Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 6 O 83/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17.08.2018, Az. 6 O 83/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Hauptsache hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs in Bezug auf das Grundstück A. erledigt ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Beklagte wehrt sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und zur Wertermittlung hinsichtlich eines Grundstücks, zu der das Landgericht die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage wegen eines Pflichtteilsanspruchs verurteilt hat.

Die Parteien sind die Kinder von B. (Erblasser). Ein weiterer Sohn, C., hat im Dezember 2000 in notarieller Urkunde auf Erb- und Pflichtteilsrechte verzichtet.

Der Erblasser war Polizeibeamter und in seinem Wohnort D. Mitglied des Rates und stellvertretender (ehrenamtlicher) Bürgermeister.

Der Kläger hat in den Jahren 2004 und 2005 unbefugt den Titel eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften geführt und ist dafür strafrechtlich verurteilt worden. Darüber hinaus ist er im Jahr 2012 wegen Untreue in 35 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Die Untreue richtete sich nicht gegen den Erblasser.

Am 08.06.2013 verfasste der Erblasser ein handschriftliches Testament (Anlage K 3, Bl. 10). Darin setzt der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin ein. Zum Kläger heißt es sodann:

"Mein Sohn E. hat durch sein strafrechtliches Verhalten und seine schriftliche Erklärung vor einem Anwalt, daß er jede Verbindung mit mir ablehnt, meines Erachtens einen Erbanspruch verwirkt."

Der Erblasser verstarb am 20.04.2014 und wurde von der Beklagten alleine beerbt. Zum Nachlass gehörte das im Grundbuch von D., Bl. 8340 eingetragene Grundstück in A.

Am 30.06.2016 trat der Kläger seine Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte an seine Tochter unwiderruflich ab, wobei diese ihren Vater ermächtigte, die abgetretene Forderung im eigenen Namen mit Zahlung an sich geltend zu machen.

Mit seiner Stufenklage verlangt der Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Nachlassverzeichnisses sowie die Wertermittlung hinsichtlich der Immobilie.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Erblasser dem Kläger sein Pflichtteilsrecht wirksam entzogen habe.

Das Landgericht hat die Beklagte durch das angegriffene Teilurteil verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses zu erteilen und den Wert des Grundstücks A. durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln. Ein Pflichtteilsentzug sei nicht wirksam, weil der Erblasser in dem Testament entgegen § 2336 Abs. 2 Satz 2 BGB weder den Kernsachverhalt für den Grund der Pflichtteilsentziehung noch den Grund für die Unzumutbarkeit angegeben habe.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, weil dem Kläger kein Pflichtteilsanspruch zustehe. Der Erblasser habe den Pflichtteil des Klägers wirksam entzogen. Das Landgericht habe die Anforderungen an die Darlegung des Kernsachverhaltes und des Grundes für die Unzumutbarkeit überspannt. Aus Sicht des Erblassers habe er das strafrechtliche Verhalten des Klägers hinreichend zum Ausdruck gebracht.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil (Landgericht Duisburg, 6 O 83/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nachdem die Beklagte dem Kläger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ein Wertgutachten über das Grundstück zur Verfügung gestellt hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2019 vor dem Senat den Wertermittlungsantrag für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Der Kläger ist als Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 1 BGB), weil er durch das Testament des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Die Beklagte als Alleinerbin ist richtige Anspruchsgegnerin.

Der Erblasser hat dem Kläger sein Pflichtteilsrecht durch das Testament vom 08.06.2013 nicht entzogen.

Es kann schon nicht festgestellt werden, dass der Erblasser mit seinem Testament neben der Enterbung des Klägers auch die Entziehung des Pflichtteils anordnen wollte. Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt gemäß § 2336 Abs. 1 BGB durch letztwillige Verfügung. Dabei muss der letztwilligen Verfügung zu...

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