Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. 04. 1999 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Frankfurt a. M. zurückverwiesen.

Das Landgericht Frankfurt am Main wird angewiesen, den Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht wegen Nichtwahrung der Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG zurückzuweisen.

 

Gründe

Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 800, 00 DM nebst Zinsen aus dem Versicherungsvertrag mit der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1985 (Kapitallebensversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) seit dem 01. 02. 1987 (Rentenanspruch bis 31. 12. 1998) 114. 400, 00 DM bis zum 65. Lebensjahr der Klägerin geltend zu machen. Weiterhin beabsichtigt sie, die von der Antragstellerin in der Zeit von Februar 1987 bis Mai 1989 erbrachten Beitragszahlungen in Höhe von 11. 320, 40 nebst Verzugszinsen zurückzufordern. Am 01. 02. 1987 wurde die Antragstellerin im Rahmen einer Straftat verletzt. Mit Schreiben Mit Schreiben vom 02. 02. 1988 stellte sie einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente bei der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin forderte zunächst bei der Antragstellerin die zur Leistungsgewährung notwendigen Unterlagen an. Am 22. 11. 1988 traf bei ihr der medizinische Befund der Hausärztin der Antragstellerin ein, die der Antragstellerin eine Berufsunfähigkeit in Höhe von 100% attestierte. Nach Eintreffen eines weiteren medizinischen Befundes der Praxis und Einholung eines Gutachtens seitens der Antragsgegnerin bei und Eingang des Gutachtens bei ihr am 24. 01. 1990, lehnte die Antragsgegnerin unter Bezug auf das Gutachten den Anspruch der Antragstellerin mit Schreiben vom 09. 02. 1990 ab. Dieses Schreiben enthält am Ende folgende Belehrung:

"Ausschlußfrist:

Falls Sie diese Entscheidung nicht akzeptieren, steht Ihnen das Recht zu, innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zugang dieses Schreibens einen vermeintlichen Anspruch dadurch geltend zu machen, daß Sie die Einberufung eines Ärzteausschusses verlangen oder Klage bei einem ordentlichen Gericht erheben. Andernfalls ist unsere Gesellschaft nach § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertrages (VVG) auch schon in Folge des Fristablaufs von der Verpflichtung für Leistung frei. "

Die Antragstellerin legte daraufhin mit Schreiben vom 27. 02. 1990 "Widerspruch" ein und begründete diesen damit, daß das Gutachten nicht beigefügt gewesen sei. Mit Schreiben vom 09. 03. 1990 überreichte die Antragsgegnerin der Antragstellern das Gutachten in Kopie und wies darauf hin, daß die Ausschlußfrist nicht unterbrochen sei.

Mit Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids vom 21. 12. 1995 machte die Antragstellerin Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsrente seit 01. 02. 1987 in Höhe von unter anderem 85. 600, 00 DM geltend. Gegen einen später unter dem 10. 12. 1997 von der Antragstellerin erwirkten Mahnbescheid über unter anderem 115. 320, 40 DM wegen Berufsunfähigkeitsrente ab 01. 02. 1987 bis 31. 10. 1997 sowie Rückzahlung der Beiträge für den Zeitraum Februar 1987 bis Mai 1989 erhob die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22. 12. 1997 Widerspruch.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluß vom 14. 04. 1999 der Antragstellerin die beantragte Prozeßkostenhilfe verweigert mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da etwaige Ansprüche der Antragstellerin aus dem Versicherungsverhältnis gem. § 12 Abs. 3 VVG verfristet seien. Eine gerichtliche Geltendmachung sei innerhalb der Frist nicht erfolgt, die Belehrung sei auch nicht unwirksam, weil nicht auf die Möglichkeit der Einleitung eines Mahnverfahrens hingewiesen worden sei. Ein Mahnverfahren sei im Falle ernsthafter und endgültiger Leistungsablehnung sinnlos. Der wahlweise Hinweis auf die Möglichkeit der Anrufung eines Ärzteausschusses binnen gleicher Frist lasse auch die Wirkung der Leistungsablehnung nicht entfallen. Dies eröffne der Antragstellerin vielmehr eine zusätzliche Möglichkeit und weiche daher nicht zu ihrem Nachteil vom Gesetz ab.

Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt zu bewilligen.

Sie ist der Auffassung, daß die Belehrung durch die Antragsgegnerin im Hinblick auf § 12 Abs. 3 VVG unrichtig gewesen sei. Deshalb habe die 6-Monatsfrist nicht zu laufen begonnen. Zudem werde zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 12 Abs. 3 VVG abgewichen, wenn wie hier an die Nichtanrufung des Ärzteausschusses innerhalb einer Frist von 6 Monaten die Rechtsfolge eines Anspruchsverlustes geknüpft werde. § 12 Abs. 3 sehe das Freiwerden des Versicherers nur für den Fall vor, wenn nach erfolgter Leistungsablehnung der Versicherungsnehmer lediglich die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung habe und den Anspruch dann trotz einer entsprechenden Belehrung 6 Monate nicht gerichtlich geltend mache.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwer...

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