Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 25.01.1989; Aktenzeichen 33 O 184/88)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.06.1991; Aktenzeichen XII ZR 17/90)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Januar 1989 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 DM, die auch durch Bürgschaft einer westdeutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb auf dem Grundstuck B. Straße 114 in D. ein Möbelgeschäft, das am 5.4.1986 von einem Brand betroffen wurde. Sie nutzte das Gebäude aufgrund eines mit der Beklagten bestehenden Mietvertrages.

Die Beklagte erhielt aus Anlaß des Schadensfalles vom 5.4.1986 Leistungen ihrer Versicherer. Die Klägerin wandte sich ebenfalls an ihren Versicherer und machte Versicherungsleistungen für von ihr in das Mietobjekt eingebrachte Einrichtungen geltend. Diese wurden jedoch mit der Begründung abgelehnt, sie seien bereits von der Versicherungsgesellschaft der Beklagten ersetzt worden, so daß aus dem Gesichtspunkt der Doppelversicherung eine nochmalige Eintrittspflicht nicht in Betracht komme.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Höhe der Versicherungsleistungen in Anspruch, die diese von ihrem Versicherer für die von ihr – der Klägerin – eingebauten Gegenstande erhalten hat. Sie nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskehrung der aus der Auskunftserteilung und Rechnungslegung sich ergebenden Versicherungsleistungen in Anspruch.

Die Beklagte hat eine zu ihre Lasten bestehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung mit der Begründung in Abrede gestellt, sie bestreite die Behauptungen der Klägerin zu Einrichtungen und Einbauten in das Mietobjekt mit Nichtwissen. Darüber hinaus hat sie sich darauf berufen, etwaige Ansprüche der Klägerin auf Auskehrung der Versicherungsleistungen seien jedenfalls verjährt.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von der Beklagten gegenüber etwaigen Ansprüchen der Klägerin auf Erstattung von Versicherungsleistungen erhobene Einrede der Verjährung sei gemäß § 558 BGB begründet. Das habe zur Folge, daß auch keine Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich des Umfangs der auf die von der Klägerin eingebrachten Einrichtungsgegenstände entfallenden Versicherungsleistungen verlangt werden könne. Ein schutzwürdiges Informationsbedürfnis der Klägerin sei auch unter keinem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt. Dazu wiederholt und ergänzt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Dabei macht sie insbesondere geltend, die Vorschrift des § 558 BGB finde keine Anwendung.

Die Klägerin beantragt (Bl. 177/178 d.A.),

unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen:

1.) die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Versicherungsleistungen, die sie von der P. Feuerversicherungsanstalt der R. im Zusammenhang mit dem Brandschaden vom H. für folgende von der Klägerin eingebrachten Gegenstande erhielt:

Heizungsanlage, elektrische Installation, sanitäre Installation mit Verplattungen, Holzfußboden als Höhenausgleich, Textilbelag überall fest verklebt, fest eingebaute Wand- und Deckenverkleidungen, Tore, Trapezblechverkleidung, Hofbefestigung, Leichtbau-Stellwände vor Außenwänden und zur Kojenbildung, abgehangene Rasterdecken mit Styroporeinlagen, Lichtinstallation im Bereich der Rasterdecken, Rufanlage, Vertikal-Jalousien, Reklametafeln, Leuchtkästen, Einzelbuchstaben, Bürotrakt;

2.) im Wege der Stufenklage wird die Beklagte verurteilt, die sich gemäß Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu 1.) ergebenden, von der P.versicherung erhaltenen Versicherungsleistungen für die in Ziffer 1.) bezeichneten Einbauten und Einrichtungen der Klagepartei, an diese herauszugeben, bzw. den entsprechenden Betrag an die Klagepartei zu bezahlen nebst einer angemessenen Verzinsung ab Empfang dieser Versicherungsleistung.

Die Beklagte beantragt (Bl. 206 d.A.),

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie halt das klageabweisende landgerichtliche Urteil für zutreffend und tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und die bei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. A...

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