Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 30.08.1996; Aktenzeichen 33 O 25/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. August 1996 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin schloß am 5. Januar 1994 mit dem Beklagten einen sogenannten Partnerschaftsvertrag über das E. Franchise-System. Der Vertrag bestimmte in § 21 „Allgemeine Bestimmungen” unter Nr. 3 folgendes:

Für alle Streitigkeiten in Erfüllung dieses Vertrages und aus diesem Vertrag vereinbaren beide Vertragsparteien als Kaufleute den ordentlichen Rechtsweg beim Landgericht Düsseldorf.

Die Klägerin nimmt mit der Klage den Beklagten auf Zahlung von 12.597,35 DM aus diesem Vertrag in Anspruch.

Zur Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf hat die Klägerin vorgetragen:

Der Beklagte habe als selbständiger Gewerbetreibender mit der Klägerin einen sogenannten Franchise-Vertrag unterzeichnet. Die Gerichtsstandsvereinbarung des Vertrages sei wirksam. Die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO lägen vor. Die Eigenschaft als selbständiger Kaufmann sei mit Abschluß des Partnerschaftsvertrages über das E. Franchise-System begründet worden. Gleichzeitig hiermit sei die Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden. Eine derartige Konstellation werde von dem Schutzzweck des § 38 Abs. 1 ZPO nicht erfaßt. Wer eine selbständige Tätigkeit mit weittragenden Folgen begründen könne, sei auch in der Lage, die Konsequenzen einer Gerichtsstandsvereinbarung zu übersehen und daher wirksam abzuschließen. Der Beklagte habe eine Tätigkeit als Vollkaufmann begründet. Das folge einmal aus der Höhe des jetzigen Jahresumsatzes und daraus, daß der Jahresumsatz bereits seit Beginn des Vertragsverhältnisses bei etwa 300.000 DM gelegen habe. Darüber hinaus erfordere die Art seines Geschäftsbetriebs eine kaufmännische Einrichtung (Buchführung, Inventar und sonstiges). Die Klägerin habe das gesamte Bundesgebiet in verschiedene selbständige Vertriebsgebiete eingeteilt und übertrage dem Franchisenehmer die Franchise, d.h. das Recht, in seinem Gebiet exklusiv zu den vom Franchisegeber bestimmten Bedingungen die mit dem Warenzeichen des Franchisegebers versehenen Produkte Dritten zum Kauf anzubieten.

Gemäß § 3 des hier abgeschlossenen Vertrages habe der Beklagte einen Bruttojahresumsatz von 330.000 DM, 7.974 Haushalte mit einem kaufenden Kundenstamm von 1.100 Privathaushalten übernommen. Auch die Höhe des Umsatzes sei zumindest ein Indiz für die Vollkaufmanneigenschaft des Beklagten. Zudem sei der Beklagte schon vor Abschluß des Franchisevertrages vollkaufmännisch tätig gewesen, indem er eine Imbißbude betrieben habe.

Nach dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag setze sich das von dem Franchisenehmer zu erzielende Einkommen aus vier Vertragskomponenten zusammen,

  1. den je nach Produktgruppe unterschiedlichen, durch die Klägerin rabattierten Umsätzen,
  2. den provisionierten Neukunden,
  3. einer Umsatzaufbauprämie und
  4. einer Leistungsprämie ab Erreichen eines vertraglich festgelegten Umsatzes.

Das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten sei durch die fristlose Kündigung der Klägerin zum 31. Dezember 1994 beendet worden. Aus der Vertragszeit stünden der Klägerin Restforderungen aus Warenlieferungen aus abgetretenem Recht, Ansprüche auf Zahlung der know-how Lizenzgebühr, restliche Nutzungsgebühren für das Tiefkühlfahrzeug, Prämien für durchgeführte Nachbarschaftswerbung und Aufwendungen aufgrund eingesetzter Akquisiteure in Höhe der Klageforderung zu.

Der Beklagte hat beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Bielefeld zu verweisen und geltend gemacht, daß er bei Vertragsschluß noch nicht Vollkaufmann gewesen sei. Im übrigen handele es sich um eine überraschende Klausel.

Durch das angefochtene Urteil hat das LG die Klage abgewiesen, die Klage sei unzulässig. Düsseldorf sei nicht örtlich zuständig. Die Gerichtsstandsklausel sei unwirksam. Sie genüge nicht den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO. Es sei nicht feststellbar, daß der Beklagte bei Vertragsschluß Vollkaufmann gewesen sei. Er habe vor Abschluß des Vertrages mit der Klägerin eine Imbißbude betrieben. Damit sei er in der Regel nur Minderkaufmann gewesen. Gegenteiliges sei von der Klägerin nicht dargetan worden. Der hier abgeschlossene Franchisevertrag habe allenfalls die Grundlage für eine künftige Vollkaufmannseigenschaft des Beklagten geschaffen. Ein solcher, erst künftiger Vollkaufmann dürfe für § 38 ZPO noch nicht wie ein Vollkaufmann behandelt werden. Die Schutzfunktion des § 38 ZPO würde andernfalls unterlaufen. Im übrigen sei die Klausel auch überraschend und unwirksam.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag auf Zahlung von 12.597,35 DM mit Zinsen weiterverfolgt. Sie trägt vor:

Die Rechtsauffassung des Landgerichts widerspreche der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Landgerichts und des OLG.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt de...

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