Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 16.02.2016; Aktenzeichen 4 O 401/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.02.2016 verkündete Grund- und Teilurteil der 4. Zivilkammer des LG Kleve abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Feststellungsantrag der Klägerin, wonach sie nicht verpflichtet ist, aus dem Kommunaldarlehen mit der Darlehensnummer... Zahlungen an die Beklagte zu leisten, soweit diese über einen Betrag von 146.771,25 EUR hinausgehen, in der Hauptsache erledigt ist.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten im Rahmen von Klage und Widerklage letztlich um die Verpflichtung der Klägerin zur Abnahme der am 13.02.2015 zur Auszahlung fälligen Darlehensvaluta aus einem am 25./29.05.2007 geschlossenen Forwarddarlehen. Während die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich ihr ursprünglicher Antrag, der auf die Feststellung gerichtet war, aus dem genannten Darlehen nicht zur Leistung von Zahlungen verpflichtet zu sein, soweit diese 146.771,25 EUR übersteigen, in der Hauptsache erledigt hat, verlangt die Beklagte mit ihrer Widerklage die Zahlung von Schadensersatz nach außerordentlicher Kündigung des in Rede stehenden Darlehensvertrages mit Schreiben vom 09.02.2015 wegen der Nichtabnahme des Darlehens.

Das Darlehen in Höhe von 2.973.441,51 EUR sollte am 13.02.2015 ausbezahlt werden. Hierfür sollte ein Zins in Höhe von 3,050 % gezahlt werden. Sofern der Wechselkurs des Euro in Schweizer Franken (CHF) am Fixingtag kleiner als 1,43 sein sollte, sollte der Darlehenszins 3,050 % zuzüglich 50 % der Wechselkursveränderung des Euro in CHF betragen. Bis zur Auszahlung des Darlehens sollte die Beklagte der Klägerin zudem auf zwei abzulösende Darlehen ratierlich so genannte Zinssubventionen in Höhe von insgesamt 170.412,41 EUR zahlen (Anlage K1).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird des Weiteren auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach einschließlich Rechtshängigkeitszinsen für gerechtfertigt erklärt.

Es hat dies, soweit für die Berufung von Relevanz, damit begründet, die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet, weil sich die negative Feststellungsklage nicht in der Hauptsache erledigt habe, da sie von vornherein unbegründet gewesen sei.

Die Widerklage sei zulässig und dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Beklagte habe gegen die Klägerin gemäß §§ 281, 280 Abs. 3, 488 ff., 249 ff. BGB, 354 HGB i.V.m. Nr. 4 S. 2 des Schuldscheins vom 06.06.2007 Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihr durch die Nichtabnahme des Darlehens entstanden sei. Der Vertrag der Parteien vom 25./29.05.2007 sei ein Darlehensvertrag und kein Währungsswap-Vertrag. Diesbezüglich bedürfe es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil es sich hierbei um eine Frage der rechtlichen Einordnung handele. Die Tatsache, dass die Parteien ein Darlehen mit einem variablen Zinssatz vereinbart hätten und dieser Zinsvariabilität ein spekulatives Element innewohne, da dessen Höhe durch das Verhältnis des Wechselkurses des Euros zum Schweizer Franken mitbestimmt werde, mache den Darlehensvertrag nicht zu einem Währungsswap. Kennzeichen für Swaps sei, dass Darlehen und Swap zwei eigenständige Verträge seien, deren Parteien identisch sein könnten, aber nicht identisch sein müssten. Dass die wirtschaftlichen Folgen des Vertrages denen ähneln oder entsprechen mögen, die eingetreten wären, wenn die Klägerin statt des streitgegenständlichen Vertrags ein Festzinsdarlehen und zusätzlich einen separaten Swapvertrag abgeschlossen hätte, ändere an dieser Bewertung nichts.

Der Darlehensvertrag sei wirksam geschlossen worden. Die Klägerin sei bei Vertragsschluss wirksam vertreten gewesen, weil die Vorgaben der §§ 53, 64 GO NRW eingehalten worden seien. Der Vertrag sei entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht deshalb nichtig, weil die Organe der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das gemeinderechtliche Spekulationsverbot "ultravires" gehandelt hätten. Ein Handeln ihrer Organe außerhalb ihres Aufgabenkreises habe im Streitfall nämlich nicht vorgelegen. Nach der Rechtsprechung der BGH hätte ein solches Handeln selbst dann nicht vorgelegen, wenn die Klägerin einen Zinsswapvertrag ausschließlich zu Spekulationszwecken abgeschlossen hätte. Dies gelte erst recht bei einer Darlehensaufnahme mit einem variablen Zinssatz, der auch von spekulativen Elementen abhängig ist. Auch sei der Vertrag nicht nach § 134 BGB nichtig, weil die §§ 75 ff. GO NRW keine Verbotsgesetze im Sinne des §§ 134 BGB seien.

Der Vertrag sei auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Er sei weder sittenwidrig noch wu...

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