Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Unterhaltsverpflichtung des nichtehelichen Vaters ist jedenfalls dann zu verlängern, wenn die Eltern viele Jahre zusammengelebt haben, aus der Beziehung zwei Kinder hervorgegangen sind und das Versprechen des Vaters, für die gesamte Familie zu sorgen, für den Entschluss der Mutter mitbestimmend war, auch das zweite Kind auszutragen.

 

Normenkette

BGB § 1615l Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 16.03.2004; Aktenzeichen 253 F 174/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.07.2008; Aktenzeichen XII ZR 109/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten sowie die Berufungen der Kläger wird das Urteil des AG Düsseldorf vom 16.3.2004 - Az. 253 F 174/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, rückständigen Unterhalt für die Zeit von März bis Juli 2003 zu zahlen wie folgt:

  • an die Klägerin zu 1) 2.669 EUR;
  • an die Klägerin zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als deren gesetzliche Vertreterin 445 EUR;
  • an den Kläger zu 3) zu Händen der Klägerin zu 1) als dessen gesetzliche Vertreterin 142 EUR.

Der Beklagte wird verurteilt, laufenden Unterhalt zu zahlen wie folgt:

  • an die Klägerin zu 1) für den Zeitraum von August bis Dezember 2003 mo-natlich 749 EUR abzgl. monatlich bereits gezahlter 638 EUR, für den Zeitraum Januar bis einschließlich September 2004 monatlich 764 EUR, für Oktober 2004 718 EUR, für die Monate November und Dezember 2004 jeweils 192 EUR und ab Januar 2005 bis einschließlich Januar 2007 - zahlbar jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats - 216 EUR,
  • an die Klägerin zu 2) zu Händen der Klägerin zu 1) als deren gesetzliche Vertreterin für den Zeitraum von August bis Dezember 2003 monatlich Kindesunterhalt i.H.v. 150 % des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes, von Januar 2004 bis einschließlich November 2009 monatlich 160 % des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes und ab Dezember 2009 monatlich 160 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes, zahlbar jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats,
  • an den Kläger zu 3) zu Händen der Klägerin zu 1) als dessen gesetzliche Vertreterin für den Zeitraum von August bis Dezember 2003 monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 150 % des Regelbetrages der ersten Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes, von Januar 2004 bis einschließlich Dezember 2006 monatlich 160 % des Regelbetrages der zweiten Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes und ab Januar 2007 monatlich 160 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergel-des, zahlbar jeweils im Voraus zum 1. eines jeden Monats.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten sowie die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben der Beklagte zu 40 %, die Klägerin zu 1) zu 52 %, die Klägerin zu 2) zu 4 % und der Kläger zu 3) zu 4 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat diese selbst zu 45 % und der Beklagte zu 55 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) haben diese selbst zu 33 % und der Beklagte zu 67 % zu tragen, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) die-ser selbst zu 22 % und der Beklagte zu 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin zu 1) begehrt von dem Beklagten Unterhalt für sich und die gemeinsamen Kinder der Parteien. Die Klägerin zu 1) und der Beklagte lernten sich im Jahre 1996 kennen. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Klägerin von ihrem damaligen Ehemann bereits getrennt in einer eigenen Wohnung und versorgte den gemeinsamen, damals 16 Monate alten Sohn K. der Eheleute, geboren am 1.3.1995. Vor der Geburt dieses Kindes hatte sie ihren Beruf als Fernmeldetechnikerin ausgeübt und hierbei ein monatliches Einkommen i.H.v. rund 1.335 EUR erzielt, befand sich jedoch zu dem Zeitpunkt, als sie den Beklagten kennenlernte, noch im Erziehungsurlaub und erhielt von ihrem damaligen Ehemann Unterhaltszahlungen, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Als die Klägerin zu 1) mit der gemeinsamen Tochter K. der Parteien schwanger wurde, zogen die Parteien in eine gemeinsame Wohnung und die Klägerin zu 1) und der Beklagte kamen überein, dass von nun an der Beklagte für die Klägerin zu 1) sorgen solle und sie Unterhalt von ihrem Ehemann nicht mehr benötige, was sie diesem auch mitteilten. Am 28.12.1997 wurde die Tochter K., die hiesige Klägerin zu 2), geboren, die Klägerin zu 1) kümmerte sich um die Kinder, währe...

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