Leitsatz (amtlich)

1. Der notwendige Selbstbehalt nach A 5 I der Düsseldorfer Tabelle von 1.500 DM ist nicht herabgesetzen, wenn die Wohnkosten des Schuldners 650 DM monatlich nicht erreichen.

2. Ein Übergang des Unterhaltsanspruchs nach § 7 UVZ findet nicht statt, wenn dem Schuldner bei Zahlung des Unterhalts weniger als der Bedarf nach Sozialhilferecht verbleiben würde. Im Rahmen der sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung ist nicht auf fiktives, sondern auf das effektive Einkommen des Schuldners abzustellen. In der Vergangenheit bezogener Unterhaltsvorschuß ist ggf. nach § 242 BGB bedarfsdeckend anzurechnen.

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; UVZ § 7

 

Verfahrensgang

AG Solingen (Urteil vom 29.10.1997; Aktenzeichen 34 F 21/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Urteil des Amtsgerichts S. vom 29.10.1997 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, unter teilweiser Abänderung des vor dem Amtsgericht S. (16 F 879/92) am 29.03.1993 geschlossenen Vergleichs

an die Klägerin zu 1) ab 26.12.1997 eine monatliche Kindesunterhaltsrente von insgesamt 190 DM zu zahlen,

an die Klägerin zu 2) ab 04.07.1997 monatlich insgesamt 175 DM und ab 26.12.1997 monatlich insgesamt 160 DM zu zahlen,

und zwar zu Händen der gesetzlichen Vertreterin der Kinder und monatlich bis zum 3. Werktag im voraus.

Die weitergehende Abänderungsklage der Klägerinnen wird abgewiesen.

Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen der Beklagte 4/10 und die Klägerinnen je 3/10. Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die am 26.12.1985 und am 18.07.1987 geborenen Klägerinnen stammen aus der im September 1991 geschiedenen Ehe des am 05.04.1955 geborenen Beklagten mit ihrer gesetzlichen Vertreterin. Durch gerichtlichen Vergleich vom 29.03.1993 verpflichtete sich der Beklagte, den beiden Klägerinnen jeweils eine monatliche Unterhaltsrente von 64 DM zu zahlen. Zur damaligen Zeit nahm der arbeitslose Beklagte auf Veranlassung des Arbeitsamtes an einem Trainingskurs in der Lehrwerkstatt des IFBE teil. Die Kinder sind Schülerinnen und haben kein Einkommen. Sie leben bei ihrer Mutter; diese ist als Steuerfachangestellte berufstätig. Die Klägerin zu 1) erhielt bis zum 25.12.1997 monatlich 314 DM als Unterhaltsvorschußleistung vom Jugendamt der Stadt Solingen. Für die Klägerin zu 2) wurde kein Unterhaltsvorschuß gezahlt.

Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Klägerinnen Vergleichsabänderung, Anhebung ihres Unterhalts auf die Mindestsätze der Düsseldorfer Tabelle und monatlich je 314 DM beansprucht. Sie haben ausgeführt: Nach durchgeführten Umschulungen müsse der Beklagte sich jetzt so behandeln lassen, als könne er 2.400 DM monatlich netto verdienen. Der Beklagte hat die Klageabweisung verfolgt. Er hat behauptet: Er sei leistungsunfähig, weil er nur Arbeitslosenhilfe beziehe und, insbesondere wegen Krankheit und angesichts seines Alters, keine Arbeit finden könne.

Das Amtsgericht hat den Beklagten in Abänderung des Vergleichs antragsgemäß verurteilt, den Klägerinnen ab

04.07.1997, dem Tag der Klagezustellung, monatlich je 314 DM Kindesunterhalt zu zahlen. Er habe sich nicht geeignet um Arbeit bemüht, sei vielmehr arbeitsunwillig und müsse sich deshalb monatlich mindestens 2.128 DM fiktiv zurechnen lassen.

Der Beklagte hat Berufung erhoben. Er verfolgt weiterhin die Klageabweisung. Er macht geltend: Er sei seit etwa September 1996 arbeitsunfähig krank. Aber auch dann, wenn er gesund wäre, hätte er bei seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angesichts der Arbeitsmarktlage keine Arbeit finden können. Außerdem habe er sich seit langem intensiv, aber erfolglos um Arbeit bemüht. Durch eine Erwerbstätigkeit könne er schließlich auch keine bereinigten monatlich 2.128 DM verdienen.

Er beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise auszusprechen, daß für die Zeit einschließlich 25.12.1997 über den bereits titulierten Sockelbetrag hinausgehende Unterhaltsbeträge hinsichtlich der Klägerin zu 1) an das Jugendamt Solingen zu zahlen sind, ab dem 26.12.1997 in vollem Umfang an die Klägerin zu 1), zu Händen ihrer Mutter.

Sie verteidigen das amtsgerichtliche Urteil und behaupten, der Beklagte verweigere standhaft jede Arbeitsaufnahme. Eine ernste Erkrankung des Beklagten werde bestritten. Der Beklagte müsse sich ein fiktives Einkommen zurechnen lassen, das mindestens mit 20 DM pro Arbeitsstunde anzusetzen sei und damit höher als das vom Amtsgericht zugerechnete Einkommen liege. Der Klägerin zu 1) stehe inzwischen Unterhalt nach der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu.

Der Senat hat Sachverständigenbeweis über den Gesundheitszustand des Beklagten erhoben.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten hat einen Teilerfolg. Abänderung des Vergleichs v...

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