Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung eines Ladenlokals wegen Verschlechterung der Ertragslage; Mangelhaftigkeit der gemieteten Gewerberäume wegen parkender Fahrzeuge vor den Schaufenstern

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Mieter eines Geschäftslokals ist nicht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn sich die Ertragslage der Mietsache verschlechtert.

2. Zur Frage, ob es einen Mangel der Mietsache darstellt, wenn Passanten durch parkende Fahrzeuge der Blick auf die Schaufensterauslagen verstellt wird.

 

Orientierungssatz

1. Ein Mangel der gemieteten Gewerberäume liegt nicht vor, wenn Passanten die freie Sicht auf die Schaufensterflächen durch parkende Fahrzeuge verstellt wird. Der Vermieter hat grundsätzlich nicht dafür einzustehen, daß die Erwartungen eintreten, die der Mieter mit dem Geschäftsbetrieb verbindet.

2. Die Mieträume sind nicht mangelhaft, wenn die geschäftlichen Erwartungen des Mieters fehlschlagen, etwa weil der Verkehrsstrom an seinem Ladenlokal weitgehend vorbeigeht oder weil die Bevölkerung aus sonstigen Gründen das Geschäft nicht "annimmt". Umstände, die möglicherweise für die Attraktivität eines Geschäftszentrums und damit für den Zustrom von Besuchern von Bedeutung sein können, berühren die Eignung des Ladenlokals zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar und stellen daher keinen Mangel der Mietsache dar (vergleiche BGH, 1970-05-20, VIII ZR 197/68, NJW 1970, 1313 und BGH, 1981-07-01, VIII ZR 192/80, NJW 1981, 2405).

 

Normenkette

BGB §§ 535-536, 542, 242

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 04.04.1990; Aktenzeichen 2 O 32/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537831

BB 1991, 159

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