Leitsatz (amtlich)

1. Zur Anwendbarkeit Deutschen Rechts auf einen zwischen einem ausländischen Unternehmen und einem deutschen Handelsvertreter geschlossenen Handelsvertretervertrag.

2. Ein dem Handelsvertreter lediglich für die Vertragszeit auferlegtes Wettbewerbsverbot wirkt grundsätzlich nicht nach Vertragsende fort.

3. Der Handelsvertreter, dem nicht auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt worden ist, ist grundsätzlich berechtigt, nach Vertragsende die Kunden des bisherigen Geschäftsherrn zu werben. Will der Unternehmer dies verhindern, so muss er mit dem Handelsvertreter eindeutig und unmissverständlich ein – rechtswirksames – nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Andernfalls kann er das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters nur dann beanstanden, wenn sich dieser bei dem Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient.

 

Normenkette

EGBGB §§ 27-28; HGB § 84 Abs. 1, § 90a; UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 10 O 152/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.04.2004; Aktenzeichen IX ZR 117/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7.6.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

 

Tatbestand

Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte verhandelten im Herbst 1999 über eine Zusammenarbeit hinsichtlich der Vermittlung und Vermarktung von Lebensversicherungen des englischen Versicherungsunternehmens C.-M.-I.G.L. (im Folgenden: C.M.).

Unter dem 1.11.1999 schloss der Beklagte mit der in der Schweiz geschäftsansässigen L.C. GmbH, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Handelsregister eingetragen war, eine schriftliche Vertriebsvereinbarung, nach welcher der Beklagte für die L.C. GmbH Produkte von C.M. vermitteln und vermarkten sollte. In der Vereinbarung heißt es auszugsweise:

„§ 1 Tätigkeit

Der Kooperationspartner wird für die L.C. GmbH in Deutschland als freier und unabhängiger Makler gem. §§ 93ff HGB tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeiten übernimmt er die Vermittlung und Vermarktung von Produkten der C.-M.-I.G.L. (C.). Der Kooperationspartner verpflichtet sich, die Produkte der C. ausschließlich über die L.C. GmbH abzuwickeln. Die C.M. I.G.L. hat ggü. der L.C. GmbH eine Patronatserklärung abgegeben; dies bedeutet, dass auch nach Beendigung der Zusammenarbeit, z.B. durch Kündigung oder Auflösung der L.C. GmbH dem Partner die vertraglich vereinbarten Courtagen/Folgecourtagen zustehen und durch die C.M. direkt ausgezahlt werden.

§ 2 Dauer der Tätigkeit

Der Vertrag beginnt mit dem Datum der Unterzeichnung. Eventuell bereits bestehende Vereinbarungen mit der L.C. GmbH werden mit diesem Datum ungültig.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt.

§ 3 Courtagen

Die Entschädigung für die unter § 1 aufgeführten Tätigkeiten beträgt generell monatlich 7.500 DM darüber hinaus 50 % der erzielten Provisionen bis 15.000 DM. Darüber hinaus erhält der Vertragsnehmer eine Umsatzbeteiligung von 5 % des erzielten Provisionsumsatzes. Bei W.- bzw. L.-C. Plänen mit unterjähriger Prämienzahlung wird die vereinbarte Courtage 1/4 jährlich rückwirkend ausgezahlt. Die Zahlung der Bestandpflegeprovision ist an die Prämienzahlung des Kunden gekoppelt und wird maximal bis zur vereinbarten Beitragszahldauer gezahlt. Eine Rückforderung der gezahlten Courtage erfolgt dann, wenn der Kunde den ersten Jahresbeitrag nicht vollständig gezahlt hat. Bei eventuellen Rückabwicklungen, z.B. durch Gerichtsentscheid, von durch den Partner vermittelten Verträgen – gleich aus welchem Grund und von welcher Seite – erlischt der Courtagenanspruch für die betroffenen Verträge. Etwa schon geleistete Zahlungen sind in einem solchen Fall unverzüglich an die L.C. GmbH zurückzuerstatten. Eine Aufrechnung mit noch ausstehenden des Partners an die L.C. GmbH wird hiermit ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.

§ 4 Wettbewerb

Die Vertragsparteien vereinbaren einen gegenseitigen Kunden-, Mitarbeiter- und Quellenschutz.

Der Partner wird keine direkten oder indirekten Abwerbeversuche von L.C. GmbH – Vermittlern, Agenturen, Repräsentanten und Kunden unternehmen. Gleiches gilt auch für die L.C. GmbH in Bezug auf den Partner. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung vereinbaren die Parteien eine Konventionalstrafe von 50.000 DM, wobei der Partner nicht für Zuwiderhandlungen von Untervermittlern haftet.

§ 8 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für all...

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