Tatbestand

Die Kl unterschrieb am 4.6.1999 im Büro der Bekl die von deren Verkaufsberater ausgefüllte "Bestellung" eines Opel Sintra, den die Bekl vorrätig hatte. Als Liefertermin ist in der "Bestellung" genannt: "lO.-11.6.99". Nach deren weiterem Inhalt sollte die Kl einen Mercedes 230 CE in Zahlung geben. Unter "Besondere Bedingungen" ist handschriftlich eingefügt: "Bar oder Scheck bei Bereitstellung DM 32.500,-". Unmittelbar oberhalb des Datums und der Unterschrift der Kl heißt es fett gedruckt: "Die Bestellung unterliegt den umseitigen AGB des Verkäufers". Auf der Rückseite sind die AGB für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen und Anhängern abgedruckt. Mit Schreiben an die Kl vom 9.6.1999 lehnte die Bekl die Bestellung ab.

Die Kl meint, die Bekl habe den "Kaufvertrag" angenommen, denn es sei nicht nur sogleich ein Liefertermin vereinbart worden. Sie habe der durch ihren Verkaufsberater K vertretenen Bekl dessen Aufforderung entsprechend außerdem die für die Anmeldung des Fahrzeugs erforderlichen Unterlagen (Versicherungsdoppelkarte und Personalausweis) zur Verfügung gestellt. Mit ihrer Klage begehrt die Kl die Verurteilung der Bekl zur Übereignung des in der "Bestellung" beschriebenen Fahrzeugs Zug um Zug gegen Übereignung des DB 230 CE und Zahlung von 32.500 DM.

Das LG hat der Klage stattgegeben, weil die Bekl das Angebot durch das Verhalten ihres Verkaufsberaters schlüssig angenommen habe. Dagegen wendet sich die Bekl mit ihrer Berufung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein Kaufvertrag über den PKW "Opel Sintra", dessen Erfüllung die Klägerin verlangen könnte, nicht wirksam zustande gekommen.

Bei der "Bestellung (verbindlich)" überschriebenen Urkunde handelt es sich nicht schon um einen Kaufvertrag. Dagegen spricht bereits die ausdrückliche Bezeichnung als Bestellung. Im übrigen fehlt die für einen schriftlichen Vertrag erforderliche Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien (§§ 126, 127 BGB), also auch durch die Beklagte.

Es läßt sich auch nicht feststellen, daß ein Kaufvertrag am 04.06.1999 dadurch zustande gekommen ist, daß die durch ihren Verkaufsberater K vertretene Beklagte die schriftliche Bestellung der Klägerin mündlich angenommen hat.

Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Angebotes, das abschließend und durch Fettdruck hervorgehoben auf die auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt, gemäß deren Absatz 1 "Vertragsschluß" die Beklagte als Verkäuferin berechtigt sein sollte, die Annahme der Bestellung (Angebot des Käufers) binnen 20 Tagen abzulehnen, und ein Vertrag erst mit dem Ablauf der Ablehnungsfrist oder der vorherigen Lieferung zustande kommen sollte.

Zwar konnte die Beklagte von dieser in ihren Geschäftsbedingungen vorgesehenen, im Handel mit neuen Kraftfahrzeugen allgemein üblichen rechtlichen Handhabung im Falle der Klägerin absehen und deren schriftliches Angebot sogleich an Ort und Stelle annehmen. Hierzu hätte es jedoch ausdrücklicher oder schlüssiger Erklärungen der Beklagten bedurft, die eindeutig und unmißverständlich als Annahme des schriftlichen Angebotes der Klägerin aufzufassen waren. Diese sind aber nicht dargetan.

Daß der Verkaufsberater K der Beklagten ihr gegenüber ausdrücklich erklärt habe, die Beklagte nehme das Angebot an, oder in anderer Weise mit Worten zum Ausdruck gebracht habe, die Beklagte werde das Angebot nicht ablehnen, der Vertrag sei auch für diese verbindlich, trägt die Klägerin nicht vor.

Auch eine schlüssige Annahme des schriftlichen Angebotes der Klägerin durch die Beklagte läßt sich nicht feststellen.

Sie kann nicht schon darin gesehen werden, daß der Verkaufsberater K sich von der Klägerin zum Zwecke der Fahrzeuganmeldung den Personalausweis und die Versicherungsdoppelkarte aushändigen ließ. Dies macht zwar in der Regel erst dann Sinn, wenn endgültig feststeht, daß der Kaufinteressent ein Fahrzeug kauft. Naheliegend und deshalb nicht auszuschließen ist jedoch, daß der Verkaufsberater K sich die genannten Unterlagen lediglich im Hinblick auf die recht kurze Zeitspanne bis zu dem in Aussicht genommenen Liefertermin und in der Erwartung, die Geschäftsführung werde die Bestellung der Klägerin annehmen, hat geben lassen. Unter den gegebenen Umständen war deshalb die Entgegennahme der Papiere durch den Verkaufsberater auch aus der Sicht der Klägerin nicht, jedenfalls nicht eindeutig als Annahme ihres Kaufangebotes zu sehen.

Zwar mag es zutreffen, daß die Klägerin der Ansicht gewesen ist, bereits einen für beide Seiten verbindlichen Kaufvertrag geschlossen zu haben, nachdem sie die im Einvernehmen mit dem Verkaufsberater der Beklagten ausgefüllte schriftliche "Bestellung" am 04.06.1999 unterschrieben und ihm die für die Zulassung des Fahrzeugs auf ihren Namen benötigten Papiere ausgehändigt hatte. Die Vorstellung der Klägerin ist jedoch für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht maßgeb...

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