Entscheidungsstichwort (Thema)

Zukünftiger Einsatzzeitpunkt für nachehelichen Unterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Berücksichtigung eines möglichen, in der Zukunft liegenden Einsatzzeitpunktes für einen (weiteren) Unterhaltsanspruchs bei der Frage der Begrenzung/Befristung eines Nachscheidungsunterhaltsanspruchs nach §§ 1578 Abs. 1 S. 2, 1573 Abs. 5 BGB.

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 5, § 1578 Abs. 1 S. 2 (a.F.)

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen 45 F 477/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.06.2008; Aktenzeichen XII ZR 109/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG Neuss vom 14.12.2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Nachscheidungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

9. bis 31.12.2005 323 EUR,

ab Januar 2006 332 EUR,

zzgl. Zinsen i.H.v. Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB von monatlich 323 EUR für den Zeitraum 9. bis 31.12.2005 sowie von monatlich 332 EUR ab dem 5.7.2006 (Mittelzeitpunkt).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 74 % und die Klägerin 26 %;

von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Beklagte 94 % und die Klägerin 6 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterhaltsrückstands für den Zeitraum 9.12.2005 bis 31.5.2007 durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.802 EUR und im Übrigen durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 110 % der fälligen Beträge ab Juni 2007 abzuwenden, sofern nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit erbringt.

Die als Gegenvorstellung aufzufassende Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird zurückgewiesen.

 

Gründe

(gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

I. Wegen des Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Parteien streiten um Nachscheidungsunterhalt.

Die am 16.4.1946 in L., geborene Klägerin, von Beruf Küchenhilfe - in vollschichtiger Tätigkeit -, und der am 29.4.1931 geborene Beklagte, der seit 1990 Rentner ist und Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht sowie eine Betriebsrente seitens der Firma H., hatten am 22.4.1991 geheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.

Zumindest seit Juli 2004 leben die Parteien voneinander getrennt (Bl. 18 in 45 F 303/04 AG Neuss).

Im Verfahren 45 F 303/04 AG Neuss wurde die Ehe der Parteien aufgrund Antrags des Beklagten vom 2.8.2004, rechtshängig seit dem 25.8.2004 (Bl. 6 BA) mit Urteil vom 9.5.2005 (Bl. 20 BA), rechtskräftig seit dem 14.6.2005 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Während der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB hatte die Klägerin Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 158,78 EUR erworben (Bl. 21 in 45 F 303/04 VA AG Neuss). Im Verbund ist seitens der Klägerin Nachscheidungsunterhalt nicht geltend gemacht worden.

1. Im Trennungsunterhaltsverfahren 45 F 494/04 AG Neuss = II-7 UF 256/05 OLG Düsseldorf war der Beklagte mit Urteil vom 6.10.2005 zur Zahlung von Trennungsunterhalt i.H.v. zuletzt monatlich 406,44 EUR verurteilt worden, ausgehend von bereinigten Einkünften der Klägerin i.H.v. 954,26 EUR sowie Einkünften des Beklagten aus den vorbezeichneten Renten i.H.v. monatlich 1.630,82 EUR.

Seine hiergegen gerichtete Berufung hat der Beklagte auf Anregung des Senats im Beschluss vom 13.3.2006 (Bl. 141 dieser Beiakte), in welchem den Parteien ein Unterhaltsanspruch der Klägerin i.H.v. 499 EUR errechnet worden war, zurückgenommen. In jenem Beschluss hatte der Senat ein von der Klägerin während der Ehe aufgenommenes Darlehen mit monatlich 262 EUR berücksichtigt.

Dieses Darlehen hatte die Klägerin noch während des Zusammenlebens der Parteien am 25.3.2002 (Bl. 5 PKH) mit brutto 12.577,98 EUR bei der S. aufgenommen bei zuletzt monatlichen Raten von 261,50 EUR, wobei die letzte Rate am 30.3.2006 fällig war.

2. Die Klägerin nimmt den Beklagten mit am ab 22.5.2005 beim AG eingegangener Klage nebst Prozesskostenhilfegesuch, am 5.12.2005 (Bl. 11 GA), ihm am 7.12.2005 (Bl. 11 GA) übersandt - seine Stellungnahme datiert vom 13.12.2005

(Bl. 12 GA) - auf Zahlung von Nachscheidungsunterhalt i.H.v. zuletzt (Bl. 85 GA) ab Juli 2005 i.H.v. monatlich 406,44 EUR - nebst Zinsen - in Anspruch.

Die Klägerin hatte nach ihrer Darstellung mit Schriftsatz vom 9.6.2005 (Bl. 2 GA - das Schriftstück befindet sich nicht bei der Akte) aufgefordert, den im Trennungsunterhaltsverfahren mit monatlich 406,44 EUR titulierten Unterhalt ab Juli 2005 als Nachscheidungsunterhalt fortzuzahlen.

Sie beziffert den Nachscheidungsunterhalt - wie im Trennungsunterhaltsverfahren - aus den Renteneinkünften des Beklagten i.H.v. insgesamt 1.630,82 EUR aus beiden Renten sowie auf ihrer Seite aus einem bereinigten Nettoeinkommen von monatlich 954,26 EUR; unter Berücksichtigung des Erwerbsanreizes auf Seiten der Klägerin errechne sich ein Aufstocku...

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