Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle betreffend Hinterlegung der an Zwangsverwalter von Wohnraum gezahlten Mietkaution

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Erwerbers vermieteten Wohnraums nach § 5 Abs. 2 HintG (Hessen) i. V. m. §§ 23 ff. EGGVG gegen die Annahmeordnung der Hinterlegungsstelle (in Gestalt der Beschwerdeentscheidung auf dem Aufsichtswege) betreffend die Hinterlegung der von dem Mieter an den seinerzeitigen Zwangsverwalter der Wohnung gezahlten Mietkaution durch den Zwangsverwalter fehlt die Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, weil eine Möglichkeit der Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen des Erwerbers unmittelbar durch die Annahmeanordnung nicht besteht.

 

Normenkette

BGB § 566a; EGGVG §§ 23-24; HintG (HE) § 5; ZVG § 152

 

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 945,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Rechtsanwalt X war als (Instituts-)Zwangsverwalter für Immobilien bestellt. Die Mieter einer der betroffenen Wohnungen leisteten an ihn in seiner Funktion als Zwangsverwalter eine Mietkaution in Höhe von 945,45 EUR. Die Antragstellerin ist Erwerberin der vormals unter Zwangsverwaltung stehenden Liegenschaft.

Der genannte Rechtsanwalt beantragte als ehemaliger Zwangsverwalter unter dem 02.03.2016 bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Stadt1 die Annahme eines Geldbetrages in Höhe von 945,79 EUR.

Er führte zum Grund der Hinterlegung u. a. aus, bei dem zu hinterlegenden Betrag handele es sich um die an ihn gezahlte vorgenannte Mietkaution einschließlich Zinsen. Die Mieter der Wohnung hätten auf seine Bitte zur Erteilung einer Zustimmung zur Kautionsübertragung auf die neue Eigentümerin nicht reagiert. Als Empfangsberechtigte gab er zum einen die Antragstellerin sowie zum anderen die beiden Mieter der Wohnung an. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag auf Annahme von Geldhinterlegungen (Bl. 2 f. der Hinterlegungsakte des Amtsgerichts Stadt1 zu ...) sowie die dazu eingereichte Anlage (Bl. 4 der Hinterlegungsakte) Bezug genommen.

Unter dem 08.03.2016 erließ die Hinterlegungsstelle auf den vorgenannten Antrag eine Annahmeanordnung (Bl. 3b der Hinterlegungsakte). Am 04.04.2016 erfolgte die Einzahlung eines Geldbetrages von 945,88 EUR. Auf die Annahmeanordnung und die Hinterlegungsbescheinigung vom 07.04.2016 (Bl. 7 der Hinterlegungsakte) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23.05.2016 (Bl. 11 f. der Hinterlegungsakte), auf das wegen seiner Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird, beantragte die A GmbH (im Folgenden nur: A GmbH) bei der Hinterlegungsstelle im Namen der Antragstellerin die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Antragstellerin. Mit Schreiben vom 30.05.2016 (Bl. 14 m. Rs. der Hinterlegungsakte) wies die Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle u. a. auf die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Herausgabeanordnung hin.

Mit Schreiben vom 08.06.2016 (Bl. 15 f. der Hinterlegungsakte) äußerte sich die A GmbH zu dem vorgenannten Schreiben und erklärte, vorsorglich gegen die Annahme zur Hinterlegung Beschwerde einzulegen. Sie führte zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass nach § 372 BGB eine Hinterlegung u. a. zulässig sei, wenn der Schuldner infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht erfüllen könne. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei hier nicht ersichtlich. Die Hinterlegungsstelle habe weitaus zu geringe Anforderungen an die entsprechende Begründung durch den Hinterleger gestellt.

Mit Beschluss vom 31.08.2016 (Bl. 22 der Hinterlegungsakte), auf den wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, half die Rechtspflegerin der Hinterlegungsstelle der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Präsidenten des Amtsgerichts zur Entscheidung vor. Sie führte zur Begründung u. a. aus, es sei mit der Annahmeanordnung bereits eine positive Entscheidung getroffen worden, welche vollzogen sei. Die Beschwerde könne nicht mehr zur Beseitigung der damit eingetretenen Wirkungen führen. Zudem werde die Vorgehensweise des Hinterlegers in der Literatur - unter Angabe einer Fundstelle - als praktikable Lösung angesehen.

Die A GmbH nahm im Beschwerdeverfahren Bezug auf ein von ihr in einem Parallelverfahren vorgelegtes Schreiben vom 26.08.2016 (Bl. 28 f. d. A.). In jenem trat sie im Einzelnen der von Hinterlegungsstelle angeführten Literaturansicht entgegen. Sie machte zudem nochmals Ausführungen dazu, dass die gesetzlichen Grundvoraussetzungen einer Hinterlegung nach § 372 S. 2 Alt. 2 BGB - Zweifel über die Person des Gläubigers - nicht vorlägen, so dass die Hinterlegungsstelle den Geldbetrag nicht hätte annehmen dürfen.

Mit Entscheidung vom 26.01.2017 (Bl. 33 ff. d. A.) wies der Präsident des ...

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