Leitsatz (amtlich)

›Daran, daß nach allgemeiner Ansicht § 25 Abs. 1 HGB und § 419 BGB nicht anwendbar sind, wenn der Konkursverwalter das Unternehmen des Gemeinschuldners veräußert, ändert sich auch dann nichts, wenn der Erwerber des Unternehmens den Konkursverwalter über die Werte der übertragenen Vermögensgegenstände getauscht hat oder wenn er mit dem Konkursverwalter kollusiv zum Nachteil der Konkursgläubiger zusammengewirkt hat.‹

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 11.11.1998; Aktenzeichen 11 O 92/97)

 

Tatbestand

Die Klägerin macht eine gegen die in Konkurs gefallene M. Anlagentechnik GmbH (Gemeinschuldnerin) entstandene Forderung gegen die Beklagte als Unternehmens- und Firmennachfolgerin geltend.

Der Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin bestand in der Planung und dem Verkauf von lufttechnischen Anlagen. Der Klägerin stand aufgrund einer Vereinbarung vom 19.3.96 (Bl.11-16 GA) gegen die Gemeinschuldnerin eine Werklohnforderung in Höhe von ursprünglich 800.000,00 DM nebst Zinsen zu, die sich aufgrund von Teilzahlungen vor Beginn des vorliegenden Rechtsstreits auf 377.757,64 DM verringerte. Ein gegen die Gemeinschuldnerin und ihre Gesellschafter vor dem Landgericht Krefeld (3 O 9/96) geführtes Verfahren ist hinsichtlich der Gemeinschuldnerin durch die Konkurseröffnung unterbrochen und im übrigen nach einer weiteren Vereinbarung vom 28.7.97 (Bl. 48-52 GA) nicht weitergeführt worden.

Aufgrund eines Antrags vom 7.2.97 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 17.3.97 (43 N 23/97) über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet und zum Konkursverwalter der zuvor schon als Sequester eingesetzte Rechtsanwalt P. in Düsseldorf bestellt. Wegen der Beurteilung der Wirtschaftslage der Gemeinschuldnerin wird auf den vom Konkursverwalter erstellten Zwischenbericht vom 14.2.97 und sein Gutachten vom 14.3.97 (jeweils Anlage) verwiesen. Der Konkursverwalter plante aufgrund von Vorgesprächen mit den Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin die Aufteilung in einen operativen Geschäftsbereich (Klimaanlagenbau) und einen Servicebereich sowie deren Fortführung durch zwei Auffanggesellschaften, die Beklagte und die H. Service GmbH.

Am 7.2.97, dem Tag der Konkursantragstellung, wurde von den damaligen Geschäftsführern und Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin M. und P. die Beklagte gegründet. Sie wurde am 26.3.97 in das Handelsregister eingetragen. Ihr Unternehmensgegenstand besteht nach der Handelsregistereintragung (Bl.10 GA) in der Planung, Konstruktion, dem "Ingeneering" und der Lieferung von lufttechnischen Komponenten und Anlagen.

Durch Kaufvertrag vom 29.3.97 (Bl.99-108 GA) verkaufte der Konkursverwalter der Beklagten aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin Gegenstände der Büro- und Betriebseinrichtung, diverse Maschinen, technische Anlagen und Kleinwerkzeuge etc. zum Nettopreis von 78.000,00 DM, des weiteren von der Gemeinschuldnerin hergestellte Halbfertigteile zum Preis von netto 132.000,00 DM und schließlich immaterielle Vermögensgegenstände zum Nettopreis von 10.000,00 DM (brutto insgesamt 253.000,00 DM). Bei den verkauften Gegenständen handelt es sich um Vermögensgegenstände des von Gemeinschuldnerin unterhaltenen Geschäftsbereichs Klimaanlagenbau. Die Vermögensgegenstände des Servicebereichs veräußerte der Konkursverwalter zum Gesamtpreis von brutto 23.000,00 DM an die von dem weiteren ehemaligen Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, Herrn H., gegründete H. Service GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf den diesbezüglichen Vertrag vom 14.3./23.4.97 (Anlage) Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, eine Haftung der Beklagten ergebe sich aus § 25 HGB. Sie hat vorgetragen, die Beklagte führe die Firma und das Unternehmen der Gemeinschuldnerin in vollem Umfang sowohl in gegenständlicher wie auch in personeller Hinsicht fort. Wegen der im einzelnen von der Klägerin aufgeführten Gesichtspunkte wird auf ihre Klageschrift (S. 4-7 = Bl. 4-7 GA) und ihren Schriftsatz vom 22.4.98 (S. 2-5 = Bl. 60-63 GA) verwiesen. Die Firmenfortführung sei offensichtlich von Anfang an geplant gewesen, um die Gläubiger der Gemeinschuldnerin zu schädigen. Das Konkursverfahren sei lediglich dazu benutzt worden, sich der Verbindlichkeiten zu entledigen und unter praktisch gleichem Namen das Unternehmen fortzusetzen.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe das Vermögen der Gemeinschuldnerin unter Wert übernommen. Die Beklagte nutze das gesamte know how der Gemeinschuldnerin, unter anderem Entwicklungen ohne Einverständnis des Konkursverwalters (Bl. 61/62 GA). Sie habe auch Aufträge der Gemeinschuldnerin am davon nicht informierten Konkursverwalter vorbeigeleitet (Bl. 62 GA). Dieser sei über bestehende und bereits abgewickelte Aufträge und den Wert der Halbfertigteile getäuscht worden (Bl. 138, 139-143, 160/161, 170-172 GA).

Die Klägerin hat in der Hauptsache zunächst Klage über 377.757,64 DM sowie Feststellungsklage hinsichtlich der noch nicht feststehenden Prozeßkosten des Verfahrens...

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