Entscheidungsstichwort (Thema)

Pachtvertrag: Bestimmbarkeit umlagefähiger Betriebskosten; Verwirkung von Nebenkostennachforderungen; Zahlbarkeit von Mehrwertsteuer auf Nebenkosten

 

Orientierungssatz

1. Für die Bestimmung der auf einen Pächter umlagefähigen Betriebs- und Nebenkosten reicht es aus, wenn im Pachtvertrag auf BVO 2 § 27 Abs 1 S 2 Anl 3 Bezug genommen wird. Dann sind die darin genannten Kostenpositionen umlegbar.

2. Der Umstand allein, daß der Verpächter seiner Pflicht zur Nebenkostenabrechnung in den ersten beiden Pachtjahren überhaupt nicht und für die 3 folgenden Jahre erst mit jahrelanger Verspätung (hier: 4 Jahre) nachgekommen ist, führt noch nicht zur Verwirkung der Nebenkostenforderungen. Hat der Verpächter aber die Nebenkostenabrechnung für 3 Jahre (hier: 1995 bis 1997) erstellt, darf der Pächter damit rechnen, daß die Abrechnungen von vorangegangenen Zeiträumen, sollten sie noch erfolgen, unverzüglich übersandt werden würden. Wartet der Verpächter ohne jede Erklärung jedoch noch weitere 4 Monate mit der Übersendung der Abrechnung für ein vorangegangenes Jahr (hier: 1994), darf der Pächter mit Recht annehmen, daß dieses Jahr (hier: wie schon die Jahre 1992 und 1993) nicht mehr zum Gegenstand von Nachzahlungsforderungen gemacht wird.

3. Wenn der Pachtvertrag für den Grundpachtzins die Zahlung von Mehrwertsteuer vorsieht, ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung Mehrwertsteuer auf die Nebenkosten zu zahlen.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 19.02.2003; Aktenzeichen XII ZR 67/00)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542518

NWB 2000, 3470

ZMR 2000, 603

OLGR Düsseldorf 2000, 281

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