Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 06.07.2014)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 6.7.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein rechtsfähiger Verbraucherschutzverein, ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Sie beanstandet das Verhalten der Beklagten, die den Abschluss von Sonderverträgen über Strom und Gas mit Verbrauchern anbietet, bei der Jahresabrechnung und die Festsetzung zukünftiger Abschlagszahlungen unter dem Gesichtspunkt des UWG und des UKlaG. Ergab die Jahresabrechnung einen Überschuss der Abschlagszahlungen über den errechneten Betrag, weigerte sich die Beklagte vielfach, diesen Betrag (auch soweit er nicht mit der nächsten Abschlagsrechnung verrechnet werden konnte) auszuzahlen, sondern verrechnete ihn mit den folgenden Abschlagsrechnungen. Auch in den Fällen, in denen sich bei der Jahresrechnung herausstellte, dass der ursprünglich angenommene Verbrauch bei weitem nicht erreicht wurde, weigerte sie sich, die Höhe der Abschlagszahlungen anzupassen. Die AGB sehen insoweit vor:

3.5 Der Lieferant kann vom Kunden monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate, ggf. auf Basis der vom Netzbetreiber mitgeteilten Jahresverbrauchsprognose bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden.

3.6. ... wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet ...

Die Beklagte gewährt ihren Kunden vielfach für das erste Bezugsjahr einen Bonus. Insoweit heißt es in den Verträgen:

Der Bonus wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit mit der ersten Jahresrechnung verrechnet.

Der Kläger meint, die Beklagte verstoße durch ihre Praxis gegen die Vorschrift des § 13 StromGVV bzw. GasGVV, dem auch für Sonderkundenverträge Leitbildcharakter zukomme. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass die Guthaben auf Bonusgewährungen beruhten, sei dies zum einen unerheblich und treffe zum anderen nur zum Teil zu. Im Übrigen entspräche § 13 StromGVV bzw. GasGVV allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts. Er hat daher beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Strom- und Gaslieferungsverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung zu unterlassen,

a) Kunden, zu deren Gunsten in den Jahresrechnungen ein Guthaben ausgewiesen ist, das Guthaben nicht unverzüglich zu erstatten, und/oder spätestens mit der nächsten Abschlagsforderung vollständig zu verrechnen bzw. auszuzahlen,

und/oder

b) bei der Abschlagsberechnung für die künftige Abrechnungsperiode einen höheren Verbrauch zugrunde zu legen, als er sich aus der Jahresrechnung ergibt, an den Kläger 250 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage zurückzuweisen.

Sie meint, ihr Verhalten sei nicht unlauter. § 13 StromGVV/GasGVV komme keine Leitbildfunktion zu. Sie könne die Auszahlung des versprochenen Bonus selbst bestimmen. Zudem beruhe die erste Jahresabrechnung nicht immer auf von ihr abgelesenen Werten.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, ihre Praktiken wichen von § 13 StromGVV/GasGVV ab, denen insoweit Leitbildfunktion zukäme. Den Beginn der Verzinsung hat es mit Rechtshängigkeit angesetzt.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin geltend macht, § 13 StromGVV/GasGVV habe für Sonderkundenverträge keine Bedeutung. In der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2014 hat sie zudem geltend gemacht, für die fraglichen Verträge hätten andere AGB gegolten. Sie beantragt daher, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil sowie die Schriftsätze der Parteien verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Die Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis der Klägerin ergeben sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, soweit sich der Anspruch auf das UWG stützen lässt, und zudem aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, soweit der Anspruch auf § 2 UKlaG gestüt...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge