Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Hemmung der Verjährung durch Streitverkündung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Streitverkündung hemmt die Verjährung nur insoweit, als eine konkrete anwaltliche Pflichtverletzung in der Streitverkündungsschrift als Grund der Streitverkündung genannt wird. Daher wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen im Rahmen der Tätigkeit in der ersten Instanz nicht gehemmt, wenn als Grund der Streitverkündung allein anwaltliches Fehlverhalten in der zweiten Instanz genannt wird.

2. Eine im Rahmen der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erklärte Streitverkündung ist nicht geeignet, die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB zu hemmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als Zulassungsgrund der Revision die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.v. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geltend macht.

 

Normenkette

BGB n.F. § 204 Abs. 1 Nr. 6; ZPO §§ 72-73, 543 Abs. 2 Nr. 2, § 544 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 16.05.2007; Aktenzeichen 7 O 5/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.11.2009; Aktenzeichen IX ZR 152/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.5.2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Düsseldorf (7 O 05/06) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht der I. GmbH auf Schadensersatz als Gesamtschuldner wegen einer Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch. Die I. GmbH, deren Geschäftsführer der Ehemann der Klägerin, der Zeuge S., ist, hatte den Beklagten zu 1.) damit beauftragt, eine Werklohnforderung gegen einen Herrn E. im Verfahren LG Krefeld 4 O 398/00 einzuklagen. Nachdem das LG der I. GmbH die Klageforderung zugesprochen hatte, legte der Beklagte E. Berufung ein. Der Beklagte zu 2.) vertrat die Klägerin im Berufungsverfahren. Den Beklagten zu 1.) beauftragte die Klägerin als Korrespondenzanwalt. Mit Urteil vom 12.4.2002 wies das OLG Düsseldorf unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage ab (22 U 85/01).

Zur Prozessgeschichte und zum Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die 7. Zivilkammer des LG Düsseldorf hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durch Urteil vom 16.5.2007 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 2.) seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag dadurch verletzt habe, dass er die Sachverhaltsaufklärung nachlässig betrieben und weitere Nachfragen beim Zeugen S. unterlassen habe. Zwar habe der Zeuge S. ausgesagt, der Beklagte zu 2.) habe die von ihm überreichten Unterlagen zu den von der Firma I. erbrachten Zusatzleistungen mit ihm weder besprochen, geschweige denn auf deren Unzulänglichkeit hingewiesen. Er sei aber durchaus in der Lage gewesen, zu den näheren Umständen der mündlichen Beauftragung der Zusatzarbeiten jedenfalls bis zum 14.12.2001 Stellung zu nehmen.

Der Aussage des Zeugen S. stünden aber die nicht minder glaubhaften Angaben des Beklagten zu 2.) bei seiner persönlichen Anhörung entgegen, der erklärt habe, am 29.11.2002 habe eine persönliche Besprechung mit dem Zeugen S. stattgefunden. Danach habe der Zeuge S. die Frage, ob er noch weitere Informationen liefern könne, mit denen die Zusatzaufträge nach Ort, Zeit und Umständen konkretisiert werden könnten, ausdrücklich verneint.

Aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge S. als Geschäftsführer der vormaligen Mandantin wirtschaftlich eigentlich Partei des Rechtsstreits sei und nur durch den Formalakt der Abtretung die Zeugenstellung erlangt habe, könne dessen Angaben, so das LG, nicht per se ein höheres Maß an Überzeugungskraft zugemessen werden als den Angaben des Beklagten zu 2.) bei seiner persönlichen Anhörung. Darüber hinaus spreche für die Richtigkeit der Bekundungen des Beklagten zu 2.) der im Termin vorgelegte Gesprächsvermerk über das Gespräch am 29.11.2001. Damit sei die Aussage des Zeugen S. in einem wesentlichen Punkt erschüttert, weil dieser bekundet habe, dass die überreichten Unterlagen überhaupt nicht mehr besprochen worden seien. Der Umstand, dass der vom Beklagten zu 2.) bekundete Inhalt der Besprechung sich in dem Vermerk nur teilweise wiederfände, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. Eine solche Dokumentation habe sich, so das LG, zwingend nur dann angeboten, wenn der Vermerk vorausschauend für den Fall gefertigt worden wäre, dass es später zu einer Auseinandersetzung über den Inhalt des Gespräches komme. Das Gericht habe sich indes bei der persönlichen Anhörung des Beklagten zu 2.) einen Eindruck davon verschaffen können, dass eine solche generell absichernd, misst...

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