Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 09.05.2007)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 9. Mai 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.047,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2006 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges

Daimler-Benz ML 400 CDI “Brabus„, Farbe: silber-metallic,

Fahrgestellnummer WDC 163128-1A-383260 6

MotorNr.: 62 89 63 40 02 08 31

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 9. Juni 2006 in Verzug mit der Annahme der zu Ziffer 1. bezeichneten Gegenleistung befindet.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Davon ausgenommen ist ein Kostenanteil für die Erstellung der Sachverständigengutachten

in Höhe von 2.362,34 €, welcher der Klägerin zur Last fällt.

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages, der am 27. Juli 2005 zwischen ihr und der Beklagten über einen Pkw Mercedes Benz ML 400 CDI ,,Brabus‚‚ zu einem Kaufpreis von 39.900,-- € zustande kam. In einer Internetanzeige hatte die Beklagte das Fahrzeug u.a. wie folgt beschrieben: "Original Brabus Vollausstattung !, Brabus-Garantie bis 11.2005". Der Wagen war erstmals im November 2002 zum Verkehr zugelassen worden und hatte zur Zeit des Verkaufs eine Laufleistung von 59.463 km.

Im August 2005 verbrachte die Klägerin das Fahrzeug mit der Beanstandung einer Schwergängigkeit der Lenkung zu der Brabus GmbH in Bottrop. Dort erhielt sie die Mitteilung, die Brabus-Garantie sei abgelaufen. Über diesen Vorgang verhält sich ein Schreiben des Unternehmens vom 17. Februar 2006 an die Klägerin. Die Beklagte veranlasste die Überführung des Wagens an die Mercedes-Benz Vertragswerkstatt V…und P… GmbH in L… Die Werkstatt stellte der Beklagten unter dem Datum des 6. September 2005 den Austausch der Servolenkung in Rechnung. Sodann überließ die Beklagte den Wagen der Klägerin mit dem Hinweis darauf, es sei in der Vertragswerkstatt die Zahnstangenlenkung ausgetauscht worden. Streitig ist, ob es tatsächlich zu einer solchen Austauschmaßnahme gekommen ist.

Mit einem anwaltlichen Schreiben vom 29. November 2005 verlangte die Klägerin von der Beklagten unter Hinweis auf einen in Kopie beigefügten Kostenvoranschlag der Mercedes-Benz Vertragswerkstatt N… GmbH & Co.KG vom 21. November 2005 die Beseitigung diverser Fahrzeugmängel und bat darum, sich mit ihr bis zum 8. Dezember 2005 zum Zwecke der Vereinbarung eines Termins zur Fehlerbeseitigung in Verbindung zu setzen. In einem Folgeschreiben vom 7. Dezember 2005 konkretisierte die Klägerin die Mängelbeanstandung, indem sie u.a. auf einen defekten Lenkwinkelsensor sowie auf "komische Geräusche" des Motors mit der Bitte um Überprüfung hinwies. Darüber hinaus sprach die Klägerin eine Verlängerung der im Schreiben vom 29. November 2005 gesetzten Frist bis zum 14. Dezember 2005 aus. Am 2. Januar 2006 holte die Beklagte das Fahrzeug ab und unterzog es danach einer Werkstattprüfung. Zuvor hatte sie mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 bekannt gegeben , mit Ausnahme des Lenkwinkelsensors stünden alle anderen Beanstandungen nicht in ihrer Verantwortung, man wolle sich aber darum auf dem Wege der Kulanz kümmern. Unter dem Datum des 13. Januar 2006 stellte die Beklagte der Klägerin diverse Arbeiten, u.a. eine Überprüfung des Motorgeräuschs, in Rechnung. Die von der Klägerin bezahlte Rechnung enthält u.a. den Hinweis, der Ölstand des Motors habe das Minimum erreicht, es drohe ein Motorschaden und ein Ölservice sei dringend erforderlich.

Im April 2006 beauftragt die Klägerin den Kfz-Sachverständigen M… in V… mit der Untersuchung des Fahrzeuges verbunden mit der Beanstandung, die Lenkung funktioniere immer noch nicht ordnungsgemäß. In einem "Beweissicherungsbericht" vom 21. Juli 2008 kam der Sachverständige u.a. zu dem Ergebnis, das Servolenkgetriebe sei vom äußeren Eindruck her noch im Originalzustand und nach dem Starten des Motors sei ein metallisches, mit zunehmender Laufzeit leicht abnehmendes Geräusch vernehmbar.

Mit Anwaltsschreiben vom 18. Mai 2006 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und führte zur Begründung u.a. aus, das Fahrzeug habe nicht über die ,,Brabus-Garantie‚‚ verfügt, das Lenkgetriebe sei defekt und dieses sei zusagewidrig nicht ausgetauscht worden.

Die Klägerin hat behauptet, über das mangelhaft Lenkgetriebe hinaus liege auch ein Motordefekt vor wegen der durch den Sachverständigen M.. festg...

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