Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 29.09.1998; Aktenzeichen 6 O 657/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. September 1998 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

  1. an die Klägerin 5.000 DM zu zahlen,
  2. an die Eheleute M. und E. A., H. 6, 4. D., 4 % Zinsen aus 10.860,00 DM vom 04.12.1997 bis zum 03.01.1998, aus 21.720,00 DM vom 04.01.1998 bis zum 04.02.1998, aus 32.580,00 DM vom 05.02.1998 bis zum 04.03.1998, aus 43.440,00 DM vom 05.03.1998 bis zum 03.04.1998, aus 54.300,00 DM vom 04.04.1998 bis zum 04.05.1998 und aus 65.160 DM vom 05.05.1998 bis zum 23.06.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin zu 41 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 59 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 82 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt in Höhe von 26.500 DM zur Abweisung der Klage. Anstelle des der Klägerin erstinstanzlich zuerkannten Kautionszahlungsanspruchs von 31.500 DM beschränkt sich die Zahlungsschuld der Beklagten auf einen Kautionsbetrag von 5.000 DM. Sie wenden sich im übrigen ohne Erfolg gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung der titulierten Zinsen. Aufgrund der angezeigten Abtretung ist die weitergehende Berufung entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin insoweit mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Zahlung der Zinsen an die Hauptvermieter, die Eheleute A. zu erfolgen hat.

I.

1.

Die Klägerin kann gemäß § 20 des schriftlichen Mietvertrages vom 27.04.1996 von den Beklagten die Zahlung einer bisher nicht geleisteten anteiligen Barkaution in Höhe von 5.000 DM verlangen. Dieser Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Untermietverhältnis der Parteien aufgrund des Mietaufhebungsvertrages vom 22.6.1998 seit dem 30.6.1998 beendet ist.

Hat der Mieter seine vertragliche Verpflichtung zur Leistung der Kaution ganz oder anteilig nicht erfüllt, so kann diese Sicherung auch noch nach Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich sein. Der Vermieter soll sich gerade wegen der nach Beendigung des Vertrages noch bestehenden Ansprüche aus der Kaution auf einfache Weise, nämlich durch Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters, befriedigen können. Der Erfüllungsanspruch des Vermieters wirkt über die Zeit des Vertragsendes hinaus, weil der mit der Sicherheitsleistung bezweckte Schutz vor einer Insolvenz des Mieters bis zur endgültigen Abwicklung auch nach Vertragsbeendigung gewährleistet sein muss. Solange und soweit dem Vermieter aus dem Vertrag noch Forderungen zustehen, kann er deshalb eine fällige Kaution auch noch nach Beendigung des Vertrages verlangen. Es besteht kein Rechtsgrund dafür, ihn nur deswegen, weil der Vertrag beendet ist, auf den in seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen häufig umstrittenen Anspruch selbst zu verweisen, während der Anspruch auf Leistung der Sicherheit in Form einer Kaution nach dem Inhalt des Vertrages keiner weiteren Begründung bedarf. Der Vermieter darf durch den Verzug des Mieters mit der Kautionszahlung nicht schlechter gestellt werden, als er gestanden hätte, wenn der Mieter seine Verpflichtung erfüllt hätte. Dieser Gedanke liegt auch der Vorschrift des § 561 II BGB zugrunde, wonach der Vermieter von dem ausgezogenen Mieter die Einräumung des Besitzes an Sachen verlangen kann, die seinem Pfandrecht unterliegen und die der Mieter ohne sein Wissen oder unter seinem Widerspruch entfernt hat. Der Vermieter hat deshalb nach Beendigung des Vertrages- insbesondere auch bei einer Vertragsbeendigung durch fristlose Kündigung oder Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages – grundsätzlich die Wahl, ob er die Kaution einklagt oder ob er die Zahlungsansprüche selbst klageweise geltend macht. Beide Forderungen gleichzeitig einklagen kann er nicht, weil er bei Erfüllung der Zahlungsansprüche die Kaution sofort wieder zurückgeben müßte (§ 242 BGB). Der Kautionsklage ist – ohne dass es bei Bestreiten des Mieters einer Beweisaufnahme bedarf – bereits dann stattzugeben, wenn der Vermieter zur Begründung seiner Forderung schlüssig vorträgt, es bestünden noch Zahlungsansprüche gegen den Pächter, zu deren Sicherung er die Kaution benötige. Dabei sind an die Darlegungslast des Vermieters keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Er ist nicht verpflichtet, die streitigen Ansprüche in allen Einzelheiten darzustellen. Die von ihm zur Begründung der Klage vorzutragenden Tatsachen müssen lediglich so konkret sein, dass sie aufgrund einer juristischen Subsumtion geeignet sind, den geltend gemachten Anspruch als in der. Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH NJW 1991, 2707). Jedoch reicht die schlichte Behauptung, ihm st...

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