Verfahrensgang

BGH (Aktenzeichen III ZR 166/15)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer am 1.6.2012 erhobenen Klage nimmt die Klägerin das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Anspruch. Diesem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit ihrer im Dezember 1997 beim LG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen41 O 196/97 erhobenen Klage nahm die Klägerin die W. AG auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 5.120.584,80 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Bauleistungen hatte die Klägerin 1995/1996 auf der Grundlage eines Generalunternehmerwerkvertrages am Bauvorhaben S.straße/M.straße in L. erbracht. Wegen angeblicher Mängel der Bodendehnungsfuge in der Tiefgarage hatte die W. AG zudem beim LG Leipzig unter dem Az.: 9 OH 4345/97 ein selbständiges Beweisverfahren betrieben.

Die Klage wurde am 29.4.1998 zugestellt.

In der Folgezeit beraumte das LG Düsseldorf erstmals für den 28.3.2001 einen Erörterungstermin an. Eine Beweisaufnahme fand erstinstanzlich nicht statt, obwohl die Klägerin Beweis durch Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hatte. Ein weiterer Erörterungstermin fand am 20.3.2002 statt. Auf den Verhandlungstermin vom 26.2.2003 verkündete das LG am 28.5.2003 ein Vorbehaltsurteil, in dem der Klägerin 694.657,65 EUR nebst 8,75 % Zinsen seit dem 27.12.1999 unter Vorbehalt von Gewährleistungsansprüchen zugesprochen wurden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin fristgerecht Berufung ein. Im Anschluss an den Verhandlungstermin vom 27.5.2004 erließ der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Hinweis- und Auflagenbeschluss und unterbreitete den Prozessparteien einen Vergleichsvorschlag. Im Verhandlungstermin vom 9.12.2004 unterbreitete der Senat den Vergleichsvorschlag, den gesamten Rechtsstreit durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 250.000,- EUR zu erledigen. Da der Vergleich nicht zustande kam, erließ der 5. Zivilsenat unter dem 15.6.2005 einen Beschluss, in dem Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme auf den 29.9.2005 anberaumt wurde. Dieser Termin wurde sodann nach zwei Verlegungsanträgen auf den 1.12.2005 verlegt. Ursprünglich war geplant, in dieser Sitzung 6 Zeugen zu vernehmen. Nach Einvernahme von 3 Zeugen brach der Senat wegen der vorgerückten Zeit die Einvernahme des 4. Zeugen gegen 20.20 Uhr gegen den Willen der Klägerin ab, die noch weitere Fragen an diesen Zeugen hatte und auch die Vernehmung der weiteren zwei Zeugen wünschte. Mit Beschluss vom 28.12.2005 teilte der Senat mit, dass er von der weiteren Ausführung des Beweisbeschlusses vom 15.6.2005 Abstand nehme, weil es auf die Aussagen der weiteren Zeugen nicht mehr ankomme. Im Übrigen machte der Senat der Klägerin weitere Auflagen zur Ergänzung ihres Sachvortrags. Mit Beschluss vom 12.4.2006 wies der Senat darauf hin, dass er trotz der hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin am Beschluss vom 28.12.2005 festhalte. Im Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 4.5.2007 nahm der Senat sodann eine Neubewertung des bisherigen Sach- und Streitstandes sowie des bisherigen Beweisergebnisses vor und führte aus, dass weitere Beweiserhebungen notwendig seien. Außerdem unterbreitete er erneut einen Vergleichsvorschlag.

Während die Klägerin bereit war, diesen Vergleichsvorschlag anzunehmen, lehnte die W. AG den Vorschlag ab, woraufhin der Senat unter dem 7.8.2007 noch einmal darauf hinwies, dass wegen der Komplexität des Rechtsstreits jeder Versuch unternommen werden sollte, den Rechtsstreit zu Ende zu bringen. Daraufhin beantragte die W. AG am 18.7.2007, ihr die Frist zur Stellungnahme zu den Hinweisen sowie zum Vergleichsvorschlag bis zum 30.11.2007 einzuräumen. Diesem Fristverlängerungsantrag entsprach der Senat trotz Protests der Klägerin. Sodann legte die W. AG ein inzwischen eingeholtes Privatsachverständigengutachten vor, woraufhin der Senat zur Vorbereitung des Verhandlungstermins vom 18.9.2008 unter Berücksichtigung dieses Gutachtens weitere Hinweise zur Rechts- und Beweislage erteilte.

Im Verhandlungstermin vom 18.9.2008 beendeten die Prozessparteien den Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleichs, der sich auch auf die Gewährleistungsansprüche erstreckte, die Gegenstand des Vorbehalts im angefochtenen Urteil waren.

Die Klägerin macht geltend, sie habe sich zum Abschluss des Vergleichs unter anderem deshalb entschlossen, weil sich ihre Prozesssituation durch den Abbruch der Beweisaufnahme im Jahr 2005 verschlechtert habe, sie die Gefahr gesehen habe, dass die Erinnerung der Zeugen wegen der nunmehr lange zurückliegenden Ereignisse verblasst sein könnte, und die vom Senat in Aussicht gestellte weitere Beweisaufnahme habe befürchten lassen, dass der Prozess noch weitere Jahre an...

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