Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. März 1994 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer inländischen Bank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Beklagte, eine Gesellschaft nach niederländischem Recht, betreibt Handelsgeschäfte im Bereich der Telekommunikation. Sie mietete von der Eigentümerin A. ein Hausgrundstück mit Garten in E. für ihre dortige Zweigniederlassung. In dem „Mietvertrag über Geschäftsräume” vom 1. November 1988 heißt es in § 1 Nr. 1, das gesamte Haus werde als Wohn- und Geschäftshaus zum Betrieb eines Handelsgeschäfts vermietet. In § 7 Nr. 3 ist ferner geregelt, der Mieter dürfe die Mieträume nur zum Betrieb eines Bürobetriebes benutzen, bedürfe zu einer Benutzung zu anderen Zwecken der schriftlichen Zustimmung des Vermieters und habe – unter anderem – eine Betriebshaftpflicht versicherung abzuschließen, und in Nummer 4, der Mieter dürfe die Mieträume nur mit Zustimmung des Vermieters untervermieten. Laut § 15 hat die Mietpartei zahlreiche Nebenkosten zu tragen, darunter die Gebäudeversicherung für Feuer, Leitungswasser und Sturm, und die Haftpflichtversicherung (Haus- und Grundbesitz). Hierzu heißt es weiter:

„Die Kosten, die nicht direkt von der Mietpartei bezahlt werden, werden durch Vorlage einer Rechnung der Mietpartei zugestellt.”

Die Vermieterin, die selbst nicht in dem Gebäude wohnte, hatte es bei der Klägerin unter anderem gegen das Feuerrisiko versichert, wobei im Feuerversicherungsvertrag die Fremdvermietung erwähnt war. Die Beklagte, die aus Kostengründen von einer eigenen Haftpflichtversicherung abgesehen hatte, zahlte die für die Feuerversicherung angefallenen Prämien über die Mietnebenkosten.

Im Keller des Gebäudes befanden sich die Lagerräume der Beklagten. Die Produktion war im Erdgeschoß untergebracht. Im ersten Stockwerk befanden sich vier Büroräume, eine Toilette, ein Bad, eine Küche sowie im Bereich eines zur Straße gelegenen Erkervorbaus eine Beiküche, die sich der Geschäftsführer der Beklagten als privaten Eßraum ausgestaltete. Das zweite Obergeschoß (Dachgeschoß) nutzte er etwa ab dem Jahre 1990 als private Wohnräume, nachdem er seine Wohnung in A. aufgegeben hatte.

Am Abend des 7. Dezember 1992 nahmen der Geschäftsführer der Beklagten und seine Freundin, die Zeugin S. S., im ersten Obergeschoß ein Abendessen in der Beiküche ein. Während des Essens benutzten sie als Lichtquellen ausschließlich Kerzen auf der Fensterbank und auf dem Eßtisch sowie eine über dem Tisch hängende Petroleumleuchte, die mit einer Eisenkette versehen und mit einem Haken an der Holzdecke befestigt war. Nach Beendigung des Abendessens begaben sich der Geschäftsführer der Beklagten und die Zeugin S. zunächst ins Badezimmer und später in das ein Stockwerk höher gelegene Schlafzimmer, wobei sie die Petroleumleuchte brennen ließen.

In der Nacht brach gegen 02.00 Uhr im ersten Stockwerk ein Brand aus. Der Brandherd lag nach dem Gutachten des Sachverständigen R. in der Beiküche und dort im Bereich der Sitzgruppe, an der das Abendessen stattgefunden hatte. Nach dem Gutachten kommt als Brandursache entweder eine nicht gelöschte Kerze oder die Petroleumleuchte, die der Sachverständige bei seiner Besichtigung auf dem Boden fand, in Betracht, nicht dagegen ein Defekt in den elektrischen Anlagen und Leitungen oder Brandstiftung von dritter Seite.

Der Geschäftsführer der Beklagten und die Zeugin S. mußten aufgrund der Brandentwicklung auf das Dach des Gebäudes flüchten, wo die Feuerwehr sie rettete.

Ein Strafverfahren wurde nach der Vernehmung des Geschäftsführers M. eingestellt, weil die Kerzen oder die Petroleumleuchte zwar unbeaufsichtigt geblieben seien, das Verschulden aber außerordentlich gering erscheine, vor allem dann, wenn die Lampe die Ursache des Brandes gewesen sein sollte.

Durch das Feuer entstand erheblicher Sachschaden. Der Zeitwertschaden an dem Gebäude betrug 369.605,00 DM. Ferner fielen Aufräumarbeiten an. Die Klägerin zahlte an die Vermieterin A. 370.000,00 DM. Diesen Betrag verlangt sie von der Beklagten erstattet.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Geschäftsführer M. habe den Schaden in jedem Falle fahrlässig verursacht, ob über das Brennenlassen der Lampe öder der Kerzen. Dieses Verhalten sei der Beklagten zuzurechnen. Die Benutzung des Gebäudes auch als Wohnung sei mietvertragswidrig gewesen. Die Klägerin hat behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe sich nicht davon überzeugt, daß die Kerzen gelöscht gewesen seien, als er den Raum verlassen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 370.000,00 DM ne...

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