Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14c O 95/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. März 2017 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

A) Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit diesem hat das Landgericht die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union das von ihr unter dem Produktnamen "B" angebotene Wartebanksystem, wie nachfolgend abgebildet, jedoch unabhängig von der Anzahl der miteinander verbundenen Sitzschalen und auch ohne Armlehnen,

a. ((Abbildungen))

und/oder

b. ((Abbildung))

zu benutzen, insbesondere herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten oder anbieten zu lassen, einschließlich zu bewerben, und/oder abzubilden.

Ferner hat das Landgericht die Beklagte bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Auskunft über den Vertriebsweg verurteilt, sie zur Rechnungslegung über in der Bundesrepublik Deutschland begangene Handlungen sowie zur Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Wartezonenausstattung für Flughäfen ("Airport Seating"). Sie gehören zu den Marktführern in diesem Segment. Die Klägerin ist Inhaberin einer Reihe von Gemeinschaftsgeschmacksmustern für modulare Wartemöbel, die jeweils am 17.09.2010 eingetragen und am 4.10.2010 veröffentlicht wurden. Dabei handelt es sich um folgende Muster:

.....1 - Klagegeschmacksmuster I:

1.1

((Abbildung))

1.2

((Abbildung))

1.3

((Abbildung))

1.4

((Abbildung))

1.5

((Abbildung))

1.6

((Abbildung))

1.7

((Abbildung))

.....2 (Klagegeschmacksmuster II):

2.1

((Abbildung))

2.2

((Abbildung))

2.3

((Abbildung))

2.4

((Abbildung))

2.5

((Abbildung))

2.6

((Abbildung))

2.7

((Abbildung))

.....3, .....4, .....5 und -...6 (Klagegeschmacksmuster III-VI), wobei hier nur jeweils die erste Abbildung wiedergegeben wird:

.....3 - Klagegeschmacksmuster III

((Abbildung))

.....4 - Klagegeschmacksmuster IV

((Abbildung))

.....5 - Klagegeschmacksmuster V

((Abbildung))

.....6 - Klagegeschmacksmuster VI

((Abbildung))

Sie vertreibt mustergemäße Erzeugnisse unter der Bezeichnung A, wobei hinsichtlich der Beschaffenheit der tatsächlichen Erzeugnisse auf die im Termin vom 18. Juli 2017 gefertigten, als Anlage zum Protokoll genommenen Lichtbilder verwiesen wird.

Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung "B" ebenfalls ein modulares Wartesystem an, das wie im Tenor des landgerichtlichen Urteils ersichtlich gestaltet ist. Auch hinsichtlich der Einzelheiten dieses Produkt wird auf die im Termin gefertigten Lichtbilder Bezug genommen.

Das Landgericht hat angenommen, die Modelle "B" verletzten in der Back-to-Back-Variante das Klagegeschmacksmuster I und in der Einzelvariante das Klagegeschmacksmuster II.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihr Modell "B" verletze die Klagemuster nicht. Diesen käme nur ein enger Schutzbereich zu. Bis auf die freischwingerartige Befestigung der Sitzmulde seien sämtliche Gestaltungselemente der Klagemuster vorbekannt. Der Gestaltungsspielraum sei eher eingeschränkt. Gerade die Gestaltung als Freischwinger präge die Klagemuster und finde sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht. Es sei auf den informierten Benutzer abzustellen. Dies sei aber nicht der Flugpassagier, weil diesem die ästhetische Wirkung der Wartesysteme letztlich gleichgültig sei, sondern der mit der Beschaffung derartiger Warteraumeinrichtungen befasste Flughafenmitarbeiter. Dieser erkenne aber die deutlichen Unterschiede, die einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorriefen. Da es ersichtlich an einer Nachahmung fehle, kämen auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche nicht in Betracht.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

hilfsweise,

ihr nach § 712 ZPO Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Hilfsantrag tritt sie ebenfalls entgegen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Die angegriffene Ausführungsform übernehme sämtliche prägenden Elemente der Klagemuster. Die Unterschiede fielen demgegenüber nicht ins Gewicht. Die Befestigung der Sitzschale an dem horizontalen Träger sei in der Benutzungssituation kaum wahrnehmbar. Auch die übrigen geringfügigen Unterschiede führten nicht au...

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