Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustandekommen eines Vertrags über Architektenleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Zustandekommen eines Vertrags über Architektenleistungen setzt voraus, dass ihnen ein beiderseitiger rechtsgeschäftlicher Bindungswille zugrunde liegt. Die Vergütungspflicht des Auftraggebers ist dagegen lediglich Rechtsfolge, nicht aber Tatbestandsvoraussetzung eines Architektenvertrags.

2. Dem Honoraranspruch eines Architekten für Projektierungsleistungen steht nicht entgegen, dass er sich bei einem späteren Wettbewerb erfolglos um die Ausführungsplanung beworben hat.

3. Für die Richtigkeit seiner Kostenermittlungen ist der Architekt darlegungs- und beweispflichtig. Bestreitet der Auftraggeber die Höhe der anrechenbaren Kosten, so bedarf es eines substantiierten Vortrags zu den einzelnen Berechnungsansätzen; ein pauschales Bestreiten genügt nicht.

 

Normenkette

BGB §§ 631-632; HOAI §§ 10, 15

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 O 261/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.11.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 638.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 11.8.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 750.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die früher unter „P.” firmierende Klägerin, ein in S. ansässiges Architektenbüro, nimmt die Beklagte auf Honorar für Planungsleistungen in Anspruch.

Die als Investor und Projektentwickler für Immobilienprojekte tätige Beklagte verfolgte Anfang 1997 die Idee, auf einem nahe dem S.er Hauptbahnhof gelegenen Gelände ein multifunktionales Zentrum zu errichten, für das das Architekturbüro D. erste Planungsunterlagen erstellt hatte (Anlagen B 9–B 13). Bei dem ersten Zusammentreffen der Parteien in den Räumlichkeiten dieses Büros wurde die Klägerin gebeten, jene Planungen in einer Weise zu überarbeiten und zu ergänzen, dass sie als Grundlage für die Entscheidung über den Erwerb des Areals und die Vermarktung sowie für die weitere Präsentation des Projekts bei der Stadt S. dienen konnten.

Da das erste von der Klägerin entworfene Planungskonzept (Bl. 21 ff. GA) nicht auf Zustimmung traf, fand am 30.5.1997 unter Beteiligung von Vorstandsmitgliedern beider Parteien in Frankfurt ein weiteres Gespräch statt, in dem nähere Einzelheiten erörtert worden. Die Klägerin passte daraufhin ihre Planungen den hierbei geäußerten Vorstellungen an (Bl. 25 ff. GA). Am 4.6.1997 teilte Herr A., ein damaliger Mitarbeiter der Beklagten, der Klägerin bei einer Besprechung mit, dass das Projekt fünf Tage später der Stadt S. vorgestellt werden solle und hierfür bestimmte Pläne, Projektmappen, Fotos sowie ein Modell benötigt würden. Am 9.6.1997 übergab die Klägerin Herrn A. jene – sodann bei der Präsentation verwendeten – Unterlagen zusammen mit einem an die Beklagte gerichteten Begleitschreiben vom gleichen Tage, in dem sie sich für das in sie gesetzte Vertrauen bedankte, „für Sie den Vorentwurf erarbeiten zu dürfen” (Bl. 47 GA).

Spätestens im Sommer 1997 gründete die Beklagte die (im Folgenden: Projektgesellschaft), die als Bauherrin fungieren sollte und nach Angaben der Beklagten bereits am 4.6.1997 beim AG D. in das Handelsregister eingetragen worden war sowie im gleichen Monat von der D. das Baugrundstück erworben hat. Geschäftsführer dieses Unternehmers wurde Herr A., der allerdings zugleich für die Beklagte jedenfalls bis September 1997 die Werbung um Mietinteressenten besorgte und bei dem hierfür erstellten Prospektblatt auf Zeichnungen der Klägerin zurückgriff (Bl. 48 ff. GA).

Im Sommer 1998 führte die Beklagte einen auf sieben Teilnehmer beschränkten Architektenwettbewerb durch, für den die Projektgesellschaft aufgrund eines Vertrages vom 17.4.1998 (Anlage B 2) die Ausschreibungsunterlagen gefertigt hat (Bl. 51 ff. GA); die Parteien streiten darüber, inwieweit die Planungsleistungen der Klägerin hierin eingeflossen sind. Die Klägerin beteiligte sich an dieser Ausschreibung ohne Erfolg; sie erhielt hierfür wie jeder andere Wettbewerbsteilnehmer von der Projektgesellschaft ein Pauschalhonorar von 55.000 DM (Vereinbarung vom 20./30.3.1998, Bl. 86 ff. GA).

Unter dem 10.5.1999 stellte die Klägerin der Beklagten ihre im Vorfeld des Architektenwettbewerbs erbrachten Planungsleistungen mit insgesamt 638.000 DM in Rechnung (Bl. 90 ff. GA – Anlage B 3). Die Beklagte sandte jene Rechnung mit der Begründung zurück, dass sie der Klägerin keinen Planungsauftrag erteilt, sondern lediglich die Teilnahme am Architektenwettbewerb...

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