Leitsatz (amtlich)

1. Rechnet der Rechtsanwalt entsprechend den DAV-Empfehlungen einen Verkehrsunfallschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nach dem "Erledigungswert" ab, so bestehen in diesem Umfang keine weiter gehenden Ansprüche gegen den Mandanten.

2. Übersteigt der Gegenstandswert des Auftrags den "Erledigungswert", so hat der Rechtsanwalt gegen den Mandanten weitere Vergütungsansprüche nach dieser Differenz.

 

Normenkette

BRAGO § § 118, § 23; DAV-Empfehlungen

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 16.09.2004; Aktenzeichen 3 O 381/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.9.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Krefeld teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.961,27 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.6.2003 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 62 % die Klägerin und zu 38 % der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die Rechtsschutzversicherung eines Mandanten des Beklagten. Der Mandant ließ sich im Jahr 2001 im Rahmen der Abwicklung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall vertreten. Die Klägerin zahlte auf diverse Kostennoten des Beklagten insgesamt 11.925,55 DM als Vorschuss. Nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs erhielt der Beklagte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Betrag i.H.v. 3.907,58 DM, welcher unter Berücksichtigung des Abkommens des Deutschen Anwaltvereins (DAV-Empfehlungen) auf Basis eines Erledigungswerts von 75.500 DM errechnet worden war.

Mit Schreiben vom 17.3.2003 unterrichtete der Beklagte die Klägerin von der vergleichsweisen Einigung, beigefügt war eine Schlusskostennote, welche sowohl einen Gegenstandswert von 314.683,93 DM als auch Gebühren nach der BRAGO zugrunde legte. Unter Berücksichtigung der gezahlten Vorschüsse der Klägerin und der Zahlung der gegnerischen Haftpflichtversicherung errechnete der Beklagte einen Überschuss zugunsten der Klägerin und zahlte an diese 1.705,26 DM (= 817,87 EUR) zurück.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Rückzahlung weiterer 5.225,57 EUR verlangt und die Ansicht vertreten, der Beklagte könne über die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung hinaus geleisteten Beträge kein Honorar mehr geltend machen und sei deshalb zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Klägerin habe aufgrund der ihr bekannten Sach- und Rechtslage durch die geleisteten vorbehaltlosen Zahlungen eine Abrechnung auf Grundlage der BRAGO anerkannt.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage i.H.v. 1.832,09 EUR stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, mit der Abrechnung auf Grundlage der DAV-Empfehlungen habe der Beklagte auf die Geltendmachung der gesetzlichen Gebühren ggü. seinem Mandanten verzichtet. Dies gelte jedoch nur hinsichtlich des Erledigungswertes. Die Differenz zum darüber hinausgehenden Gegenstandswert habe der Beklagte auf Grundlage der BRAGO abrechnen können.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin. Sie stimmt dem LG nunmehr insoweit zu, als dieses dem Beklagten ein Honorar auf Basis der Differenz zwischen dem Erledigungswert und dem Gegenstandswert zuerkannt hat, wendet sich aber dagegen, dass der Beklagte dieses nach der BRAGO abrechnet. Sie meint, der Beklagte sei auf die Gebühren gem. den DAV-Empfehlungen festgelegt, weil er dem Grunde nach auf eine Abrechnung nach der BRAGO verzichtet habe.

Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 1.761,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.6.2003 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, rügt aber, dass das LG nicht auf seine erstinstanzliche Argumentation eingegangen sei, mit der vorbehaltlosen Zahlung auf seine spezifizierten Kostennoten habe die Klägerin seine Abrechnung nach der BRAGO insgesamt anerkannt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Berufung der Klägerin ist lediglich i.H.v. 129,18 EUR begründet. Das landgerichtliche Urteil ist sowohl in der Sache als auch rechnerisch, bis auf eine recht geringfügige, zu Lasten des Beklagten gehende Differenz, richtig.

1. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 675, 667 f. BGB i.V.m. § 67 VVG, § 20 Abs. 2 ARB.

a) Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 ARB, § 67 VVG gehen Ansprüche des Mandanten als des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Beiträgen, die der Rechtsschutzversicherer für ihn geleistet hat, mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Hier hat die Klägerin für den Mandant...

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