Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatrichterliche Beurteilung einer wesentlichen Geräuscheimmission; Anspruch des Mitmieters auf Lärmdämmung in einem hellhörigen Haus
Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Geräuschemissionen ist das Gericht in der Regel gehalten, sich durch einen Ortstermin einen eigenen Eindruck zu verschaffen.
2. Ein Mieter hat gegen einen im gleichen Haus wohnenden anderen Mieter keinen Anspruch auf lärmdämmende Maßnahmen (zB Teppichboden), wenn er sich wegen der Hellhörigkeit des Hauses durch Geräusche normaler Wohnnutzung gestört fühlt.
Normenkette
BGB § 858 Abs. 1, § 862 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.06.1996; Aktenzeichen 3 O 82/96) |
Fundstellen
Dokument-Index HI538192 |
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