Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit eines ehevertraglichen Ausschlusses des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages über den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft bei Schwangerschaft der Ehefrau

 

Normenkette

BGB §§ 138, 242

 

Verfahrensgang

AG Wuppertal (Urteil vom 28.01.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.10.2007; Aktenzeichen XII ZR 96/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Teilurteil des AG - FamG - Wuppertal vom 28.1.2005 abgeändert.

Die Auskunftsklage der Antragsgegnerin (Antrag zu 1. des Schriftsatzes vom 11.1.2005 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 4.10.2004) wird abgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Im Übrigen bleibt es bei dem Ausspruch zu III. des angefochtenen Teilurteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 3.500 EUR abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens um die Wirksamkeit eines Ehevertrages, den sie am 5.1.1995, etwa drei Wochen vor ihrer Heirat, geschlossen haben.

Die Parteien (im Folgenden als Klägerin und Beklagter bezeichnet) kannten sich seit 1990. Beide hatten in Bielefeld studiert. Die Klägerin, die am 6.4.1960 geboren worden war, hatte eine Ausbildung für das Lehramt (Sekundarstufe II) begonnen, das Studium aber später - ebenso wie der Beklagte - abgebrochen. Als sie im September 1994 erfuhr, dass sie schwanger war, beschloss man zu heiraten und plante die standesamtliche Trauung für den 27.1.1995.

Der Beklagte ist mittlerweile 42 Jahre alt und seit einigen Jahren Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Firma G. H. S. GmbH & Co. KG, eines Unternehmens der Vulkanfiber- und Kunststoffherstellung, das 1881 als Familienbetrieb gegründet wurde und in Wuppertal ansässig ist (vgl. dazu Gerichtsakte - abgekürzt GA - Bl. 30). Auf seine Veranlassung wurde am 5.1.1995 ein Ehevertrag beurkundet, der vor allem folgende Regelung enthält:

"Für unsere Ehe schließen wir hiermit den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbaren vollständige Gütertrennung.

Keiner von uns soll daher den Beschränkungen der §§ 1365 und 1369 BGB unterworfen sein. Ein Zugewinnausgleich nach Maßgabe der §§ 1372 ff. BGB soll ebenfalls nicht stattfinden."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung dieser Urkunde (Bl. 6 ff. der Unterakte Güterrecht, abgekürzt GÜ) verwiesen.

Nach der Eheschließung und der Geburt der beiden Kinder D. und R. (geboren am 23.6.1995 und am 3.11.1998) kümmerte sich die Klägerin um Haushalt und Familie. Im Januar oder Februar 2001 zog der Beklagte aus. Er lebt inzwischen mit einer neuen Partnerin zusammen, mit der er ein weiteres, am 8.2.2002 geborenes Kind hat. Im Herbst 2003 reichte er den Scheidungsantrag ein, der seit dem 4.10.2003 rechtshängig ist. Für die gemeinschaftlichen Kinder leistet er Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (200 % des Regelbetrages) und ließ vor dem Jugendamt entsprechende Urkunden errichten. Der Klägerin zahlt er einen monatlichen Unterhalt von 3.067 EUR. Außerdem stellt er ihr sein Einfamilienhaus im J-S-Weg 8 in E. unentgeltlich zur Verfügung, in dem sie mit den Kindern wohnt; er trägt den Finanzierungsaufwand (monatlich rund 1.500 EUR) und die Nebenkosten. Im Termin vom 5.10.2004 verständigte er sich mit der Klägerin darauf, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet; das FamG hat diese Vereinbarung genehmigt (GA Bl. 47).

Die Klägerin hat in der Folgesache Zugewinn Stufenklage erhoben und in erster Instanz u.a. beantragt,

1. den Antragsteller/Beklagten zu verurteilen, Auskunft über sein Endvermögen am Stichtag 4.10.2003 zu erteilen und ein Bestandsverzeichnis des Endvermögens unter Einschluss aller Aktiva und Passiva und unter Einschluss aller wertbildenden Faktoren vorzulegen, insbesondere im Hinblick (auf) seine Firmenbeteiligungen, insbesondere der Firma S. GmbH & Co. KG, Bilanzen, Gewinn- u. Verlustrechnungen einschließlich Inventarlisten und einschließlich der Gesellschaftsverträge, die für seine Gewinnbeteiligung von Bedeutung sind, für die Jahre 2000-2004; ...

Dazu hat sie behauptet: Der Beklagte habe sie planmäßig, gezielt und kaltblütig über die Bedeutung des Ehevertrages getäuscht, um unter Ausnutzung ihrer extremen physischen und psychischen Belastung ihre Unterschrift zu erlangen, die er unter normalen Umständen nie erhalten hätte. Ihr Gesundheitszustand sei im Herbst 1994 sehr schlecht gewesen, weil Komplikationen in der Schwangerschaft aufgetreten seien und eine Fehlgeburt gedroht habe. Von Ende Oktober bis Mitte November 1994 sei sie schwer krank und völlig arbeitsunfähig gewesen. Nach einer leichten Besserung habe sich ihr Zustand Mitte Dezember 1994 aufgrund einer äußerst schmerzh...

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