Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 16. Juni 2020 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln, AZ. 31 O 385/18, - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. 1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 3.023,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2. und den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 350.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger sind Amateur-Bridgespieler. Der Erstbeklagte (fortan auch DBV) ist der nationale deutsche Bridgeverband, die Zweitbeklagte (fortan auch WBF) der Weltbridgeverband; beide Verbände sind nach dem "Ein-Platz-Prinzip" organisiert.

Im September 2013 nahmen die Kläger als Mitglieder der deutschen Seniorennationalmannschaft an der auf Bali/Indonesien abgehaltenen und von der WBF veranstalteten Bridgeweltmeisterschaft (fortan WM) teil. Die von dem DBV zu diesem Turnier gemeldete Nationalmannschaft errang den Weltmeistertitel.

Wegen des Vorwurfes, die Kläger hätten sich im WM-Endspiel gegen das Team der USA durch Hustenzeichen unerlaubt im Sinne der Turnierbridgeregeln verständigt, leitete die Disciplinary Commission der Zweitbeklagten ein Disziplinarverfahren gegen die Kläger ein. Mit in Dallas/USA am 23. März 2014 getroffener Entscheidung verhängte das vorgenannte Verbandsgremium der WBF gegen die Kläger wegen Verstoßes gegen die Turnierbridgeregeln im Hinblick auf alle vom Weltverband veranstalteten Bridgewettkämpfe eine lebenslange Sperre hinsichtlich gemeinsamer Auftritte beider Kläger als Spielerpaar und eine Sperre von zehn Jahren hinsichtlich sonstiger Auftritte eines jeden Klägers für sich (mit jeweils dritten Spielpartnern).

Das Schieds- und Disziplinargericht des erstbeklagten Nationalverbandes (fortan auch SDG) erklärte mit Entscheidung vom 2. April 2014 die seitens des Weltverbandes gegen die Kläger verhängten Sperren für bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens der WBF verbindlich.

Mit einstweiliger Anordnung vom 7. April 2014 sprach das SDG eine vorläufige Suspendierung der Kläger - als Spielerpaar und jeweils für sich - für alle vom DBV veranstalteten Turniere sowie für Mannschaftswettbewerbe des DBV auf nationaler wie auch internationaler Ebene aus. Diese Maßnahme befristete das SDG bis zur Entscheidung des Disziplinarverfahrens vor der WBF in der Berufungsinstanz.

Mit in Lausanne/Schweiz ergangenem Berufungsverbandsurteil vom 16. Juli 2014 bestätigte das Appeal Tribunal der WBF die erstinstanzliche Disziplinarentscheidung der Disciplinary Commission vom 23. März 2014 und die dort gegen die Kläger verhängten Sperren mit der Feststellung, dass ein Verstoß der Kläger gegen Turnierbridgeregel 73 (Verständigung) und folglich ein verwerfliches Verhalten im Sinne von Art. 3 Disziplinarordnung der WBF (aus Oktober 2011) vorliege. In dem Berufungsverfahren wurden die Kläger zunächst von den Rechtsanwälten C. vertreten. Nach deren Mandatsniederlegung beauftragten sie Rechtsanwalt Q. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen.

Mit Entscheidung vom 27. Juli 2014 bestätigte und erneuerte das SDG seine einstweilige Anordnung vom 7. April 2014; das SDG verlängerte die vorläufige Suspendierung der Kläger bis zur endgültigen Entscheidung des auf Antrag des Disziplinaranwalts des DBV vom 21. Juli 2014 wegen der vorbezeichneten Vorwürfe eingeleiteten nationalen Hauptsacheverfahrens.

Mit Urteil des SDG vom 4. Oktober 2014 - Az. 2.3/2014 wurden u.a. die vorgenannten Sperren der WBF wiederholt, die Kläger zudem auch auf nationaler Ebene gesperrt, und zwar hinsichtlich gemeinsamer Auftritte als Spielerpaar lebenslang und ein jeder für sich für Turniere mit dritten Spielpartnern für die Dauer von zehn Jahren, und die Kläger lebenslang von Ämtern und Funktionen im DBV oder dessen Regionalverbänden ausgeschlossen.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 ordnete der Executive Council der WBF im Hinblick auf die vorgenannten Vorwürfe gegen die Kläger an, Deutschland nachträglich von der Senioren-WM 2013 zu disqualifizieren und von jeder Platzierung bei dieser WM zu streichen, und in Bezug auch auf alle Mitglieder des deutschen Teams die Goldmedaillen, den Weltmeistertitel und die hinsichtlich der WM vergebenen "WBF-Masterpoints" abzuerkennen.

Dem hiesigen Verfahren waren diverse Rechtsstreite vorausgegangen. Unter dem 25. April 2014 hatten die Kläger bei ...

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