwerden des Antragstellers haben keinen Erfolg.

II. Soweit der Antragsteller mit seinem Schreiben vom 2. Juli 2018 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 28. Juni 2018 Streitwertbeschwerde eingelegt hat, war diese unzulässig, da es sich lediglich um eine vorläufige Streitwertfestsetzung handelte, die nicht angefochten werden kann. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller sie nach dem entsprechenden Hinweis des Landgerichts nicht weiterverfolgen wollte.

Unzulässig ist aber auch die Streitwertbeschwerde im Schreiben vom 11. Juli 2018, die der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem und im Namen des Antragstellers eingelegt hat. Denn das Landgericht hat keine endgültige Streitwertfestsetzung im Sinne von § 63 Abs. 2 GKG vorgenommen, auch nicht konkludent. Der Beschluss des Landgerichts vom 6. Juli 2018 erwähnt lediglich an einer Stelle seine vorläufige Streitwertfestsetzung, bleibt im Übrigen aber betragsmäßig vage, weil lediglich festgestellt wird, dass der Streitwert jede...

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