Verfahrensgang

LG Kleve (Entscheidung vom 03.08.2005)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 03. August 2005 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, den Alleingesellschafter der Hauptschuldnerin, aus einer Bürgschaft auf Zahlung von - in der Berufungsinstanz noch - 476.125,27 EUR in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in der oben genannten Höhe durch Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 27. April 2005 stattgegeben und dieses durch das angefochtene Urteil aufrechterhalten. Es hat dies damit begründet, der Beklagte habe eine Bürgschaft bis zum Betrag von 700.000,- EUR zur Sicherung der Forderungen der Klägerin aus dem der Hauptschuldnerin gewährten Überziehungskredit übernommen. Der Höchstbetrag dieser Bürgschaft habe sich nicht durch die Zahlung von 452.000,- EUR aus der Rückdeckungsversicherung auf 248.000,- EUR verringert. Das Vorbringen des Beklagten hierzu sei nicht erheblich. Die behauptete Vereinbarung stehe im Widerspruch zum Wortlaut der Bürgschaftserklärung und sei nicht mit dem Schreiben des Beklagten vom 28. April 2004 in Einklang zu bringen, in dem er sich darauf berufen habe, dass diese Zahlung die Voraussetzung für eine Befreiung im Sinne der Ziff. 7.2 der Bürgschaftserklärung darstellen "könnte". Eine solche Reduzierung widerspreche auch der Interessenlage der Parteien, zumal sich die Summe der der Hauptschuldnerin gewährten Kredite auch nach Zahlungseingang auf 650.000,- EUR belaufen habe. Zudem bestehe ein Widerspruch zu der zeitgleich behaupteten Reduzierung der Haftung aus den Bürgschaften für den Beklagten und Herrn Rainer F. anteilig auf die Hälfte des Schuldsaldos im Februar bzw. März 2004. Wenn der Höchstbetrag der Bürgschaft vorher reduziert worden wäre, sei nicht nachvollziehbar, weswegen über eine solche Reduzierung auf die Hälfte hätte verhandelt werden sollen. Die Bürgschaft sei auch nicht durch Anfechtung des Beklagten wegen Irrtums oder Täuschung gemäß §§ 142, 119, 123 BGB nichtig. Es fehle jedes Vorbringen des Beklagten dazu, über welche Tatsachen er durch welche Handlung getäuscht worden sein soll. Auch habe der Beklagte nicht dargetan, welchem Irrtum er unterlegen sein wolle. Soweit er sich über die Folgen der Zahlung der Rückdeckungsversicherung geirrt habe, sei dies allenfalls ein Irrtum über die Rechtsfolge. Zudem sei die Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt. Der Beklagte sei durch die Zahlung aus der Rückdeckungsversicherung nicht freigeworden. Diese sei nicht als Zahlung des Beklagten anzusehen, weil Versicherungsnehmerin und Inhaberin der Ansprüche die Hauptschuldnerin gewesen sei. Auch lägen die Voraussetzungen von Ziff. 7.2 des Bürgschaftsvertrages nicht vor, weil kein Zusammenhang zwischen der Bestellung der Sicherheiten und der Kündigung bestehe. Gleiches gelte für die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung oder durch den Verzicht des Beklagten auf sein Pfandrecht. Es sei auch keine Reduzierung des Höchstbetrages auf den hälftigen noch offenen Schuldsaldo durch eine Vereinbarung vom 06. Februar 2004 bzw. 08. März 2004 erfolgt. Diese Behauptung sei schon zeitlich widersprüchlich und erscheine nicht plausibel, weil nicht dargetan sei, aus welchem Grund die Klägerin auf ihre Sicherungsrechte habe verzichten sollen, obwohl der Zahlungsplan verfehlt und im März schon eine Pfändung über rund 678.000,- EUR vorgelegen habe. Auch spreche es jeder Bankenpraxis zuwider, eine solche Vereinbarung mündlich zu schließen. Der Vereinbarung stehe auch das Schriftformerfordernis aus Ziff. 8 der Bürgschaftsvereinbarung entgegen. Der Zahlungsplan spreche allenfalls dafür, dass die Bürgen zu bestimmten Terminen Leistungen erbringen sollten, um die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin zurückzuführen. Der Sicherungsfall sei eingetreten. Es sei keine Kündigung zur Unzeit erfolgt, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Verlängerung des Überziehungskredites gehabt habe. Nachdem am 24. Februar 2004 einen Pfändungsverfügung gegen die Hauptschuldnerin über einen Betrag von 678.378,13 EUR eingegangen und sie aus der Zahlungsgarantie in Anspruch genommen worden sei, sei die Annahme begründet worden, dass die Hauptschuldnerin ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr habe erfüllen können. Die Klägerin habe deswegen von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage ausgehen dürfen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingele...

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