Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Rückgewähr von geleisteten Sozialversicherungsbeträgen gemäß § 143 Abs. 1 InsO unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung. Rückschluss auf eine Zahlungsunfähigkeit bei Rückstand mit den abzuführenden Sozialversicherungsbeiträgen ein wenig mehr als zwei Monate

 

Normenkette

InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 21.11.2008; Aktenzeichen 2 O 151/08)

BGH (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen IX ZR 188/07)

BGH (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen IX ZR 89/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.01.2012; Aktenzeichen IX ZR 226/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.11.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

A.

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der R GmbH Ansprüche auf Rückgewähr von insgesamt 50.326,72 EUR unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend. Die angefochtenen Zahlungen erfolgten in der Zeit vom 19.07.2004 bis zum 16.05.2006. Das Insolvenzverfahren wurde auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 19.07.2006 am 01.09.2006 eröffnet.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Sozialversicherungsbeträge gemäß § 143 Abs. 1 InsO.

Hinsichtlich der geleisteten Zahlungen bis einschließlich zum 17.03.2006 komme als Anfechtungstatbestand nur § 133 Abs. 1 InsO in Betracht. Dessen Voraussetzungen könnten indes nicht festgestellt werden, da jedenfalls nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlungen einen eventuellen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt habe.

Auch eine Kenntnis der Beklagten von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei nicht ersichtlich. Diese habe die Sozialversicherungsbeiträge bis einschließlich August 2004 jeweils einen Monat nach Fälligkeit gezahlt, die Beiträge bis einschließlich Februar 2005 jeweils zwei Monate nach Fälligkeit und diejenigen bis einschließlich Januar 2006 wiederum jeweils einen Monat nach Fälligkeit, wobei sie zu diesen Zeitpunkten jeweils die vollständigen Beiträge auf einmal gezahlt habe. Die Schuldnerin habe sich daher nie mit mehr als einem oder zwei Beiträgen gleichzeitig in Rückstand befunden und dies auch jeweils nur für kurze Zeit. Die Beklagte habe auch lediglich in einigen Fällen Vollstreckungsankündigungen ausgesprochen, jedoch nie Vollstreckungshandlungen vorgenommen. Aus Sicht der Beklagten habe die Schuldnerin vielmehr regelmäßig und vollständig, wenngleich jeweils um ein oder zwei Monate verspätet, gezahlt. Dies reiche nicht aus, um eine Kenntnis der Beklagten von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin anzunehmen, zumal nicht vorgetragen sei, wodurch der Beklagten die sonstige wirtschaftliche Situation der Schuldnerin bekannt gewesen sein solle.

Für die letzte Zahlung vom 17.05.2006 komme als Anfechtungstatbestand auch § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Betracht. Nach dem Vortrag des Klägers sei indessen nicht ersichtlich, dass die Beklagte Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin oder die Kenntnis von Umständen, die zwingend hierauf schließen ließen, gehabt habe.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung der Klägerin.

Sie macht geltend, das Landgericht habe das Eingreifen der Kenntnisvermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO fälschlich abgelehnt. Es genüge, wenn die Beklagte aus den ihr bekannten Tatsachen und dem Verhalten der Schuldnerin bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss darauf gezogen habe, dass die Schuldnerin wesentliche Teile, das heißt 10 % und mehr ihrer fällig gestellten Verbindlichkeiten, in einem Zeitraum von 3 Wochen nicht mehr tilgen könne. Schon deutlich vor dem 1. Stichtag habe die Schuldnerin ihre Zahlungspflichten nicht mehr pünktlich erfüllt, was die Beklagte zur Übertragung des Vorganges an die Vollstreckungsabteilung bewegt habe. Dennoch habe die Schuldnerin auch danach – über knapp zwei Jahre – die betriebsnotwendigen, strafbewehrten Sozialversicherungsbeiträge stets mehr als die maßgeblichen drei Wochen, nämlich ein bis zwei Monate, verspätet gezahlt. Der Grund für diese Verhaltensweise könne nur eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit gewesen sein, zumal die Beklagte erste Vollstreckungsschritte eingeleitet habe.

Dass bloßer Zahlungsunwille nicht vorgelegen haben könne, zeigten gerade die erbrachten Zah...

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