Leitsatz (amtlich)

1. Nach Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ist die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände nur zulässig, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist. Hierfür reicht es nicht aus, dass sich in dem Rechtsstreit verbraucherrechtliche Fragen stellen können oder ein verbraucherrechtlicher Sachzusammenhang gegeben ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die gerichtliche Einziehung der konkreten Forderung durch den Verbraucherverband im Interesse des Verbraucherschutzes liegt.

2. Gegen die Wirksamkeit einer Formularklausel in einem Sparvertrag, nach welcher ein variabler Zinssatz vereinbart ist und die Festsetzung des zu entrichtenden Zinssatzes der Bank vorbehalten bleibt, bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 27.08.2002; Aktenzeichen 1 O 142/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.8.2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber aus den mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterten Gründen keinen Erfolg. Der klagende Verbraucherverband hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.132,78 Euro aus dem zwischen dem Zedenten und der Beklagten geschlossenen Sparvertrag. Der Hilfsantrag des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Über die bereits erteilten und protokollierten Hinweise des Senats hinaus gilt im Einzelnen Folgendes:

A. Mit seiner Klage nimmt der klagende Verbraucherverband die beklagte Sparkasse aus abgetretenem Recht aus dem zwischen der beklagten Sparkasse und dem Zedenten V. geschlossenen Sparvertrag vom 28.11.1986, aus dem die beklagte Sparkasse bereits 48.632,93 DM an den Zedenten gezahlt hat, auf Zahlung weiterer 5.132,78 Euro (10.038,84 Euro) in Anspruch. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass ein fester Zinssatz von 5,5 % vereinbart gewesen sei, weshalb sich ein vereinbarte Sparbetrag i.H.v. 58.671,77 DM ergebe. Ein variabler Zinssatz sei nicht, jedenfalls nicht wirksam vereinbart worden. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn den von der Beklagten im Sparvertrag übernommenen und vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmenden Auszahlungsbetrag nebst Zinsen und Zinseszinsen zu zahlen. Zur Begründung hat er angeführt, dass die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Zinssätze, nach denen sie die Spareinlage verzinst habe, nicht der Billigkeit entsprochen hätten.

Durch das angefochtene Urteil hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei zwar aktivlegitimiert. Der eingeklagte Anspruch stehe ihm jedoch nicht zu. Auch der Hilfsanspruch sei unbegründet. Die Beklagte habe keine Verzinsung zu einem festen Zinssatz und auch nicht den errechneten Betrag des Versorgguthabens garantiert. Garantiert worden sei lediglich der Bonus von 15 % oder 5.130 DM. Aus dem Sparvertrag ergebe sich unmissverständlich, dass eine variable Verzinsung habe gelten sollen. Der eingeklagte Anspruch ergebe sich auch nicht aus einer Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel. Weder ergebe sich daraus ein Anspruch, noch sei die Zinsanpassungsklausel unwirksam. Der Hilfsantrag sei so zu verstehen, dass nicht der Auszahlungsbetrag insgesamt nach billigem Ermessen bestimmt werden solle, sondern lediglich die Zinsen und damit korrespondierend die Zinseszinsen. Das Gericht neige dazu, dass die von der Beklagten festgesetzten Zinssätze der Billigkeit entsprechen. Darauf komme es jedoch nicht entscheidend an. Dem Gericht sei die Bestimmung der Zinsen aus anderen Gründen nicht möglich. Ein Teilbetrag der Differenz zwischen dem errechneten Sparziel und dem tatsächlich bei der Beendigung des Sparvertrages zur Auszahlung gelangten Betrages sei auf die nach Steuervorschriften vorgesehene Abführung von Zinsabschlagssteuer und Solidaritätszuschlag zurückzuführen. Der Auflage, diesen Teil aus der Forderung herauszurechnen, sei der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts nicht nachgekommen.

B. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers kann nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen.

I. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger nicht zu.

1. Der Kläger, der aus abgetretenem Recht klagt, ist entgegen der Auffassung des LG schon nicht aktivlegitimiert. Die Abtretungsvereinbarung vom 20.1.2002, mit welcher der Zedent V. seine (vermeintliche) Restforderung aus dem mit der Beklagten geschlossenen Sparvertrag zu Einziehungszwecken und zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung an den Kläger abgetreten hat, ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) nichtig.

a) Gemäß § 1 Abs. S. 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschl. der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwe...

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