Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des Teledienstegesetzes

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 29.10.2002; Aktenzeichen 4a O 464/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen I ZR 35/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Urteil der 4a Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 29.10.2002 wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten der Berufung tragen die Klägerin zu 1) 3/4, die Klägerin zu 2) 1/4. Das Gleiche gilt für die außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG die Klage abgewiesen. Zu dem in zweiter Instanz im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Nachdem der Senat mit Schreiben vom 14.10.2003 auf Bedenken gegen die bis dahin angekündigten Klageanträge hingewiesen hatte, sind diese jedoch geändert worden. Die Klägerin zu 2) hat ihre Klage zurückgenommen und gleichzeitig die Klägerin zu 1) ermächtigt, im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen gegen die Beklagten vorzugehen und die in diesem Zusammenhang entstandenen (angeblichen) Schadenersatzansprüche an die Klägerin zu 1) abgetreten (Ermächtigungs- und Abtretungserklärung vom 16.10.2003). Die Klägerin zu 1) stellt nunmehr folgenden Berufungsantrag:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, über eine Internet-Plattform wie www.ebay.de

1. im Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften die folgenden Gemeinschaftsmarken

- ROLEX

- ROLEX (mit Abbildung Krone)

- Krone (Abbildung)

- OYSTER

- OYSTER PERPETUAL

- DATEJUST

- SUBMARINER

- SEA-DWELLER

- GMT-MASTER

- YACHT-MASTER

- DAYTONA

- EXPLORER

- COSMOGRAPH

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für das Angebot von Uhren einschließlich Zifferblätter und Armbänder in der Weise zu benutzen oder benutzen zu lassen, dass sie

  • Versteigerungs- und oder Verkaufsangebote Dritter in die von ihnen betriebene Datenbank aufnehmen,
  • diese Datenbank öffentlich zugänglich machen und
  • diese Angebote mittels einer Software, die die Abgabe, Verarbeitung und Abwicklung von Kaufgeboten und Annahmeerklärungen ermöglicht, verwalten,

insb., indem sie - unter Zugrundelegung ihrer Geschäftsbedingungen Angebote Dritter der Öffentlichkeit im Internet zugänglich machen, und/oder - unter Zugrundelegung ihrer Geschäftsbedingungen einen automatisierten Vertragsschluss zwischen Anbietern und Käufern ermöglichen, und/oder - für den Verkauf und/oder die Versteigerung der angebotenen Waren eine Verkaufsprovision vereinbaren und/oder einnehmen, und/oder - den jeweiligen Angebotsstand in Auktionslisten ("listingsebay.de") und/oder - im Angebot selbst unter Angabe des Artikels, der Anzahl der Gebote, ihres letzten Preises und der laufenden Aktionsdauer einstellen, und/oder - in den Auktionslisten die Zahl der jeweils angebotenen Artikel angeben, und/oder - die "eBay-Käufe" versichern, und/oder - den Anbietern und Käufern die zur wechselseitigen Kontaktaufnahme erforderlichen Daten mitteilen, und/oder - anstelle von Bietern bis zu einer von diesen bestimmten maximalen Grenze in den vorgesehenen Erhöhungsschritten Gebote abgeben,

wenn und soweit das Angebot erkennen lässt, dass die angebotenen Waren nicht aus dem Geschäftsbetrieb der Klägerin stammen oder mit deren Zustimmung hergestellt sind, nämlich durch

a) Hinweise auf eine Produktfälschung wie durch die Formulierungen "Fälschung", "Plagiat", "Falsifikat", "Art", "nicht echt", "Nachahmung", "Replika" "Blender", "Nachbau",

und/oder

b) durch eine Preisangabe, die für neue Uhren unterhalb von 800 Euro liegt,

hilfsweise,

2. in der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Kennzeichen

- ROLEX

- ROLEX (mit Abbildung Krone)

- Krone (Abbildung)

- OYSTER

- OYSTER PERPETUAL

- DATEJUST

- SUBMARINER

- SEA-DWELLER

- GMT-MASTER

- YACHT-MASTER

- DAYTONA

- EXPLORER

- COSMOGRAPH

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für das Angebot von Uhren einschließlich Zifferblätter und Armbänder in der Weise zu benutzen oder benutzen zu lassen, dass sie

- Versteigerungs- und/oder Verkaufsangebote Dritter in die von ihnen betriebene Datenbank aufnehmen,

- diese Datenbank öffentlich zugänglich machen und

- diese Angebote mittels einer Software, die die Abgabe, Verarbeitung und Abwicklung von Kaufgeboten und Annahmeerklärungen ermöglicht, verwalten,

insb., indem sie - unter Zugrundelegung ihrer Geschäftsbedingungen Angebote Dritter der Öffentlichkeit im Internet zugänglich machen, und/oder - unter Z...

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