Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung des Vorstands einer AG zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Bestellung des Vorstands einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochter-GmbH durch einen von dem Vorstand für die Aktiengesellschaft Bevollmächtigten

2. Zur Frage der Anwendbarkeit von §§ 112 AktG, 181 BGB und 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG in diesem Fall

 

Normenkette

AktG § 112; BGB § 181; GmbHG § 47

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Verfügung vom 29.04.2020; Aktenzeichen 05 AR 420/20)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.01.2023; Aktenzeichen II ZB 6/22)

 

Tenor

Die Zwischenverfügung wird insoweit aufgehoben, als das Registergericht über die Vorlage einer Genehmigung des Aufsichtsrats der X AG für den Geschäftsführerbestellungsbeschluss vom 05.12.2019 hinaus eine "Befreiung der Vorstände von den Beschränkungen des § 181 1. Alt. BGB für den konkreten Einzelfall" verlangt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren der Beschwerde ist gerichtskostenfrei.

Eine Erstattung der der Gesellschaft im Verfahren der Beschwerde etwa entstandenen notwendigen Aufwendungen findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Anmeldung vom 06.12.2019 haben A, C und B die Ersteintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und sich selbst zu gesamtvertretungsberechtigten (jeweils mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen) und von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB befreiten Geschäftsführern angemeldet (auf die Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars Nr. .../19 wird Bezug genommen).

Dem vorausgegangen ist die am 05.12.2019 in notarieller Form erfolgte Errichtung der Gesellschaft (auf die entsprechende Urkunde Nr. 1/19 des verfahrensbevollmächtigten Notars nebst Anlagen, also Gesellschaftsvertrag sowie Gesellschafterliste, wird Bezug genommen). Ausweislich der Urkunde hat D in seiner Eigenschaft als Vertreter der X AG mit Sitz in Stadt1 (Handelsregister des Amtsgerichts Stadt2, ..., nachfolgend: die Alleingesellschafterin) für diese als alleinige Übernehmerin sämtlicher Geschäftsanteile des Stammkapitals der Gesellschaft in Höhe von 25.000,00 EUR deren Errichtung unter Feststellung des Gesellschaftsvertrages erklärt. Gleichzeitig hat er in einer sodann abgehaltenen Gesellschafterversammlung A, C und B zu Geschäftsführern der Gesellschaft mit der oben dargelegten konkreten Vertretungsberechtigung bestellt. Wegen seiner Handlungsbefugnis für die Alleingesellschafterin hat D dem beurkundenden Notar das Original einer notariell beglaubigten Vollmacht vom 04.12.2019 vorgelegt (auf die beglaubigte Kopie der Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars Nr. 2/19 wird Bezug genommen). Mit dieser Vollmacht haben C und B nach einleitender Erklärung:

"Hiermit bevollmächtigen wir, hier handelnd als gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer" der

X AG ...

("Vollmachtgeber")

u.a. D einzeln bevollmächtigt, die Alleingesellschafterin u.a. im Zusammenhang mit der Gründung einer oder mehrerer Gesellschaften mit beschränkter Haftung und dem Abschluss von Unternehmensverträgen, insbesondere bei der Gründung einer oder mehrerer Gesellschaften einschließlich des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung, Beurkundung des Gründungsprotokolls einschließlich aller Festsetzungen, der Übernahme eines oder mehrerer Anteile im Nennbetrag von je Gesellschaft bis zu 25.000 EUR und der Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer zu vertreten. Der Unterschriftsbeglaubigung ist eine Bescheinigung des verfahrensbevollmächtigten Notars beigefügt, wonach C und B am 04.12.2019 als gesamtvertretungsberechtigte Vorstände der Alleingesellschafterin im Handelsregister eingetragen waren. Ausweislich der Eintragung im Handelsregister der Alleingesellschafterin waren zum damaligen Zeitpunkt und sind auch heute noch A, C und B als Vorstände der Alleingesellschafterin eingetragen. Sie vertreten die Alleingesellschafterin nach der allgemeinen Vertretungsbefugnis entweder jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder jeweils alleine gemeinsam mit einem Prokuristen; konkret ist ihnen jeweils Befreiung von den Beschränkungen des § 181 2. Alt. BGB erteilt.

Mit Zwischenverfügung vom 29.04.2020 (Bl. 4 der Akte) hat der Rechtspfleger des Registergerichts folgendes Eintragungshindernis mitgeteilt: Da sich die beiden Vorstandsmitglieder der Alleingesellschafterin (C und B) über den Bevollmächtigten D letztlich selbst zu Geschäftsführern der Gesellschafter bestimmt hätten, müsse von einem Selbstkontrahieren ausgegangen werden, das dazu führe, dass der Aufsichtsrat aufgrund § 112 AktG der Bestellung zustimmen müsse bzw. nachträglich die beiden Vorstandsmitglieder für diesen Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 1. Alt. BGB befreien müsse. Eine entsprechende Genehmigung durch den Aufsichtsrat samt zusätzlicher Befreiung der Vorstände von den Beschränkungen des § 181 1. Alt. BGB für den konkreten Einzelfall sei vorzulegen.

Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat daraufh...

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