Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 03.07.2015; Aktenzeichen 38 O 133/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.10.2017; Aktenzeichen I ZR 210/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.7.2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf, Az. 38 O 133/14, abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

A. Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf, Az. 38 O 133/14 (Bl. 192 ff. GA), Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Durch dieses Urteil hat das LG die Beklagte dazu verurteilt, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, Portierungsaufträge von Kunden über Schnittstellen der X. GmbH (insbesondere ESAA oder WITA) erneut einzustellen oder einstellen zu lassen, wenn der Endkunde von der dem Portierungsauftrag zugrundeliegenden Kündigung des Festnetzanschlusses bei der X. GmbH mit einer neuen Willenserklärung Abstand genommen hat und der Portierungsauftrag durch die X. GmbH bereits aufgrund dieser neuen Willenserklärung des Kunden abgelehnt und dies entsprechend mitgeteilt worden ist und für ein erneutes Einstellen des Portierungsauftrages keine neue, jüngeren Willenserklärung hinsichtlich der Kündigung des Festnetzanschlusses des Kunden vorliegt. Des Weiteren hat das LG die Beklagte im Hinblick auf die zu unterlassende Handlung zur Auskunft und zur Zahlung von vorgerichtlich angefallenen anwaltlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.973,90 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.

Zur Begründung hat das LG ausführt, dass es gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 UWG örtlich zuständig sei. Als Erfolgsort in diesem Sinne sei der Anschlussort, d.h. der Wohnsitz des Kunden anzusehen, da das Verhalten der Beklagten darauf ziele, den bisherigen Festnetzanschluss auf sich übertragen zu lassen. Einer der von der Klägerin in der Klageschrift aufgeführten Kunden, Herr M., dessen Festnetzanschluss von dem beanstandeten Verhalten betroffen worden sein soll, sei in D. und damit im LGbezirk Düsseldorf wohnhaft. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sei nicht erkennbar. Soweit die Klägerin das einstweilige Verfügungsverfahren zunächst vor dem LG Heilbronn anhängig gemacht habe, so habe dies den Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt und die Klägerin dort keinen vorläufigen Rechtsschutz erhalten. Das Hauptsacheverfahren sei schon deshalb für die Klägerin nicht vermeidbar erschienen. Unschädlich sei auch, dass die Klägerin die vorliegende Hauptsacheklage nicht vor dem im Eilverfahren angerufenen Gericht erhoben und das Verfügungsverfahren in der Klageschrift nicht erwähnt habe. Auch würden die Justizressourcen durch den Wechsel des Gerichts nicht über Gebühr in Anspruch genommen. Mit Sachverhalten, die mit der Rufnummernportierung zusammenhängende Einzelheiten zum Gegenstand hätten, seien eine Vielzahl von Gerichten, auch das erkennende Gericht, bereits befasst gewesen. Beschwernisse der Beklagten, die aus der Wahl von Düsseldorf als Hauptsachegericht resultieren würden, seien nicht ersichtlich.

Die Unterlassungsklage sei aus den Gründen der in Parallelverfahren der Klägerin gegen andere Telekommunikationsanbieter ergangenen Urteile des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.11.2014 (15 U 56/14, Anlage K 11) bzw. des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.08.2013 (Anlage K 12) aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 UWG begründet, da das angegriffene Verhalten eine gezielte Mitbewerberbehinderung darstelle. Damit sei die Beklagte zur Auskunftserteilung, zum Schadensersatz und zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet. Die gemeinsame Nutzung der elektronischen Schnittstellen diene dazu, dass sich die verschiedenen Netzbetreiber über Erklärungen in Kenntnis setzten, die der Kunde ihnen gegenüber abgegeben habe. Es komme insoweit nicht darauf an, ob die Beklagte Mitglied des Arbeitskreises der Telekommunikationsnetzbetreiber und -hersteller (AKNN) sei, der das der Rufnummernportierung zugrundeliegende Regelwerk (Spezifikation administrative und betriebliche Abläufe beim Wechsel des Teilnehmernetzbetreibers, Version 7.0.0. und Spezifikation der elektronischen Schnittstellen zum Austausch von Auftragsdaten des TNB/VNB-Wechsels, Version 4.0.0, Anlagen K 4 und 5) entwickelt habe, da sie sich diesem Regelwerk unterworfen habe und die dortigen Vereinbarungen wie jeder Anbieter nutze, um auf diese Weise ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Kunden erfüllen zu ...

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