Orientierungssatz

(Fristlose Kündigung gemäß BGB § 553 - Mieter als Gesamtschuldner)

1. Eine fristlose Kündigung gemäß BGB § 553 ist gerechtfertigt, wenn der Mieter die zu gewerblichen Zwecken gemieteten Räume auch zum ständigen Wohnen benutzt.

2. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach BGB § 553 sind schon dann erfüllt, wenn auf der aus einer Personenmehrheit bestehenden Mieterseite nur ein Mieter sich vertragswidrig verhält.

3. Mehrere Mieter schulden gemäß BGB § 556 Abs 1 als Gesamtschulden die einheitliche Herausgabe der Mietsache. Demgemäß kann sich ein Mieter nicht allein dadurch aus einem Mietverhältnis rechtlich lösen, daß er selbst nicht Besitz an der Mietsache hat und erklärt, er betrachte sich nicht mehr als Mieter (entgegen OLG Schleswig, 1982-06-25, 6 RE-Miet 1/82, NJW 1982, 2672).

 

Normenkette

BGB §§ 553, 556

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541623

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